Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde O*, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und andere, Rechtsanwälte in St. Florian, gegen die beklagten Parteien 1.) V* GmbH, *, vertreten durch die Neubauer Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2.) M* W*, vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Parteien A* GmbH, *, vertreten durch die Emberger Molzbichler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 832.487,35 EUR sA und Feststellung, über die Revisionen der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2024, GZ 4 R 72/24x-67, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. April 2024, GZ 5 Cg 79/17t 55, teilweise abgeändert und bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 4.550,99 EUR (darin 758,50 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten war die V* GmbH Co KG. Ihr Geschäftsgegenstand ist die Entsorgung von Abfällen aller Art. Der Zweitbeklagte war von 1998 bis 2018 Geschäftsführer der Erstbeklagten und bis zum Jahr 2014 auch deren abfallrechtlicher Geschäftsführer.
[2] Die Nebenintervenientin betrieb im Zeitraum Mai 2013 bis 31. 7. 2014 im Gemeindegebiet der Klägerin eine Baurestmassendeponie (in Hinkunft: Deponie). Dort dürfen weder gefährliche noch flüssige Abfälle gelagert werden.
[3] Die Klägerin verfügte vor dem Jahr 2014 über zwei Brunnen, mit denen sie die Wasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet gewährleistete. Es gab weder mengen noch qualitätsmäßig Probleme. Als Hauptbrunnen kam der „Brunnen A*“ zum Einsatz, als Reserve für Notfälle („zweites Standbein“) diente der „Brunnen S*“.
[4] Die Erstbeklagte übernahm Waschwässer aus einer bestimmten Pflanzenschutzmittelherstellung zur Behandlung, die eine Vielzahl an giftigen und sehr giftigen Pestiziden, Insektiziden und Fungiziden enthielten. Ihre chemisch-physikalische Anlage (CP-Anlage) war hierfür unzureichend und sie hätte die Waschwässer einer teureren Behandlung in einer anderen CP-Anlage oder der Verbrennung zuführen müssen. Stattdessen entschied der Zweitbeklagte, die Waschwässer unter falscher Bezeichnung der Abfallart zur Deponie zu bringen, obwohl er wusste, dass weder wässrige noch gefährliche Abfälle noch die konkreten Waschwässer dorthin gebracht werden dürfen. Dass es zu einer Beeinträchtigung des Sickerwassers der Deponie und des Grundwassers kommt und eine weitergehende Verunreinigung der Umwelt (Trinkwasser) eintritt, hat der Zweitbeklagte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.
[5] Die teils unzureichend behandelten und teils unbehandelten Waschwässer wurden von der Erstbeklagten zumindest im Zeitraum 10. 5. 2013 bis 31. 7. 2014 in der Deponie abgelassen. Auf den dafür ausgestellten Lieferscheinen schienen unrichtige Abfallsbezeichnungen auf. Die Nebenintervenientin hat die vorgeschriebene Eingangs- und Sichtkontrolle bei der Anlieferung bzw Ablagerung nicht durchgeführt und beim Betrieb der Deponie auch gegen weitere gesetzliche Vorgaben verstoßen.
[6] Durch die Einbringung der Waschwässer mit anschließender Versickerung ins Grundwasser gelangten die enthaltenen Substanzen ins Trinkwasser der Klägerin. Dadurch kam es zu einer massiven Beeinträchtigung des Grundwassers. Ohne technische Maßnahmen zur Beseitigung der Belastung würden diese Stoffe noch viele Jahre – wenn nicht Jahrzehnte – ein potentielles Risiko darstellen.
[7] Am 9. 1. 2014 teilte die Direktion der Volksschule der Klägerin mit, dass „das Wasser stinke“. Der Wassermeister der Klägerin stellte fest, dass das Wasser „weder gut schmeckt noch gut riecht“. In den nächsten Tagen meldeten mehrere Gemeindebürger aus verschiedenen Ortsteilen, dass das Wasser „komisch schmecke“. Zunächst war der „Brunnen S*“ betroffen. Das Wasser schmeckte „fischig bzw grausam“ und der Brunnen wurde gesperrt.
[8] Ende Jänner 2014 wurde festgestellt, dass auch das Wasser vom „Brunnen A*“ schlecht schmeckte und schlecht roch. Er wurde schrittweise abgeschaltet und die Klägerin stellte die Wasserversorgung durch die Einrichtung einer Abgabestelle beim örtlichen Markt sicher.
