JudikaturOLG Wien

30Bs174/25w – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
25. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*und andere Angeklagte wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und Z 5, 129 Abs 1 Z 2 und Z 3, Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 12 dritter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des A* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. November 2024, GZ ** 143.5, nach der am 25. August 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Mag. Pasching und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Forsthuber durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen A* auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde soweit hier relevantder am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und 5, 129 Abs 1 Z 2 und 3, Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 12 dritter Fall, und 15 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dem Schuldspruch zufolge haben A*, B* und C*

I./ A* und B* mit Ausnahme zu Punkt 1./ in unterschiedlichen Konstellationen jeweils in verabredeter Verbindung, jeweils entweder A* oder B* als unmittelbarer Täter alleine, wobei sodann stets der jeweils andere ebenfalls vor Ort Befindliche zur Ausführung der Taten des anderen beitrug, indem er den anderen begleitete, zumindest Aufpasserdienste leistete und sodann gemeinsam mit diesem flüchtete, mithin diesbezüglich jeweils als Beitragstäter fungierte, zudem zumindest einmal im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in arbeitsteiliger Vorgangsweise (Punkt 3./), fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert nachgenannten Personen größtenteils durch Einbruch in Wohnstätten, teils durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, teils durch Aufbrechen eines Behältnisses in einem der Religionsausübung dienenden Raum mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei A* und B* die durch Einbruch in Wohnstätten begangenen Diebstähle nach § 129 Abs 2 StGB gewerbsmäßig begingen bzw. gewerbsmäßig dazu beitrugen (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) und meist unter Einsatz besonderer Mittel handelten, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich insbesondere eines roten Meißels (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB)

1./ A* am 11. Dezember 2023 in ** zumindest im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten und diesbezüglich bereits rechtskräftig verurteilten D* E*, nach gewaltsamem Aufhebeln der Verandatüre und Durchsuchung der Wohnung, 100 Euro an Bargeld, verschiedene Fremdwährungen, diverse Schmuckstücke wie Gold- und Silberhalsketten samt Anhänger, eine digitale Spiegelreflexkamera der Marke **, eine Fotokamera der Marke ** sowie eine Fototasche in einem Gesamtwert von rund 1.600 Euro,

2./ A* am 31. Mai 2024 in ** F* nach Einschleichen in das unversperrte Wohnhaus dessen Geldbörse in nicht mehr feststellbarem Wert samt darin befindlicher 300 Euro Bargeld,

3./ A* und B* am 31. Mai 2024 in ** Berechtigten der G* AG Bargeld im Gesamtbetrag von 3.000 Euro, indem sie das Bargeld unter Verwendung der zuvor entwendeten Bankomatkarte des F* (Punkt 2./) in insgesamt fünf Angriffen bei einem Bankomaten behoben,

4./ A* am 23. Mai 2024 in ** H*, indem er zunächst die 1,8 Meter hohe Einfriedungsmauer des Grundstücks überkletterte, sodann die Terrassentür mit einem Werkzeug aufbrach und Bargeld im Betrag von 1.625 Euro, eine Armbanduhr sowie einen Sonnenbrille im Gesamtwert von 420 Euro mit sich nahm,

5./ A* am 30. Mai 2024 in ** I* bzw. der Urbarialgemeinde **, indem er ein Fenster des Einfamilienhauses der I* aufbrach, in das Haus gelangte und aus der dort befindlichen Brieftasche 30 Euro der I* und einer Metallhandkasse Bargeld der Urbarialgemeinde ** im Gesamtbetrag von zumindest 135 Euro mit sich nahm,

6./ A* am 30. Mai 2024 in ** J*, nachdem er zuvor versuchte, an mehreren Stellen in das Haus einzubrechen (Balkontür, Eingangstür, Fenster), indem es ihm schließlich gelang, ein Fenster des Einfamilienhauses zu entriegeln, anschließend in das Haus einstieg und daraus Bargeld sowie mehrere Schmuckgegenstände im Gesamtwert von rund 2.000 Euro mit sich nahm,

7./ B* am 23. Mai 2024 in ** Berechtigten der dortigen Pfarrkirche, indem er einen Opferstock aufbrach und das darin befindliche Münzgeld im Betrag von zumindest 20 Euro entnahm,

8./ B* zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 21. und 28. Mai 2024 in ** K*, indem er ein im Erdgeschoß befindliches Fenster aufbrach und nach Einsteigen ein in einem Kleiderkasten befindliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag von 300 Euro und eine Uhr im Wert von rund 350 Euro an sich nahm,

9./ B* zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 18. und 23. Mai 2024 in ** L* unbekannte Gegenstände unbekannten Wertes, indem er, nach dem erfolglosen Versuch, die Eingangstüre aufzubrechen, ein daneben befindliches Fenster aufbrach, wobei es ihm jedoch nicht gelang in das Fenster einzusteigen, weshalb es beim Versuch blieb,

