Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. M*, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch die Neumayer Walter, Rechtsanwälte KG in Wien, wegen 9.299,54 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 16. Mai 2025, GZ 3 R 64/25h 82, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 21. Jänner 2025, GZ 15 C 9/23i 77, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.883,40 EUR (darin 313,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Frage der Zulässigkeit eines schadenersatzrechtlichen Vorteilsausgleichs zu. Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshofnicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO)– Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
[2] 1.1.Die Auslegung konkreter Vereinbarungen ist keine Rechtsfrage, deren Beantwortung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukäme (RS0042776; RS0044298; RS0044358). Sie wirft nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn in krasser Verkennung von Auslegungsgrundsätzen ein unvertretbares und aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl RS0042769; RS0042936; RS0112106 [T1]).
[3] 1.2.Nach jüngerer ständiger Rechtsprechung (vgl 1 Ob 10/25i Rz 33 mwN) sind nach dem Grundsatz, dass ein Geschädigter so zu stellen ist, wie er ohne schädigendes Ereignis stünde, auch Vorteile, die ihm ohne die Schädigung nicht entstanden wären, zugunsten des Schädigers zu buchen (RS0022726; RS0022834). Dabei sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden, aber auch Vermögensbestandteile (Aktiven oder Passiven), die erst durch das schädigende Ereignis gebildet wurden oder deren Bildung durch dieses verhindert wurde (vgl RS0022834 [T8]). Dies setzt voraus, dass das haftbar machende Ereignis sowohl für den Nachteil als auch den entstandenen Vorteil kausal wurde (vgl RS0118820), oder – wenn der Schaden und der Vorteil nicht aus demselben Ereignis entsprungen sind – beide Ereignisse im selben Tatsachenkomplex wurzeln und das schädigende Ereignis dem gewöhnlichen Lauf der Dinge folgend auch zu einem Vorteil des Geschädigten führte (vgl RS0022824). Allerdings ist zu prüfen, ob bei wertender Betrachtung eine Entlastung des Schädigers nicht unbillig (vgl RS0023600 [T2]), sondern sachlich gerechtfertigt erscheint (RS0030638 [T6]).
[4] Das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorteilsanrechnung kann naturgemäß nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft daher ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[5] 2.1. Die Vorinstanzen wiesen das auf Zahlung von 9.299,54 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe von drei vom (nach gegenüber Garantieprodukten und börsegebundenen Anlageformen Angeboten mit höheren Renditen/Zinsen suchenden) Kläger gezeichneten Kommanditbeteiligungen an geschlossenen (Venture Capital- bzw Unternehmens-Beteiligungs-) Fonds sowie auf Feststellung der Haftung des Beklagten (eines selbstständigen Vermögensberaters) hinsichtlich künftiger Schäden gerichtete Begehren ab. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, es seien eine einheitliche Beratung und ein einziger Investitionsentschluss nicht nur für die drei klagsgegenständlichen, sondern auch für zwei weitere Fonds, insgesamt somit fünf – von derselben deutschen Unternehmensgruppe angebotenen – Beteiligungen vorgelegen; eine Aufteilung der Investitionssumme von insgesamt 36.000 EUR auf mehrere derartige Fonds habe gerade deshalb stattgefunden, um das Totalverlustrisiko (Klumpenrisiko) auszuschließen, was der Beklagte dem Kläger „zur Risikostreuung“ gegenüber der von diesem ursprünglich beabsichtigten Investition nur in den einzigen damals auf dem Primärmarkt zur Zeichnung aufliegenden (später auch tatsächlich verlustbringenden) Fonds empfohlen habe. Die der Empfehlung des Beklagten folgende Entscheidung des Klägers zur Investition in gerade nicht nur diesen einen, sondern in eine Mehrzahl von Fonds gründe im selben Tatsachenkomplex, nämlich den Bedürfnissen des Klägers nach einem langjährigen Veranlagungskonzept mit hohen Renditen und der eingehenden Beratung und Empfehlung des Beklagten zur Risikostreuung. Es habe sich daher um eine einheitliche Anlageentscheidung, eine Gesamttransaktion und eine am selben Tag im Jahr 2012 in den Räumlichkeiten des Beklagten erfolgte einheitliche, vom Beklagten vorbereitete Abwicklung bezüglich Beteiligungen gleicher Art mit Wirkung per 30. 6. 2012 gehandelt. Nunmehr Schadenersatzansprüche nur aus den drei Verluste erwirtschaftenden Fonds geltend zu machen, sei „Rosinenpicken“, weil die zwei erfolgreichen Fonds, deren Ankauf auf derselben, vom Kläger nunmehr als ungenügend und unrichtig behaupteten Beratung beruht habe, sich nach den Feststellungen so positiv entwickelt hätten, dass der aufgrund des Rates des Beklagten diversifizierten Gesamtinvestition des Klägers von 36.000 EUR per 8. 10. 2024 Ausschüttungen von insgesamt 132.290 EUR gegenüberstanden; eine Rendite solcher Höhe wäre mit Rentenversicherungen, Rentenfonds oder Anlagen mit jederzeitiger Verfügbarkeit nicht erzielbar gewesen.