[9] Aufgrund einer technischen Spezialanalyse wurden im April/Mai 2014 Pestizide im Trinkwassers festgestellt. Diese waren sehr wahrscheinlich schon zu Beginn des Jahres 2014 in beiden Brunnen vorhanden. Zu diesem Zeitpunkt gab es aber noch keine Untersuchungen auf Pestizide, weil Routinekontrollen keine dahingehende analytische Kontrolle umfassen.
[10] Ab 15. 7. 2014 war der in der Trinkwasserverordnung für Clopyralid enthaltene Grenzwert erstmals überschritten. Ab 17. 6. 2015 lag die Belastung unterhalb des Grenzwerts.
[11] Bei einem weiteren Brunnen, der bereits seit rund zehn Jahren stillgelegt war und als Übergangslösung wieder in Betrieb genommen wurde, ergaben Untersuchungen, dass dessen Wasser Colibakterien enthielt. Außerdem fanden Probebohrungen und Untersuchungen für einen neuen Brunnenstandort statt, es wurde jedoch kein Grundwasser in der notwendigen Qualität und Menge gefunden.
[12] Die Klägerin hat am 15. 9. 2014 den Bau einer Transportleitung von G* beschlossen. Diese wurde errichtet, wofür die Klägerin von der K* GmbH eine Förderung von 81.692 EUR erhielt, und am 24. 12. 2014 in Betrieb genommen. Zum Errichtungszeitpunkt war die Dauer der „Einträge“ in die Brunnen der Klägerin unmöglich festzulegen.
[13] Nach Einstellung der Versickerung auf der Deponie im November 2014 war eine natürliche Reinigung des „Brunnens A*“ mit mindestens acht bis maximal 14 Monaten einzuschätzen. Ab dem Jahr 2016 hatte der „Brunnen A*“ wieder genusstaugliches Wasser. Er wurde aber erst im ersten Quartal des Jahres 2018 wieder in Betrieb genommen.
[14] Das Risiko ist gering, aber es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es aufgrund des noch vorhandenen Sickerwassers in der Deponie zu einer Verunreinigung der „Brunnen A*“ und „Brunnen S*“ kommt, die zu einer (neuerlichen) Schließung der Brunnen führen würde.
[15] Von der Transportleitung G* wird weiter die vereinbarte Mindestmenge von 100 m³ abgenommen und auch als Trinkwasser im Gemeindegebiet der Klägerin verwendet. Hierfür erfolgt eine entsprechende Zahlung.
[16] Der „Brunnen S*“ ist seit Herbst 2023 wieder in Betrieb und dient als „drittes Standbein“.
[17] Die Klägerin begehrt von den Beklagten den Ersatz der ihr durch die Trinkwasserverunreinigung entstandenen (im Einzelnen aufgeschlüsselten) Kosten. Die Erstbeklagte habe Abfälle aus einer Pflanzenschutzmittelproduktion in die Deponie der Nebenintervenientin eingebracht und dadurch gegen eine Vielzahl an Schutzgesetzen verstoßen. Die Erstbeklagte, der Zweitbeklagte sowie die Nebenintervenientin hafteten solidarisch für die Schäden der Klägerin. Da Spät- bzw Dauerfolgen nicht auszuschließen seien, habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für allfällige künftige Schäden.
[18] Die Beklagten wandten ein, sie hätten gegen keine Schutzgesetze verstoßen. Sofern man unterstellen wolle, nicht zugelassenes Material wäre auf die Deponie verbracht worden, wäre es an der Nebenintervenientin als Betreiberin der Deponie gelegen, ihre Kontrollpflichten wahrzunehmen. Die begehrten Kosten seien überhöht, die für die Errichtung der Transportleitung erhaltene Förderung sei ebenso wie der Vorteil aus dem Weiterbestehen der Leitung anzurechnen. Die Klägerin habe zudem ihre Schadenminderungsobliegenheit verletzt, weil sie nicht die Umsetzbarkeit günstigerer Alternativen geprüft habe. Da nicht feststehe, dass die Klägerin die Überstunden ausbezahlt habe, seien die Eigenleistungen nicht zu ersetzen.
[19] Die Nebenintervenientin behauptete, keine Kenntnis von der Einbringung der Abfälle durch die Beklagten gehabt zu haben. Diese seien unter falscher Deklarierung auf die Deponie angeliefert worden. Sie habe sämtliche Verpflichtungen als Deponiebetreiberin eingehalten.
[20] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 632.870,35 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 199.580,40 EUR sA ab. Es stellte fest, dass die Beklagten der Klägerin zur ungeteilten Hand für sämtliche Schäden haften, welche aufgrund der im Zeitraum 10. 5. 2013 bis 31. 7. 2014 erfolgten Ablagerung der flüssigen Produktionsabfälle aus der Pflanzenschutzmittelproduktion der K* GmbH in der Baurestmassendeponie II der Nebenintervenientin entstehen werden.