10./ B* zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 19. und 22. Mai 2024 in ** Berechtigten der dortigen Pfarrkirche nach erfolgloser Durchsuchung von Läden und Kästen in der Sakristei und Aufbrechen einer Zugangstüre zum Glockenturm, indem er einen Opferstock aufbrach und das darin befindliche Münzgeld im Betrag von 40 Euro mit sich nahm,

11./ A* am 24. Mai 2024 in ** M*, indem er zunächst ein Kellerfenster und anschließend, im Keller angelangt, eine versperrte Kellertüre aufbrach und sodann Bargeld im Betrag von 600 Euro sowie eine Uhr im Wert von 199 Euro an sich nahm,

12./ A* zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 25. und 29. Mai 2024 in ** N* und O*, indem er, nach Überwindung eines 120 Zentimeterhohen Zauns und des erfolglosen Versuchs, die Kellertüre bzw. das daneben liegende Fenster aufzubrechen, die Eingangstüre aufbrach und anschließend N* und O* gehörendes Bargeld im Betrag von 70 Euro und Werkzeuge des O* im Gesamtwert von zumindest 281 Euro an sich nahm,

II./ C* zur Ausführung der unter Punkt I./2./ bis 12./ beschriebenen strafbaren Handlungen des A* und des B* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) beigetragen, indem sie den Genannten stets ihren PKW zur Verfügung stellte, A* und B* zu sämtlichen Tatorten chauffierte, dort wartete, Aufpasserdienste leistete und mit ihnen gemeinsam nach der Tatverübung flüchtete, fortwährend mit der Intention, dass die Beute zwischen allen aufgeteilt werde,

III./

A) A* durch die zu I./2./ beschriebene Tat, im Zuge derer er auch die in der Geldbörse des F* befindliche Bankomat- und Kreditkarte an sich nahm, sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er bzw. B* und C* durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden,

B) B* und C* zur Ausführung der strafbaren Handlungen des A* zu III./A) beigetragen, indem C* A* zum Tatort chauffierte und B* und C* zudem Aufpasserdienste leisteten.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die drei einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, die mehrfache Qualifikation und die Vielzahl der Angriffe als erschwerend, als mildernd hingegen das großteils reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Diebsguts sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des A* mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. Juni 2025, GZ 11 Os 34/25x 16, ist über seine rechtzeitig angemeldete (ON 144) und fristgerecht ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 156) zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und richtig gewichtet. Soweit der Rechtsmittelwerber unsubstantiiert das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB bestreitet, stehen – wie schon vom Obersten Gerichtshof in obzitierter Entscheidung ausgeführt - diesem Vorbringen die hiezu getroffenen Urteilsfeststellungen zu zwei rechtskräftigen, jeweils wegen (Einbruchs-)Diebstahls ergangenen und bis 1. Mai 2020 und 3. September 2023 verbüßten Verurteilungen (US 7) entgegen. Auch eine im Ausland erlittene Verurteilung kann unter den in § 73 StGB genannten Voraussetzungen rückfallbegründend sein (Flora in WK 2StGB § 39 Rz 12). Dass das ausländische Urteil in einem den Grundsätzen des Art 6 MRK entsprechenden Verfahren ergangen ist, ist a priori von jedem Land anzunehmen, das der Konvention beitreten ist (Flora aaO Rz 15; RIS-Justiz RS0122198).

Der vom Angeklagten reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 4 StGB liegt vor, wenn der Täter die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat. Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider gehört dazu aber nicht jede Art von Einwirkung. Die in diesem Milderungsgrund genannte Einwirkung eines Dritten setzt vielmehr eine weitreichende psychische Beeinflussung, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte, voraus (RIS-Justiz RS118618). Davon kann aber gegenständlich mit Blick auf die bloß vagen und allgemein gehaltenen Angaben des Angeklagten (ON 143.4, 11 ff) und die massive Delinquenz in Zusammenhang mit dem bereits zuvor einschlägig getrübten Vorleben keine Rede sein. Der im Rechtsmittel ebenfalls angesprochene Milderungsgrund des umfassenden und reumütigen Geständnisses wurde bereits vom Erstgericht ins Kalkül gezogen und entsprechend stark zu Gunsten des Angeklagten gewichtet.

Insbesondere im Anbetracht des massiv einschlägig getrübten Vorlebens und der völligen Wirkungslosigkeit aller bisher erlittenen Sanktionen ist davon auszugehen, dass nur die Verhängung einer deutlich spürbaren unbedingten Freiheitsstrafe geeignet ist, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als der Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens kann sich der Berufungswerber angesichts der vorliegenden Erschwerungsgründe nicht für beschwert erachten und stehen schon spezialpräventive Gründe der begehrten Strafreduktion unüberwindbar entgegen. Darüber hinaus muss aber auch potentiellen anderen Tätern mit aller Deutlichkeit aufgezeigt werden, dass der verlockenden Aussicht auf hohe Gewinne insbesondere im Fall von Wiederholungstätern ein entsprechendes Risiko empfindlicher Haftstrafen gegenübersteht.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.