Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Walter Müller und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen Unterhalts, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2025, GZ 21 R 348/25k-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 3. September 2025, GZ 25 C 32/25p-11, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts – einschließlich der Kostenentscheidung – wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.337,42 EUR (darin 409,90 EUR USt, 1.878 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Ehe der Parteien wurde im Juni 2024 aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden. Die Klägerin bezieht nach den Feststellungen eine Pension von monatlich 1.231,60 EUR netto und der Beklagte eine Pension von monatlich 3.029,46 EUR netto. Seit Mai 2025 zahlt der Beklagte der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 630 EUR. Aus der Beschäftigung als Taxifahrer in A* an zwei bis drei Tagen in der Woche erzielt er ein Zusatzeinkommen von monatlich 396,37 EUR netto. Weiters erhält er im Rahmen des Jahresausgleichs jährlich rund 750 EUR (pro Monat somit 62,31 EUR) rückvergütet. Seit März 2025 hat er seinen Hauptwohnsitz in P* (bei seiner Lebensgefährtin). Außerdem hat er eine Mietwohnung in T* (nahe A*), für die er monatlich inklusive Betriebskosten, Strom etc 800 EUR bezahlt und in der er ein bis zwei Mal in der Woche übernachtet, um sich ein mehrmaliges Hin- und Herreisen von P* nach A* zu ersparen.
[2] Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Revisionsverfahren die Zahlung eines Unterhaltsrückstands für die Monate Mai 2025 bis August 2025 von 27 EUR pro Monat, insgesamt daher 216 EUR, und eines laufenden Unterhalts ab 1. 9. 2025 von monatlich 657 EUR. Sie steht auf dem Standpunkt, das Zusatzeinkommen des Beklagten als Taxifahrer sei ungekürzt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.
[3] Der Beklagte bestreitet das Klagebegehren. Er habe zwar ein Zusatzeinkommen als Taxifahrer, müsse aber zur Ausübung dieser Arbeitstätigkeit einmal in der Woche von P* nach A* (216 km in eine Richtung) fahren. Es fielen daher im Monat Fahrtkosten von 0,50 EUR pro Kilometer für insgesamt 1.728 Kilometer an, die beim Ehegattenunterhalt anzurechnen seien. Er wende mehr an Fahrtkosten hin und retour auf, als er (Zusatz-)Einkommen erziele. Selbst wenn man nur 50 % der Fahrtkosten veranschlage, ergebe sich keine Unterhaltsverletzung.
[4] Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten, der Klägerin einen Unterhaltsrückstand für die Monate Mai 2025 bis August 2025 von insgesamt 216 EUR sowie einen laufenden Unterhalt ab 1. 9. 2025 von monatlich 657 EUR zu zahlen.
[5] Da es dem Beklagten zumutbar sei, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am Vorabend von P* nach T* anzureisen und am nächsten Tag in der Früh zu seinem Arbeitsplatz nach A* weiterzufahren, seien die Ausgaben für einen PKW beruflich nicht unbedingt notwendig und zur Erzielung des Arbeitseinkommens nicht erforderlich. Daher seien sie nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen.
[6] Ausgehend vom Gesamteinkommen beider Streitteile (4.719,75 EUR) ergebe sich unter Berücksichtigung ihres Eigeneinkommens (1.231,60 EUR) ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Klägerin von gerundet 657 EUR.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab.
[8] Zwar würde ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner in der Situation des Beklagten ein entsprechendes Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel jedenfalls in Anspruch nehmen, doch sei ihm eine tägliche Rückkehr nach P* im Hinblick auf die große Distanz nicht zumutbar, weshalb auch ein Teil der zusätzlichen Wohnkosten als Abzugsposten zu berücksichtigen sei. Selbst wenn man für die außergewöhnlich hohen Anfahrtskosten lediglich einen geringfügigen Teil der für das öffentliche Verkehrsmittel festgestellten Kosten und die zusätzlichen Übernachtungskosten abziehe, sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin mit der laufenden Unterhaltszahlung bereits zur Gänze gedeckt. Dabei sei auch ein in der Berufung monierter „Rechenfehler“ des Erstgerichts zu beachten. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einem Urteil auf Unterhalt sei nicht gegeben, weil der Beklagte mit Unterhaltsleistungen nicht säumig gewesen sei und seine Unterhaltspflicht im bislang geleisteten Umfang auch nicht bestreite.