[21] Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Klägerin, beider Beklagter und der Nebenintervenientin jeweils teilweise Folge. Es änderte das Ersturteil als Teilurteil dahin ab, dass es der Klägerin 769.058,74 EUR sA zusprach, die Abweisung von 9.626,46 EUR sA (rechtskräftig) bestätigte und die Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand feststellte. Im übrigen Umfang des Zahlungsbegehrens von 53.802,15 EUR sA hob es das Ersturteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
[22] Die von der Klägerin erhaltene Förderung sei nicht anzurechnen, weil sie dazu diene, Gemeinden die Umsetzung kostenintensiver Infrastrukturprojekte zu ermöglichen. Sie habe unterstützenden Charakter und solle nicht den Schädiger entlasten. Das Weiterbestehen der Transportleitung sei kein anrechenbarer Vorteil, weil die Alternative ein kostenintensiver Abbau wäre, den nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen die Beklagten zu tragen hätten. Dass die Klägerin nunmehr über ein „drittes Standbein“ für ihre Wasserversorgung verfüge, falle nicht ins Gewicht, weil nicht gesagt werden könne, ob es zu Ausfällen der beiden Brunnen kommen werde. Da die Transportleitung nicht als Vorteil anzurechnen sei, seien auch die im Zusammenhang mit der Errichtung entstandenen Eigenleistungen der Klägerin zu ersetzen.
[23] Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil die Beurteilung der Vorteilsanrechnung hinsichtlich einer gewährten Förderung der öffentlichen Hand und des Nutzens der Transportleitung über den Zeitraum ihrer Notwendigkeit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe.
[24] Die von der Klägerin beantworteten Revisionen der Beklagten, die sich gegen den Zuspruch von 769.058,74 EUR sA und das Feststellungsbegehren richten, sind zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie sind jedoch nicht berechtigt. Aufgrund ihres engen inhaltlichen Zusammenhangs werden beide Rechtsmittel gemeinsam behandelt, soweit Aspekte von beiden Beklagten aufgegriffen wurden.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens
[25] Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die Beklagten durch die Einbringung der unzureichend oder überhaupt nicht behandelten und unrichtig deklarierten Waschwässer gegen mehrere Bestimmungen des AWG 2002 (§§ 15, 16, 18 f, 26), der DVO 2008 (§ 7) und des WRG (§§ 30 ff) verstoßen haben und dadurch eine Beeinträchtigung des Trinkwassers eingetreten ist, weshalb es für die Klägerin notwendig war, eine Ersatzversorgung sicherzustellen (zur persönlichen Haftung des Zweitbeklagten als abfallrechtlicher Geschäftsführer für die durch seine schuldhaften Pflichtverletzungen verursachten Schäden: 4 Ob 208/23a = RS0135293 [T1] = JBl 2025, 104 [zustimmend Karollus ]).
[26] Beide Beklagten wenden sich jedoch gegen die Bejahung der Adäquanz ihres Verhaltens, die unterbliebene Vorteilsanrechnung sowie die Ersatzfähigkeit der Eigenleistungen der Klägerin.
[27] Die Erstbeklagte macht zusätzlich geltend, dass der Vorsatz des Zweitbeklagten unrichtig beurteilt und zu hoher Schadenersatz nach der Trinkwasserverordnung zugesprochen worden sei sowie eine Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit vorliege.
2. Zur Adäquanz
[28] 2.1 Mit dem Einwand, der Kausalzusammenhang sei durch die Handlungen und Unterlassungen der Nebenintervenientin unterbrochen worden und die Lehre von der Unterbrechung des Kausalitätszusammenhangs sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keineswegs überholt, machen die Beklagten die fehlende Adäquanz ihres Verhaltens geltend.
[29] 2.2 Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (RS0098939). Selbst wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu tritt, ist die Adäquanz zu bejahen, wenn nach den allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist (RS0022918; RS0022546).
[30] Wenn die weitere Ursache im Fehler eines Dritten liegt, scheidet die Haftung aber nur dann aus, wenn mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war (RS0022621; RS0022575; RS0022590), er also außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag (vgl RS0022940).
