Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.500 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. September 2024, GZ 15 R 218/24w 26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 29. März 2024, GZ 1 C 560/23m 20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Der Senat hat mit Beschluss vom 15. 5. 2025 das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über vier verschiedene Vorabentscheidungsersuchen desObersten Gerichtshofs (7 Ob 163/24g [am EuGH anhängig zu C175/25]; 8 Ob 99/24b [am EuGH anhängig zu C182/25]; 10 Ob 71/24z [am EuGH anhängig zu C251/25]; 10 Ob 11/25b [am EuGH anhängig zu C 252/25]) und über ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg/Deutschland (2 O 331/19 ua) unterbrochen und ausgesprochen, dass die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag erfolgt.
[2] Die Verfahren zu den Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs sind noch offen.
[3] Am 9. 12. 2025 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens, weil die Forderungen in sämtlichen beim Obersten Gerichtshof anhängigen Anlassverfahren vollständig erfüllt worden und die Verfahren materiell erledigt seien.
[4]Die Verfahren 7 Ob 163/24g und 10 Ob 11/25b sind allerdings noch nicht beendet. Über die dort eingebrachten Anträge auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden. Damit fehlt es derzeit an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung dieses Verfahrens. Der Fortsetzungsantrag war daher abzuweisen.
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