JudikaturOGH

RS0021694 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2024

Der Unternehmer hat das Werk, soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht, so auszuführen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcher Art üblich oder angemessen ist.

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