[31] 2.3 Der Oberste Gerichtshof hat zu 4 Ob 208/23a, in dem die Nebenintervenientin ihrerseits Ansprüche gegen die auch hier Beklagten aus dem gleichen Sachverhalt geltend macht, bereits ausgesprochen, dass es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt, dass Personen einen Versuch verbotenen Verhaltens – wie die Beklagten – durch eine Täuschung Dritter (selbst trotz Kontrollmaßnahmen) erfolgreich verschleiern und dadurch vollenden können. Die Kontrollpflichten der Deponiebetreiberin sollen die Umwelt und die Allgemeinheit schützen und nicht gewerbliche Abfallbeseitiger von ihren eigenen Pflichten und Obliegenheiten als Abfallbesitzer entlasten oder gar die Beklagten vor Ansprüchen aus Schäden bewahren, die ihre eigenen rechtswidrigen Täuschungshandlungen herbeiführen (Rz 41 ff).
[32] 2.4 Es ist daher nicht wesentlich, ob die Nebenintervenientin (als weitere Schädigerin) vorsätzlich oder grob fahrlässig die sie treffende Pflichten verletzt hat. Selbst ein (allfälliger) vorsätzlicher Verstoß würde die Adäquanz des Verhaltens der Beklagten für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden nicht beseitigen.
3. Zur Vorteilsanrechnung
[33] Die für die Vorteilsanrechnung maßgebenden Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof in 2 Ob 70/20p (Rz 16 mwN) dahin zusammengefasst, dass dem Umstand, dass ein schädigendes Ereignis dem Geschädigten auch Vorteile bringen kann, mit der Vorteilsausgleichung Rechnung getragen wird. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden, aber auch Vermögensbestandteile (Aktiven oder Passiven), die erst durch das schädigende Ereignis gebildet wurden oder deren Bildung durch dasselbe verhindert wurde; demnach ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen (RS0022834 [T8]). Allerdings sind nicht jegliche Vorteile des Geschädigten auf Schadenersatzansprüche anzurechnen, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteils und den Zweck der Leistung des Dritten an (RS0023600 [T15]; s auch Koziol , Haftpflichtrecht I 4 D/2/ Rz 55). Es ist zu prüfen, ob bei wertender Betrachtung eine Entlastung des Schädigers sachlich gerechtfertigt erscheint (RS0030638 [T6]; Karner in KBB 7 § 1295 ABGB Rz 16). Anzurechnen sind solche Vorteile, die mit dem Schadenersatzanspruch in einem besonderen Zusammenhang stehen. Dass der Schaden und der Vorteil nicht aus demselben Ereignis entsprungen sind, schließt die Vorteilsausgleichung nicht aus, weil es genügt, wenn beide im selben Tatsachenkomplex wurzeln, wenn also das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zu einem Vorteil des Geschädigten führt (RS0022824 [T3]). Die Berücksichtigung von Vorteilen kommt aber nur gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen in Betracht (RS0114259 [T2]; RS0122868).
3.1 Zur Transportleitung
[34] Die Klägerin konnte vor dem schädigenden Ereignis die Wasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet mit dem „Brunnen A*“ als Hauptbrunnen und dem „Brunnen S*“ als Reserve für Notfälle gewährleisten. Seit dem Jahr 2018 ist der „Brunnen A*“ wieder in Betrieb und deckt – ausgenommen von Spitzen – den Tagesbedarf an Trinkwasser im Gemeindegebiet ab. Seit Herbst 2023 ist auch der „Brunnen S*“ wieder in Betrieb.
[35] 3.1.1 Die Klägerin musste die ihr für die Errichtung der Transportleitung zugesprochenen Kosten tatsächlich aufwenden, um die Trinkwasserversorgung für die Dauer der Verunreinigung ihrer Brunnen sicherzustellen. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht ist ihr dabei nicht anzulasten (vgl Punkt 6.2.3). In Höhe der Errichtungskosten ist bei der Klägerin daher der Schaden eingetreten.
[36] Eine Vorteilsanrechnung hätte nach den dargestellten Grundsätzen zu erfolgen, wenn ihr durch das schädigende Ereignis auch sachlich und zeitlich kongruente Vorteile zugekommen wären. Dies ist nicht der Fall:
[37] Die Klägerin ist aktuell nicht auf die Transportleitung angewiesen, weil sie den Trinkwasserbedarf in ihrem Gemeindegebiet durch die bereits vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Brunnen decken kann. Der von den Beklagten behauptete Vorteil besteht allein darin, dass die Klägerin über eine – neben dem „Brunnen S*“ – zusätzliche Absicherung ihrer Trinkwasserversorgung verfügt.
[38] Zu 8 Ob 72/87 sprach der Oberste Gerichtshof aus, wenn ein Unfallopfer wegen der Beinamputation auf einen PKW angewiesen ist, dass der Schädiger die Anschaffungskosten eines PKW zu ersetzen hat, ohne die – bestenfalls ideellen – Vorteile anrechnen zu können, die in der Annehmlichkeit des Gebrauches eines PKW zu anderen Zwecken als zu den wegen den Verletzungen unbedingt notwendigen Fahrten liegen.
