Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. T*, geboren * 2011, und 2. L*, geboren * 2012, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern D*, und T*, beide vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10. Dezember 2025, GZ 25 R 63/25d 41, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht entzog den Eltern die Obsorge für die beiden Kinder vorläufig im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten und der Vertretung in diesem Bereich und betraute in diesem Umfang vorläufig den Kinder und Jugendhilfeträger mit der Obsorge (Spruchpunkt 1). Darüber hinaus schränkte es die restliche Obsorge der Eltern dahin ein, dass es diesen diverse Auflagen erteilte (Spruchpunkt 2).
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
[3]Nur gegen den vorläufigen (teilweisen) Obsorgeentzug richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Eltern, der mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist.
[4] 1. Die Eltern gehen im Revisionsrekurs selbst von der Annahme des Rekursgerichts aus, dass eine aktuelle Gefährdung des Kindeswohls durch das Verhalten der Eltern zu bejahen ist. Die Kindeswohlgefährdung wurde von den Vorinstanzen zusammengefasst darin erkannt, dass die Eltern beide Kinder mittlerweile über einen längeren Zeitraum hindurch nicht nur nicht zum Schulbesuch angemeldet und dafür gesorgt haben, dass diese regelmäßig die Schule besuchen, sondern sie die Kinder auch nicht zu Externistenprüfungen angemeldet haben.
[5]Dass Eltern das Kindeswohl regelmäßig dann gefährden, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehenen Externistenprüfungen ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RS0132340; 2 Ob 119/25a [Rz 19]; 8 Ob 153/25w [Pkt 3.1]). Von dieser Judikatur ist das Rekursgericht nicht abgewichen.
[6] 2. Die Notwendigkeit des vorläufigen Obsorgeentzugs wurde von den Vorinstanzen damit begründet, dass die bisher den Eltern erteilten Auflagen als gelindere Mittel keinen Erfolg zeigten. Die Richtigkeit dieser Beurteilung wird im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht in Abrede gestellt.
[7]Richtig ist, dass bei der Anordnung von Maßnahmen im Sinn des § 181 Abs 1 ABGB der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und jener der Familienautonomie zu berücksichtigen sind. Daraus folgt, dass eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, nur als ultima ratio in Betracht kommt, weiters dass zuvor das Gericht alle anderen Möglichkeiten zu prüfen hat, die dem Kindeswohl gerecht werden können, und dass nur dann, wenn bei einer im Interesse des Kindes gebotenen Beschränkung der Obsorge zunächst die jeweils gelindesten Mittel angewendet werden, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird (3 Ob 67/21f [Rz 22]; 2 Ob 119/25a [Rz 22]). Wenn die Eltern die Unzulässigkeit des Obsorgeentzugs damit zu begründen versuchen, dass eine solche Maßnahme als ultima ratio gegenüber anderen Möglichkeiten, dem Kindeswohl gerecht zu werden, nachrangig sei, so übergehen sie, dass die ihnen bisher erteilten Auflagen ohne Erfolg geblieben sind. Welche anderen gelinderten Maßnahmen mit Aussicht auf Erfolg noch in Betracht kommen, legen die Eltern nicht dar.
[8]3. Die Betrauung des Kinder- und Jugendhilfeträgers mit der Obsorge hat nach § 209 ABGB grundsätzlich nur subsidiär zu Verwandten oder anderen nahestehenden oder sonst besonders geeigneten Personen zu erfolgen (RS0123509). Das dazu vorgetragene Argument der Eltern, die Vorinstanzen hätten nicht geklärt, ob Personen im Sinn des § 209 ABGB mit der Obsorge in dem in Rede stehenden Umfang an ihrer Stelle betraut werden könnten, ist nicht zielführend. Zum einen vermögen die Eltern niemanden anzuführen, der dafür zur Verfügung steht. Zum anderen war die vom Erstgericht getroffene vorläufige Maßnahme aufgrund des bereits begonnen Schuljahres 2025/26 besonders eilig, weshalb eine zeitintensive Suche nach geeigneten Personen mit Grund unterblieben ist.
[9] 4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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