RS0114805 – OGH Rechtssatz
Auch für die Wohnqualität aufgrund der Gestaltung einer gesamten Wohnanlage ist Gewähr zu leisten. Die Angaben in dem dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Werbeprospekt sind als zugesicherte Eigenschaften im Sinn des § 922 ABGB zu beurteilen. Die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Mangel vorliegt und welche Preisminderung hiefür gerechtfertigt ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.