[39] Das Vorhandensein einer – grundsätzlich nicht benötigten – weiteren Absicherung der Trinkwasserversorgung stellt ebenfalls einen bloß ideellen und keinen vermögenswerten Vorteil dar.
[40] 3.1.2 Wenn durch die von den Beklagten verschuldeten „Einträge“ in das Grundwasser eine nach den getroffenen Feststellungen nicht gänzlich auszuschließende neuerliche Beeinträchtigung des Trinkwassers auftreten sollte, besteht für die Klägerin die Möglichkeit, auf die Transportleitung zurückzugreifen. Sofern dadurch eine kostengünstigere Ersatzversorgung möglich sein sollte, tritt dieser Vorteil aber nicht bei der Klägerin, sondern bei den Beklagten ein, weil die Beklagten auch für zukünftige Schäden haften, die aufgrund der Einbringung der Waschwässer entstehen.
[41] 3.1.3 Dass für die Klägerin in Zukunft aus anderen Gründen die Notwendigkeit bestehen könnte, die Transportleitung zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser zu nutzen, steht hingegen nicht fest und ist daher ungewiss.
[42] Einem in der Zukunft liegenden Vorteil, dessen Realisierung noch dazu ungewiss ist, mangelt es schon an der zeitlichen Kongruenz, weshalb kein Vorteilsausgleich anzunehmen ist (vgl 9 Ob 22/19d insbes Punkt 4 – zu zukünftigen erhöhten Pensionsansprüchen).
[43] 3.1.4 Die Argumentation des Zweitbeklagten mit den Wertungen des Abzugs „neu für alt“ aufgrund des wasserrechtlichen Konsenses der Transportleitung bis 2047 überzeugt nicht.
[44] Nach ständiger Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht muss sich der Geschädigte im Fall der Verbesserung oder Neuherstellung einer gebrauchten Sache, die einer beschränkten Nutzungsdauer unterliegt, jenen Vorteil anrechnen lassen, der darin gelegen ist, dass er nunmehr über eine Sache verfügt, die er entsprechend länger nutzen kann (vgl RS0022726; RS0114929; 2 Ob 69/24x [Rz 12]). Dadurch soll eine dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechende Bereicherung des Geschädigten verhindert werden (10 Ob 50/23k [Rz 98] mwN).
[45] Dass die Klägerin den Trinkwasserbedarf (allein) mit den beiden bestehenden Brunnen nicht bis 2047 abdecken hätte können, wird von den Beklagten nicht behauptet. Eine längere Nutzbarkeit der Transportleitung im Vergleich zu den vor dem schädigenden Ereignis bereits bestehenden Wasserversorgungsquellen liegt somit nicht vor.
[46] 3.1.5 Im „Weiterbestehen“ der Transportleitung liegt damit kein anrechenbarer Vorteil.
3.2 Zur Förderung
[47] Das Institut der Vorteilsausgleichung ist ein Problem der Schadensberechnung, wobei die Berechnung nicht rein rechnerisch vorgenommen wird, sondern die Differenzmethode durch Wertungen bezüglich der Berücksichtigung mancher Schadensberechnungsposten korrigiert wird ( Koziol , Haftpflichtrecht I 4 D/2/ Rz 49).
[48] Richtig ist, dass der Geschädigte nicht mehr und nicht weniger als die erlittenen Nachteile ersetzt erhalten soll (RS0023600 [T10]; 10 Ob 31/00g). Es wurde aber bereits ausgeführt, dass nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen ist, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteils und den Zweck der Leistung des Dritten ankommt (RS0023600 [T1]; 9 Ob 22/19d Punkt 3).
[49] 3.2.1 Zur Frage, ob die den Eltern eines geschädigten Kindes bezahlte erhöhte Familienbeihilfe anzurechnen ist, hat der Oberste Gerichtshof dargelegt, dass diese Leistungen nicht in der Absicht erbracht werden, den Schädiger zu entlasten und daher keine Anrechnung zu erfolgen hat (8 Ob 27/09t Punkt 2 mwN).
