JudikaturOGH

2Ob79/25v – OGH Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
03. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B,* vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.200 EUR sA, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2025, GZ 3 R 311/24v 41, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 7. Oktober 2024, GZ 23 C 122/24f 32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die vomObersten Gerichtshof am 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (C175/25), am 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (C182/25) und am 18. März 2025 zu 10 Ob 71/24z sowie 10 Ob 11/25b gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt nur auf Antrag.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]1. In den im Spruch angeführten Verfahren hat der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art 267 AEUV mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese befassen sich unter anderem damit, ob

[2] Weiters betreffen die Anträge auf Vorabentscheidung in diesem Zusammenhang maßgebliche Fragen der Behauptungs und Beweislast.

[3]2. Im vorliegenden Verfahren ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der die Beantwortung vergleichbarer Rechtsfragen erfordert. Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist dieses Verfahren daher zu unterbrechen (vgl RS0110583).

[4]3. Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt werden. Eine amtswegige Fortsetzung ist nicht erforderlich, weil diese der Disposition der Parteien unterliegt. Diese können daher zum gegebenen Zeitpunkt zunächst selbst ihre Schlüsse aus den dann vorliegenden Vorabentscheidungen ziehen (4 Ob 94/24p Rz 4 mwN; 2 Ob 20/25t).