Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* S*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 9.876,38 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. September 2024, GZ 6 R 41/24z 55, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 2. Februar 2024, GZ 1 C 103/22d-50, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die a.) vom Bezirksgericht Eisenstadt vom 11. Juni 2025 zu GZ 3 C 681/23m 26, b.) vom Bezirksgericht Deutschlandsberg am 20. Juni 2025 zu GZ 101 C 178/21w 47, und c.) vom Bezirksgericht Steyr am 22. Juli 2025 zu GZ 14 C 249/20y 19 gestellten und beim Europäischen Gerichtshof zu den Rechtssachen a.) C 408/25, TP gegen Volkswagen , b.) C 438/25, YK gegen Volkswagen , und c.) C 525/25, Transgourmet Österreich , anhängigen Anträgen auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt nur auf Antrag.
Begründung:
Zu I.:
[1] 1.Mit Beschluss vom 25. 4. 2025, 8 Ob 153/24v, hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien am 27. 9. 2024 zu 22 C 278/20y (22 C [richtig:] 269/20z, 22 C 270/20x) gestellten und vom EuGH zu C 751/24 behandelten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
[2] 1.2. Mit Beschluss vom 1. 10. 2025, C 751/24, Gebrüder Weiss , hat der EuGH ausgesprochen, dass sich das vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen aufgrund der Klagerückziehung im Ausgangsverfahren erledigt hat.
[3] 1.3.Aufgrund des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen (vgl § 90a Abs 1 GOG).
Zu II.:
[4] 2.1. Das Bezirksgericht Eisenstadt und das Bezirksgericht Steyr haben nunmehr an den EuGH Vorabentscheidungsersuchen gerichtet, die mit dem zwischenzeitig vom EuGH „erledigten“ Ersuchen des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien textident sind:
„ Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABI L 263/1 vom 9. 10. 2007) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABI L 171/1 vom 29. 6. 2007) im Licht des Urteils vom 21. März 2023, Mercedes Benz Group (C-100/21, EU:C:2023:229), dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinne von Art. 3 Nr. 27 der RL 2007/46 nicht der Hersteller des Motors, sondern eine zu 100% im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist? “
[5] 2.2. Das Bezirksgericht Deutschlandsberg hat ein die Auslegung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 715/2007 und (EG) Nr 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl 2018, L 151/1) anstelle der Richtlinie 2007/46/EG betreffendes, im Übrigen jedoch ebenfalls textidentes Vorabentscheidungsersuchen gestellt.
[6] 2.3.Das Revisionsverfahren ist daher aus denselben Gründen, wie sie bereits im Beschluss des Senats vom 25. 4. 2025, 8 Ob 153/24v, genannt wurden, neuerlich zu unterbrechen.
[7] 3.Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt werden. Eine amtswegige Fortsetzung ist nicht erforderlich, weil die Parteien zunächst selbst ihre Schlüsse aus den dann vorliegenden Vorabentscheidungen ziehen und über die Fortsetzung dieses Verfahrens disponieren können (2 Ob 2/23t; 4 Ob 92/25w; 8 Ob 83/25a).
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