[9] Im Nachhinein ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch zur Frage zu, ob die in der Berufung geltend gemachten Übernachtungskosten eine unzulässige Neuerung darstellten.
[10] Die – vom Beklagten beantwortete – Revision der Klägerin zielt auf eine Wiederherstellung des Ersturteils ab. Hilfsweise wird ein Aufhebungsant rag gestellt.
[11] Die Revision ist zulässig , weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichts einer Korrektur bedarf. Sie ist auch berechtigt .
[12] 1. Die Verpflichtung zur Leistung von noch nicht fälligem (künftigem) Unterhalt ist nach der Rechtsprechung zulässig, wenn die Unterhaltspflicht bereits verletzt wurde oder verletzt zu werden droht (RS0041109 [T2] ; RS0047184). Außerdem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass den Unterhaltspflichtigen auch die Verpflichtung trifft, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen allfälligen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch der unterhaltsberechtigten Ehegattin (zB nach § 258 Abs 4 ASVG) zu schaffen ( RS0038005 ). Stützt sich die unterhaltsberechtigte Ehegattin auf einen solchen Versorgungsanspruch, so ist das Rechtsschutzbedürfnis an der Verurteilung des Unterhaltspflichtigen zu den künftig fällig werdenden Unterhaltsleistungen ebenfalls zu bejahen ( 10 Ob 58/13x Pkt II.1.; 4 Ob 54/19y Pkt 4.), und zwar unabhängig von einer aus bereits tatsächlich erfolgten oder angedrohten Unterhaltsverletzungen zu besorgenden künftigen Unterhaltsbeeinträchtigung ( 10 Ob 58/13x Pkt II 1.1).
[13]Die Klägerin hat bereits in der Klage vorgebracht, dass sie, selbst wenn keine Unterhaltsverletzung vorliegen würde, zur Absicherung ihres Pensionsanspruchs einen Anspruch auf Schaffung eines Exekutionstitels habe, damit sie Witwenpensionsansprüche nach § 258 Abs 4 lit a oder b ASVG gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt geltend machen könnte, wenn der Beklagte versterben sollte (vgl zu Erfordernis eines Titels nach § 258 Abs 4 lit a und b ASVG: RS0085271 ). Der Beklagte habe trotz ihrer Aufforderung keine Bereitschaft gezeigt, einen gerichtlichen Vergleich über seine Unterhaltsverpflichtung abzuschließen.
[14] Die Revision erweist sich schon deshalb als berechtigt, weil – wie die Klägerin richtig releviert – das Berufungsgericht zu Unrecht über dieses (vom Beklagten in erster Instanz nicht einmal substantiiert bestrittene) Vorbringen hinweggegangen ist und die sich daraus ergebende Rechtslage nicht beachtet hat.
[15] 2. Im Übrigen rügt die Klägerin als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, dass das Berufungsgericht Wohnkosten des Beklagten berücksichtigt habe, obwohl er diese erstmals in der Berufung und damit in Verstoß gegen das Neuerungsverbot geltend gemacht habe.
[16] 2.1. Die Verletzung des Neuerungsverbots durch das Berufungsgericht kann vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden, wenn sie zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Streitsache geführt hat, indem neue Ansprüche oder Einreden berücksichtigt wurden ( RS0042071 [T6]; RS0112215 ). Werden „überschießende Feststellungen“, die in den Prozessbehauptungen der Parteien keine Deckung finden, der Entscheidung zugrunde gelegt, wird damit die Sache unrichtig rechtlich beurteilt ( RS0112213 [T4]).
