Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. A* F*, geboren am * 2010, 2. L* F*, geboren am * 2014, und 3. R* F*, geboren am * 2017, alle in Pflege und Erziehung der Eltern G* F*, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, und W* F*, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 2. Oktober 2025, GZ 53 R 53/25w 34.1, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen übertrugen – soweit hier noch interessierend – für die mj L* und die mj R* die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung in schulischen Belangen einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich auf den Träger der Kinder und Jugendhilfe.
[2] 1. Auch im Außerstreitverfahren kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekursverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (RS0050037; RS0030748). Anhaltspunkte für eine aus Gründen des Kindeswohls im Einzelfall gebotene Durchbrechung dieses Grundsatzes (RS0050037 [T1, T4, T8, T18]; RS0030748 [T2, T5, T18]) zeigt die Mutter in ihrem Revisionsrekurs nicht auf und liegen auch sonst nicht vor.
[3] 2.1. Gemäß § 105 Abs 1 AußStrG hat das Gericht Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder die persönlichen Kontakte persönlich zu hören.
[4] Auch wenn der Wunsch des Kindes nicht allein den Ausschlag geben kann, dient dieses Gebot dazu, dessen Willen als Verfahrensergebnis in eine alle maßgebenden Umstände berücksichtigende Entscheidung einzubeziehen. Damit soll auch vermieden werden, dass der Eindruck entsteht, es werde – wie über Objekte – über den Kopf eines Minderjährigen hinweg entschieden ( 6 Ob 45/23w ).
[5] 2.2. Nur aus den in § 105 Abs 2 AußStrG genannten zwei Gründen – soweit (1.) durch die Befragung oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder (2.) im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist – kann die Befragung überhaupt unterbleiben ( RS0119594 [T1]). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann dies einen wesentlichen, ungeachtet dessen Verneinung durch das Rekursgericht wahrnehmbaren Verfahrensmangel darstellen ( 9 Ob 4/25s ; 6 Ob 45/23w ; 2 Ob 4/23m ; Hervorhebung durch den Senat).
[6] 2.3. Dementsprechend prüft der Oberste Gerichtshof auch in jenen Fällen, in denen ein Verstoß gegen § 105 AußStrG vorliegt, die – in der Regel zu bejahende – Relevanz des Verfahrensmangels (vgl 6 Ob 45/23w ; 10 Ob 82/18h ; 4 Ob 131/17v ) und misst dem Verfahrensverstoß – entgegen einem im Schrifttum ( Beck in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG 3 § 105 Rz 35; Frohner in Schneider/Verweijen , AußStrG, § 105 Rz 24) anzutreffenden Verständnis – keine absolute Wirkung bei.
[7] Dies steht im Einklang mit § 58 Abs 1 AußStrG, wonach selbst die Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt, wenn dem Verfahrensmangel Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung zukommt (RS0119971 [T7]).
[8] 2.4. Die Vorgangsweise des Rekursgerichts, das zwar das Unterbleiben der Anhörung der Minderjährigen durch das Erstgericht für unzulässig erachtet, aber die Relevanz des Verfahrensmangels geprüft hat, ist daher von höchstgerichtlicher Judikatur gedeckt.
[9] 3.1. Nach § 138 Z 4 ABGB gehört zum Kindeswohl auch die Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes, die ohne Pflichtschulabschluss massiv eingeschränkt sind. Der Nachweis darüber ist elementar für ein ansonsten erheblich beeinträchtigtes und dem Kind erschwertes berufliches Fortkommen ( 2 Ob 119/25a ; 6 Ob 45/23w ; 2 Ob 136/18s ). Insgesamt geht die Rechtsprechung davon aus, dass Eltern das Kindeswohl (regelmäßig dann) gefährden, wenn sie – wie hier seit Jahren – sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehenen Externistenprüfungen ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern ( RS0132340 ).
[10] 3.2. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Eltern mittlerweile von ihrer in den Vorinstanzen beharrlich eingenommenen Haltung abgegangen wären, sie müssten sich nicht an die Gesetze über die Schulpflicht halten und könnten diesbezügliche – bereits vorliegende – Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und -gerichte ignorieren.
[11] 3.3. Dass ein allfälliger Wunsch der Kinder (9 und 12 Jahre), weder eine – mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete – Schule zu besuchen noch die Externistenprüfung ablegen zu wollen, an der bestehenden Schulpflicht nichts ändern könnte, hat bereits das Rekursgericht aufgezeigt (vgl 6 Ob 45/23w [Rz 46]). Umgekehrt deutet der Revisionsrekurs aber auch keinerlei Bereitschaft der Eltern an, einem allfälligen Wunsch der Kinder, sich gesetzeskonform im Sinne der Schulpflicht zu verhalten, zu entsprechen. In Anbetracht dieser Besonderheiten des gegenständlichen Einzelfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn das Rekursgericht die Relevanz des in der unterbliebenen Anhörung der Minderjährigen gelegenen Verfahrensmangels verneint hat.
[12] 4. Der Revisionsrekurs legt nicht im Ansatz dar, welche gelinderen Mittel zum teilweisen Obsorgeentzug (vgl 2 Ob 119/25a) im gegenständlichen Fall bestünden. Das Rekursgericht hat hier nicht korrekturbedürftig auf die beharrliche Weigerung der Eltern verwiesen, sich – trotz bestehender behördlicher Aufträge – gesetzeskonform im Sinne der Schulpflicht zu verhalten.
[13] 5. Insgesamt zeigt der Revisionsrekurs daher keine Umstände auf, die im Sinne des Kindeswohls eine Korrektur der Entscheidungen der Vorinstanzen erfordern würden.
[14] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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