[50] Zu 1 Ob 203/18m (Punkt 5.1) ging der Oberste Gerichtshof darauf ein, dass in manchen Fällen, in denen durch Sozial-(versicherungs )leistungen eine faktisch doppelte (wertmäßige) Abdeckung desselben Aufwands des Geschädigten erreicht würde, der Gesetzgeber ein solches Ergebnis dadurch vermeidet, dass er den leistenden (oder zur Zahlung verpflichteten) Dritten mittels Legalzession in den – insoweit bereits durch ihn gedeckten (oder zu deckenden) – Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger eintreten lässt. Der Schädiger hat immer den gesamten Schaden zu ersetzen, wenn die Leistung des Dritten nicht seiner Entlastung dienen soll, gleich ob der Gesetzgeber eine Legalzession vorsieht oder nicht (wie etwa für die Familienbeihilfe).
[51] Zu Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts aufgrund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes wurde ausgesprochen, dass der Zweck der Zuwendung nicht darauf gerichtet ist, dem Geschädigten einen Verdienstausfall zu ersetzen oder zu mildern und dadurch den Schädiger zu entlasten, sondern vielmehr arbeitsmarktpolitischer und volkswirtschaftlicher Natur ist (2 Ob 49/84).
[52] 3.2.2 Die Beklagten vermeinen, eine Anrechnung habe zu erfolgen, weil die Förderungen für Infrastrukturprojekte keine freiwilligen Leistungen darstellten und nicht der Begünstigung des Geschädigten dienten.
[53] 3.2.3 Dieser Ansatz ist unrichtig. Entscheidend ist nämlich, dass die Anrechnung eines Vorteils dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen muss und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen soll (RS0023600 [T2]). Zu prüfen ist, ob bei wertender Betrachtung eine Entlastung des Schädigers sachlich gerechtfertigt erscheint (RS0030638 [T6]).
[54] 3.2.4 Aus den – erstmals in der Revision der Erstbeklagten konkret angeführten – Zielen der Förderrichtlinien („ Ziel der Förderung von Maßnahmen zur Wasservorsorge, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung oder Schlammbehandlung ist der Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigungen, die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser und die Bereitstellung von Feuerlöschwasser “) folgt, dass die Förderung unter anderem die Wasserversorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser bezweckt. Ein Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Wasserversorgung nach einer Schädigung durch Dritte besteht nicht. Es finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte, dass mit der (öffentlichen) Förderung ein die Trinkwasserversorgung beeinträchtigender Schädiger entlastet werden soll oder dessen Entlastung vom Fördergeber auch nur mitbezweckt ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist kein Vorteilsausgleich vorzunehmen.
4. Zu den Eigenleistungen der Klägerin
[55] 4.1 Jeder geschädigte Unternehmer, der Arbeitskräfte seines Betriebs freistellt, um den Schaden selbst zu beheben, kann den Mehraufwand ersetzt verlangen. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Geschädigte in der Lage war, die Reparatur mit dem Stand an Personal durchzuführen, den er auch ohne das schädigende Ereignis gehabt hätte (6 Ob 91/23k [Rz 6] mwN).
[56] 4.2 Die gegen den Zuspruch des Aufwands für die von den Mitarbeitern der Klägerin erbrachten Eigenleistungen von der Erstbeklagten ins Treffen geführte Entscheidung (2 Ob 99/24h) sowie die Literaturstelle ( Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek 4 § 1323 ABGB Rz 35) sind nicht einschlägig. Sie beziehen sich auf einen Aufschlag für „Verwaltungskosten“. Von der Klägerin wurde aber ein solcher Aufschlag nicht begehrt. Zugesprochen wurde ihr nur der tatsächliche Mehraufwand auf Basis des durchschnittlichen Stundenlohns.
[57] 4.3 Ob die Klägerin die erforderlich gewordenen Überstunden ausbezahlt oder sie den Bediensteten (zusätzlichen) Zeitausgleich gewährt hat, ist unerheblich. Auch durch die Gewährung von Zeitausgleich ist ein Aufwand bei der Klägerin entstanden, weil die Mitarbeiter in dieser Zeit die sonst zu verrichtenden Arbeiten nicht erbringen konnten. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor.
5. Zum Vorsatz des Zweitbeklagten
[58] Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Zweitbeklagte es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass es durch die Einbringung der unbehandelten und falsch deklarierten Waschwässer in die Deponie zu einer Beeinträchtigung des Sickerwassers der Deponie und des Grundwassers kommt und eine weitere Verunreinigung der Umwelt (Trinkwasser) eintritt.
[59] Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht handelt es sich dabei um Feststellungen, sodass mit ihren Ausführungen die in dritter Instanz nicht mehr anfechtbare Beweiswürdigung bekämpft wird (RS0069246 [T1]; RS0043371 [T22]; RS0043414 [T11] ua).
6. Zur Schadenminderungsobliegenheit
6.1 Zur Mängelrüge
[60] Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0043027; RS0116273).
