Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.250 EUR sA, im Verfahren über die Revision und den Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 2. Juli 2025, GZ 18 R 26/25s 40, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 22. Jänner 2025, GZ 3 C 40/24h 32, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens vom 11. Dezember 2025 wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 18. November 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die vom Obersten Gerichtshof am 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (C 175/25), am 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (C 182/25) und am 18. März 2025 zu 10 Ob 71/24z (C 251/25) und 10 Ob 11/25b (C 252/25) sowie des vom Landgericht Duisburg am 4. Juni 2023 zu 1 O 55/19 (C 371/23) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
[2] Da noch keine Entscheidung des EuGH über diese Vorabentscheidungsersuchen vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens derzeit nicht gegeben.
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