Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* GmbH, *, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Univ. Prof. DDr. C*, 2. S*, beide vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 46.495,67 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. November 2024, GZ 3 R 130/24y 67, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Eine Leistung ist nur dann mangelhaft im Sinn des Gewährleistungsrechts, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das heißt dem Vertragsinhalt, zurückbleibt ( RS0018547 ). Welche Eigenschaften ein Werk aufzuweisen hat, ergibt sich daher in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise aus Natur und erkennbarem Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung (vglRS0021694 [T5]; RS0021716).
[2] Die Ermittlung des Vertragsinhalts hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl RS0042936 ; RS0042776 ). Auch die Beurteilung, ob gemessen am vertraglich geschuldeten ein mangelhaftes Werk erbracht wurde (vgl 3 Ob 95/00t = RS0114805 ) oder dieses sogar wertlos war, sodass der Werkunternehmer keinen Entlohnungsanspruch hat ( RS0103885 ), ist daher von den Umständen des konkreten Falls abhängig.
[3] Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass – gemessen am Gutachtensauftrag und dem Hinweis der Gutachterin auf bestehende Wertungsspielräume – eine Wertlosigkeit des eingeholten Gutachtens nicht vorlag, sodass ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten wegen unterlassener Rüge des Gutachtens in Höhe des Gutachterhonorars, der dafür aufgelaufenen Verzugszinsen und der Kosten des von der Gutachterin gewonnenen Honorarprozesses nicht bestehe, bewegt sich innerhalb der dargestellten Grundsätze.
[4] In diesem Zusammenhang zeigt die außerordentlicheRevision der Klägerin daher keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[5]2. Eine Unwirksamkeit des mit Nichtigkeitsklage angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses bewirkt erst das stattgebende rechtskräftige Urteil, und zwar ex tunc (RS0060077; vgl auch RS0060124). Daher ist die Abberufung eines Geschäftsführers bis zur Klagestattgebung wirksam (RS0006919 [T1]; 6 Ob 38/21p Rz 9). Da erst das klagestattgebende Urteil die Unwirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses bewirkt, ist auch der Generalversammlungsbeschluss, mit dem der Antrag auf Abberufung einer Person als Geschäftsführer abgelehnt wird, solange wirksam, bis er rechtskräftig – ex tunc – für nichtig erklärt wurde.
[6] Soweit in der außerordentlichen Revision moniert wird, der Schadenersatzanspruch gegen die zum relevanten Zeitpunkt als kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführer der Klägerin im Firmenbuch eingetragenen Beklagten gründe darauf, dass diese das Gutachten nicht in Auftrag hätten geben dürfen, weil der Zweitbeklagte bereits als Geschäftsführer abberufen gewesen sei, wird außer Acht gelassen, dass in der Generalversammlung am 14. 9. 2010 die Anträge auf Abberufung des Zweitbeklagten und Neubestellung einer anderen Person als Geschäftsführer abgelehnt wurden. Das Urteil, mit dem diese Generalversammlungsbeschlüsse für nichtig erklärt wurden, erging nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten am 29. 9. 2011. Das Argument der außerordentlichen Revision, die Beklagten hätten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens im April 2011 ihre mangelnde Vertretungsbefugnis erkennen und Geschäftsführungshandlungen – konkret die Einholung des Gutachtens – unterlassen müssen, geht daher ins Leere.
[7]3. Die im Zusammenhang mit einem angeblichen Abgehen von den erstgerichtlichen Feststellungen behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie die behaupteten Aktenwidrigkeiten wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
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