Es obliegt dem Unternehmer, das Werk so auszuführen, dass es alle Eigenschaften hat, die ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen worden sind (hier: Hauseindeckung).
…das Werk so auszuführen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcherart üblich oder angemessen ist (RIS Justiz RS0021694; vgl auch RS0021716). Ist kein Entgelt bestimmt, aber auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen (2 Ob …
…erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RIS-Justiz RS0021694, RS0021716). Ein Schaden an einem Wasserrohr, der – wie hier – bei Benützung durch den Innendruck zu einem Wasseraustritt führt, ist zweifelsfrei ein Mangel iSd §…
…Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (1 Ob 224/05f; RIS Justiz RS0021694, RS0021716). Es ist daher mittels Vertragsauslegung zu ermitteln, ob der Unternehmer eine bestimmte Art der Herstellung schuldet oder ob das Geschuldete durch bestimmte Substanz- und Funktionseigenschaften…
…erkennbaren) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RIS Justiz RS0021694, RS0021716). Das vom Unternehmer Geschuldete ist daher mittels Vertragsauslegung zu ermitteln (RIS Justiz RS0109226). Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten…
…erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RIS-Justiz RS0021694, RS0021716). Das vom Unternehmer Geschuldete ist daher mittels Vertragsauslegung zu ermitteln (RIS-Justiz RS0109226). Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten…
…daher an der Verkehrsauffassung zu messen (RS0114333). Bestimmen sich die Eigenschaften einer Leistung nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten, aktuellen Regeln der Technik maßgeblich (vgl RS0021716 [T2]). [15] Nach der Rechtsprechung muss der Kaufgegenstand der Natur des Geschäfts oder der abgeschlossenen Verabredung entsprechend benützt und verwendet werden können (2 Ob…
…Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RIS Justiz RS0021694 [T4]; RS0021716; RS0126729). Das vom Unternehmer Geschuldete ist mittels Vertragsauslegung zu ermitteln (RIS Justiz RS0109226 [T1]). 2.2. Gegenstand des Werkvertrags zwischen den Streitteilen war die Errichtung…
…erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RIS Justiz RS0021694, RS0021716). Das vom Unternehmer Geschuldete ist daher mittels Vertragsauslegung zu ermitteln (RIS Justiz RS0109226). Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten…
…und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RS0021694 [T4]; RS0021716; RS0126729). 2.2. Dem Gewährleistungskläger obliegt es, den behaupteten Mangel zu beweisen (RS0018553). Auch bei ungeklärter Ursache eines erst nach der Übergabe auftretenden Mangels wird die…
…Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RS0021694; RS0021716). 2.1.2 Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass die Kläger Verkaufspläne schuldeten, die der künftigen Ausführung der Wohnungen entsprachen. Denn diese sollten gerade wegen der…
…mwN). 2.3. Nach diesen Grundsätzen schuldete der Beklagte dem Kläger eine den Regeln der Technik und üblichen Funktionalitätskriterien entsprechende Pflasterung (vgl RIS-Justiz RS0021694 [T3], RS0021716 [T2]). 2.4. Das Problem des etwaigen Ersatzes der „Sowieso“-Kosten stellt sich (nur) beim sogenannten „widersprüchlichen Werkvertrag“, wenn also im Vertrag…
…Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten (RS0021694 [T2, T3]; vgl auch RS0021716; RS0126729). Nach den Feststellungen war die Erstbeklagte mit der Errichtung des Einfamilienhauses samt Erd- und Betonarbeiten für die Poolanlage samt Bodenplatte aus Beton, Rollierung unter…
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