[6] Das Berufungsgericht kam daher zum Ergebnis, dass in einer Gesamtbetrachtung die Voraussetzungen für eine Vorteilsanrechnung vorlägen, sodass der Kläger keinen Schaden erlitten habe.
[7] 2.2.Dies hält sich im vorliegenden Einzelfall im Rahmen der dargelegten Rechtslage sowie des den Gerichten im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, den vorliegenden Sachverhalt anders als jenen zu 7 Ob 106/19t, 1 Ob 159/19t und 9 Ob 67/20y zu beurteilen. Dort war nämlich jeweils eine Vorteilsanrechnung im Rahmen von Schadenersatzansprüchen von Anlegern aufgrund einer behaupteten rechtswidrigen Anlageberatung verneint worden, weil die einzelnen Erwerbsvorgänge – anders als hier – auf gesonderten, auch zeitlich getrennten Beratungsgesprächen ohne inneren kausalen Zusammenhang im Rahmen eines Gesamtkonzepts erfolgten.
[8] 3.1.Die Revision des Klägers hält dem im Kern bloß entgegen, dass auch seine Erwerbsvorgänge auf jeweils selbstständige Investitionsentscheidungen gegründet gewesen seien; dies hat jedoch keine Grundlage in den Sachverhaltsfeststellungen. Auch der Hinweis der Revision auf den in 1 Ob 159/19t ErwGr 3.4. aufgezeigten Unterschied zwischen Anlageberatung und Vermögensverwaltung ist nicht zielführend, weil hier gerade der z um Erwerb aller fünf Beteiligungen führende Rat des Beklagten für den erheblichen Gesamtgewinn kausal war: Er hatte den Kläger darüber aufgeklärt, dass es insbesondere bei geschlossenen Fonds ein entsprechendes Liquiditätsrisiko gebe und dass es über die „Exits“ – den Ausstieg der Investmentgesellschaften, an denen der Kläger sich beteiligte, aus den einzelnen Risikokapitalinvestitionen – sowohl zu Rückflüssen als auch zu Verlusten kommen könne, weil sich manche Unternehmen besser als andere entwickeln könnten, weshalb eine breite Streuung über mehrere Fonds (und damit letztlich verschiedene Gesellschaften, in welche jene investierten) zielführend sei.
[9] 3.2. Von der Revision behauptete Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor.
[10] 3.2.1. Zwar hat der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch die beweiswürdigenden Darlegungen des Erstgerichts auf Seite 14 seines Urteils, das Fonds Modell sei immer gleich gewesen, als dislozierte Feststellungen bekämpft; sehr wohl unangefochten blieben jedoch die gleichgerichteten Feststellungen, es habe sich bei den erworbenen Fonds um Beteiligungen gleicher Art gehandelt, sowie der Beklagte habe dem Kläger das bei allen fraglichen Fonds gleiche Modell erklärt. Die Revision legt zudem auch weder dar, welche grundsätzlichen Unterschiede der Fondsmodelle derselben Unternehmensgruppe – abgesehen von unterschiedlichen Gesellschaften, in die jeweils investiert wurde, und dem Risiko ihrer unterschiedlichen Performance – bestanden haben sollten, noch kann sie plausibel machen, dass bei gleichen Fondsmodellen eine Risikostreuung trotz unterschiedlicher Investments „logisch unmöglich“ wäre. Sie kann daher die Relevanz behaupteter berufungsgerichtlicher Verfahrensmängel nicht aufzeigen.
[11] 3.2.2. Die Revision erkennt im Zusammenhang mit ihrem Vorwurf vorgreifender Beweiswürdigung selbst, dass die vom Erstgericht zu Kosten, Provisionen oder Vergütungen sowie zum Eigeninteresse des Beklagten nicht vernommenen Zeugen nur dann eine Rolle spielen könnten, wenn keine Vorteilsanrechnung stattfände.
[12] Auch die – unerledigt gebliebenen – Beweisrügen der Berufung betrafen für die Frage der Vorteilsanrechnung nicht relevante tatsächliche Umstände.
[13] 4. Die Revision wendet sich nicht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass einerseits der Kläger bereits in seiner Berufung nicht mehr auf das vom Erstgericht abgewiesene Feststellungsbegehren zurückgekommen sei, und dass andererseits aus dem Sachverhalt ohnehin kein Feststellungsinteresse ableitbar sei. Auf das somit nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens gewordene Feststellungsbegehren sowie auf Fragen nach möglichen künftigen Folgen der Rechtsstellung des Klägers zufolge seiner Kommanditistenstellung ist daher nicht mehr einzugehen.
[14] 5. Zusammengefasst zeigt die Revision keine erheblichen Rechtsfragen auf und ist daher zurückzuweisen.
[15]Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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