[17] 2.2. Die Beurteilung, ob das Berufungsgericht unter unzulässiger Berücksichtigung von Neuerungen beziehungsweise „überschießender Feststellungen“ entschieden hat, ist zwar regelmäßig eine solche des Einzelfalls ( RS0112213 [T2]). Da es der Klägerin aber gelungen ist, die bereits unter Punkt 1. dargestellte Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen, muss der Oberste Gerichtshof auch diesen Revisionsgrund einer Sacherledigung unterziehen ( RS0043352 ; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 502 ZPO Rz 61 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]).
[18] 2.3. Die Klägerin hat in erster Instanz vorgebracht, der Beklagte übe seine Taxifahrertätigkeit offenkundig deshalb aus, um die Fixkosten für seine Wohnung in T* von 800 EUR zu decken; er könne im Hinblick auf die Existenz dieser Wohnung eine Anreise (nach A*) mit öffentlichen Verkehrsmitteln viel günstiger als mit dem Privat-PKW bewerkstelligen. Der Beklagte hat dem bloß erwidert, er habe die Wohnung nur angemietet, um nach der Wegweisung nicht der Obdachlosigkeit ausgesetzt zu sein. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, dass die Wohnkosten (oder auch nur ein Teil davon) bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen wären.
[19] Soweit der Beklagte daher in der Berufung die Berücksichtigung von Wohn- oder Nächtigungskosten angesprochen hat, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung, auf die das Berufungsgericht nicht hätte Bedacht nehmen dürfen.
[20] 2.4. In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen ( RS0106533; 7 Ob 186/16b Pkt 1.4.).
[21] Für eine amtswegige Berücksichtigung der erstmals in der Berufung thematisierten Wohn- und Übernachtungskosten gibt es keine Rechtsgrundlage.
[22] 3. Die Rechtsprechung anerkennt Kosten bei Benützung eines PKWs für Fahrten zum und vom Arbeitsplatz als Abzugsposten im Allgemeinen nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen kann ( RS0047472 ; Gitschthaler , Unterhaltsrecht 5 [2025] Rz 425).
[23] Der Beklagte hat, wie schon das Erstgericht richtig festgehalten hat, nicht vorgebracht, dass ihm die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel für seine Anreise von P* nach T* bzw A* unzumutbar wäre. Er hat sich in erster Instanz lediglich auf die vielen mit dem PKW zurückzulegenden Kilometer berufen. Allfällige Angaben in der Parteiaussage können Prozessbehauptungen nicht ersetzen ( RS0038037 ).
[24] Eine Berücksichtigung der Kosten für die Benützung des PKWs scheitert daher schon daran, dass der Beklagte seiner entsprechenden Behauptungslast nicht nachgekommen ist.
[25] 4. Der Beklagte bemängelt, dem Erstgericht sei bei Berechnung seines monatlichen Pensionsbezugs ein Rechenfehler unterlaufen, weil 2.585,86 EUR x 14 : 12 rechnerisch 3.016,48 EUR und nicht 3.029,46 EUR ergebe.
[26]Das Erstgericht hat in seinem Urteil ein Pensionseinkommen des Beklagten „unter Zugrundelegung des Brutto-Netto-Rechners des Finanzministeriums“ von 3.029,46 EUR netto monatlich festgestellt. Tatsächlich ergäbe sich – ausgehend von einem Betrag von 2.585,86 EUR netto – unter Zugrundelegung dieses Brutto-Netto-Rechners (BMF – Brutto-Netto-Rechner), der die steuerliche Begünstigung des 13. und 14. Monatsbezugs berücksichtigt, allerdings sogar ein höherer Pensionsbezug des Beklagten. Ein Nachteil des Beklagten durch den behaupteten „Rechenfehler“ des Erstgerichts ist daher nicht zu erkennen. Selbst wenn man seiner (vereinfachten) Berechnung (2.585,86 x 14 : 12) folgen wollte, bestünde bei einer Abweichung von 5,75 EUR monatlich noch kein Anlass, in die Unterhaltsbemessung des Erstgerichts korrigierend einzugreifen, zumal der Unterhalt grundsätzlich nicht mathematisch exakt berechnet wird (vgl RS0057284 [T6]).
[27] 5. Aus diesen Gründen ist der Revision Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederherzustellen.
[28]6. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
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