[61] Die in der Tatsachenrüge der Berufung begehrte Ersatzfeststellung zielte darauf ab, dass die Varianten Aktivkohleanlage und Sperrbrunnen von der Klägerin nicht geprüft wurden. Eine Pflicht zur Prüfung der weiteren Maßnahmen bestand aber nicht, weil deren Erfolg nicht absehbar war und die Prüfung mit erheblichem Zeit und Kostenaufwand verbunden gewesen wäre (vgl Punkt 6.2.3).
[62] Die begehrte Ersatzfeststellung war daher nicht geeignet, eine Verletzung der Schadenminderungspflicht der Klägerin zu begründen. Ohne Bedeutung für das Ergebnis ist der behauptete Verfahrensmangel aber nicht aufzugreifen (vgl 8 ObA 90/22a [Rz 3]).
6.2 Zur Rechtsrüge
[63] Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Geschädigter entsprechend der sich aus § 1304 ABGB ergebenden Schadenminderungspflicht verhalten, seinen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein konkretes Verhalten zugemutet werden kann (RS0109225 [T1]). Der Schädiger kann aber nicht verlangen, dass der Geschädigte zwecks Behebung des durch den Schädiger verschuldeten Schadens auf sein Risiko und auf seine Kosten ihm nicht zumutbare Schritte unternimmt (RS0027173). Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an (RS0027787).
[64] Die Behauptungs und Beweislast für eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten trifft den Schädiger (RS0027129).
[65] 6.2.1 Eine Aktivkohleanlage hätte nach den getroffenen Feststellungen umfassende Laboruntersuchungen erforderlich gemacht und die Umsetzung des Projekts mindestens ein Jahr gedauert. Für einen Sperrbrunnen hätte ein zumindest sechsmonatiger Probebetrieb durchgeführt werden müssen. Zudem steht nicht fest, ob die Maßnahmen erfolgreich umsetzbar gewesen wären.
[66] Die Errichtungsdauer der Ersatzleitung war demgegenüber mit drei Monaten deutlich kürzer und mit keinen Unsicherheiten behaftet.
[67] 6.2.2 Die Argumentation mit den potentiellen Fertigstellungszeitpunkten der Aktivkohleanlage bzw des Sperrbrunnens überzeugt nicht, weil zunächst nach einem alternativen Brunnenstandort gesucht wurde und mit den weiteren Untersuchungen bzw dem Probebetrieb entgegen den Revisionsausführungen somit nicht bereits im April 2014, sondern erst begonnen hätte werden können, nachdem feststand, dass kein geeigneter Standort für einen Ersatzbrunnen gefunden werden konnte.
[68] 6.2.3 Bei der Beschlussfassung über die Errichtung der Transportleitung war die Dauer der Beeinträchtigung des Trinkwassers durch die „Einträge“ nicht absehbar. Die Umsetzbarkeit einer Aktivkohleanlage oder eines Sperrbrunnens war zu diesem Zeitpunkt ungewiss und schon die Prüfung der Erfolgsaussichten wäre mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden gewesen. Da die Versorgung der Bevölkerung mit nicht verunreinigtem Trinkwasser erforderlich war, war der Klägerin die Prüfung weiterer Maßnahmen, deren Erfolg nicht vorhersehbar war und die daher zu weiteren Verzögerungen führen hätten können, nicht zumutbar.
[69] Vor dem Hintergrund der dargestellten, in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze, hat sie somit nicht gegen ihre Schadenminderungsobliegenheit verstoßen, wenn sie weitere Maßnahmen nicht geprüft hat.
7. Zur Trinkwasserverordnung
[70] Die Erstbeklagte ist der Ansicht, es sei nicht korrekt, dass Verbrauchern nur der Konsum von geruchlich und geschmacklich einwandfreiem Wasser zugemutet werden könne. Eine Überschreitung der Grenzwerte nach der Trinkwasserverordnung sei nur zwischen 15. 7. 2014 und 17. 6. 2015 vorgelegen, weshalb kein Schadenersatz für die Ersatzwasserversorgung außerhalb dieses Zeitraums zustehe.
[71] 7.1 Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist (vgl RS0022537 [T10]). Vor 2014 gab es keine qualitätsmäßigen Probleme mit dem Trinkwasser der Klägerin. Durch die Einbringung der Waschwässer und deren Versickerung in das Grundwasser kam es beim Trinkwasser zunächst zu einer Beeinträchtigung des Geruchs und des Geschmacks, später auch zum Nachweis von Pestiziden. Dass Trinkwasser mit beeinträchtigtem Geruch und Geschmack sowie erhöhter Pestizidbelastung einen solchen rechtlichen Nachteil gegenüber dem zuvor qualitativ einwandfreien Trinkwasser begründet, bedarf keiner näheren Erörterung. Schon damit ist der weite Schadensbegriff des ABGB erfüllt.
