JudikaturOGH

10Ob50/25p – OGH Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
16. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.500 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. September 2024, GZ 15 R 218/24w 26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 29. März 2024, GZ 1 C 560/23m 20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Senat hat mit Beschluss vom 15. 5. 2025 das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über vier verschiedene Vorabentscheidungsersuchen desObersten Gerichtshofs (7 Ob 163/24g [am EuGH anhängig zu C175/25]; 8 Ob 99/24b [am EuGH anhängig zu C182/25]; 10 Ob 71/24z [am EuGH anhängig zu C251/25]; 10 Ob 11/25b [am EuGH anhängig zu C 252/25]) und über ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg/Deutschland (2 O 331/19 ua) unterbrochen und ausgesprochen, dass die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag erfolgt.

[2] Während das Ersuchen des Landgerichts Ravensburg ua Fragen zum Verbotsirrtum (Rechtsirrtum) betraf, sind Gegenstand der anderen Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen Fragen zur Qualifikation einer Abschalteinrichtung nach der VO 715/2007/EG und damit im Zusammenhang stehende Behauptungs und Beweislastfragen.

[3] Über das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg hat der EuGH mit Urteil vom 1. 8. 2025 zu C 666/23 entschieden. Die Verfahren zu den weiteren Vorabentscheidungsersuchen sind noch offen.

[4] Seinen Fortsetzungsantrag begründet der Kläger damit, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache zu GZ C 666/23 zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit dem Verbotsirrtum (Rechtsirrtum) unterbrochen worden sei und der EuGH nunmehr entschieden habe.

[5] Die Beklagte spricht sich gegen den Fortsetzungsantrag aus.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Antrag ist unbegründet, weil das Revisionsverfahren auch wegen weiterer, bislang noch nicht erledigter Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen wurde. Der EuGH hat in seiner Entscheidung C 666/23 die in den anderen vier Vorabentscheidungsersuchen gestellten (und für die Entscheidung über die Revisionen nach wie vor relevanten) Fragen nicht beantwortet.

[7] Der unbegründete Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.