BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1093

§ 1093

Der Eigenthümer kann sowohl seine beweglichen und unbeweglichen Sachen, als seine Rechte in Bestand geben; er kann aber auch in den Fall kommen, den Gebrauch seiner eigenen Sache, wenn er einem Dritten gebührt, in Bestand zu nehmen.

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