Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*, und 2. H*, beide vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 7.114,48 EUR sA, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 28. Februar 2025, GZ 13 R 27/25f 41, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 2. Dezember 2024, GZ 6 C 966/23d 35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei vom 10. Dezember 2025 auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 3. 6. 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die ihm vom Obersten Gerichtshof am 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (C-175/25), am 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (C 182/25) sowie am 18. 3. 2025 zu 10 Ob 71/24z (C 251/25) und 10 Ob 11/25b (C 252/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV unterbrochen.
[2] Da noch keine Entscheidung des EuGH über diese Vorabentscheidungsersuchen vorliegt, sind die Voraus- setzungen für die Fortsetzung des Verfahrens derzeit nicht gegeben.
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