[72] 7.2 Die Trinkwasserverordnung (BGBl II Nr 304/2001 idF BGBl II Nr 359/2012) regelt in § 3 Abs 1 Z 2, dass Wasser geeignet sein muss, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang I Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke.
[73] Anhang I Teil C der Trinkwasserverordnung bestimmt, dass die dort aufgelisteten Werte von Indikatorparametern Konzentrationen an Inhaltsstoffen, Mikroorganismen oder Strahlenaktivitäten darstellen, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind. Darunter befinden sich die Parameter Geruch und Geschmack, die beide für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung sein müssen.
[74] 7.3 Die Klägerin war nach der Trinkwasserverordnung schon aufgrund der Veränderungen des Geruchs und Geschmacks verpflichtet, die Ursache zu überprüfen. Zu diesem Zeitpunkt – Anfang 2014 – wusste sie nicht, ob das Wasser gesundheitsgefährdend war. Bis zur Klärung der Ursache und der Ausschließbarkeit einer Gesundheitsgefährdung musste sie ihre Bevölkerung mit Trinkwasser versorgen, das nicht verunreinigt war. Entgegen der Ansicht der Erstbeklagten ist es nicht zumutbar, verunreinigtes Trinkwasser, das unangenehm riecht und schmeckt und dessen Gesundheitsschädlichkeit nicht ausgeschlossen ist, für die Versorgung heranzuziehen.
[75] Da schließlich auch Pestizide in grenzwertüberschreitenden Maß festgestellt wurden und diese ebenso wie die den Geruch und Geschmack verändernden Stoffe auf die Einbringung der Waschwässer durch die Beklagten zurückzuführen waren, steht der Klägerin der Ersatz der Kosten ab dem Vorliegen der ersten Beeinträchtigungen, somit ab Jänner 2014, zu.
[76] 7.4 Aus einer ex-post Betrachtung schließt die Erstbeklagte schließlich, dass ab 17. 6. 2015 keine Kosten für den Ersatzwasserbezug mehr zustünden, weil keine Grenzwerte mehr überschritten gewesen seien.
[77] 7.4.1 Dieser Ansicht steht nicht nur die Feststellung entgegen, dass der „Brunnen A*“ (erst) ab 2016 wieder genusstaugliches Wasser hatte, sondern auch, dass nach Einstellung der Versickerung im November 2014 die natürliche Reinigung mit acht bis vierzehn Monaten einzuschätzen war und selbst zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es aufgrund des noch vorhandenen Sickerwassers in der Deponie der Nebenintervenientin zu einer weiteren Verunreinigung der Brunnen kommt.
[78] 7.4.2 Die Klägerin als Wasserversorgerin musste aber sicherstellen, dass keine Gesundheitsgefährdung durch die Wiederinbetriebnahme der Brunnen entsteht. Beim erstmaligen Unterschreiten der Grenzwerte musste sie noch nicht davon ausgehen, dass die Verunreinigungen (zur Gänze) beseitigt waren und die Trinkwasserqualität wieder dauerhaft jener wie vor der Einbringung und Versickerung der Waschwässer entsprochen hat.
[79] Die Feststellungen zur Einschätzung der natürlichen Reinigung und der Genusstauglichkeit ab dem Jahr 2016 beziehen sich erkennbar auf diese Umstände.
[80] 7.4.3 Die weitere Versorgung der Bevölkerung mit dem über die Transportleitung bezogenen Wasser für einen Zeitraum von rund sechs Monaten nach dem letztmaligen Überschreiten der Grenzwerte nach der Trinkwasserverordnung (bis Ende 2015) war daher gerechtfertigt.
[81] 8. Den Revisionen ist daher nicht Folge zu geben.
[82] 9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 46 Abs 2 iVm § 50 ZPO.
[83] Eine kostenrechtliche Notwendigkeit im Sinn des § 41 ZPO, § 22 RATG zur gesonderten Einbringung von zwei Revisionsbeantwortungen am selben Tag ist nicht ersichtlich (vgl RS0036159), sodass der Klägerin deren Kosten nur einfach zuzusprechen sind. Der Streitgenossenzuschlag gebührt nur in Höhe von 10 %, weil die Nebenintervenientin nicht am Revisionsverfahren beteiligt ist (RS0036223).