Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S*, 2. Verlassenschaft nach R*, beide vertreten durch Holter Wildfellner Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Grieskirchen, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. E*, 2. Dr. G*, beide vertreten durch Mag. Günther Holzapfel, MBA, Rechtsanwalt in Andorf, wegen 65.741,56 EUR sA, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. April 2024, GZ 12 R 11/24k 65, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Parteien auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
[1]1.1 Die Frage, ob ein Arzt bei einer bestimmten ärztlichen Maßnahme den von einem verantwortungsbewussten und gewissenhaften Durchschnittsarzt in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab eingehalten hat, wirft grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RS0038202 [T11, T13]). Der Umstand, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem völlig gleich gelagerten Sachverhalt fehlt, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (vgl RS0110702; RS0102181; RS0107773). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Streitfall – wie hier – mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst wurde (RS0042742 [T13]; RS0042656 [T48]).
[2] 1.2 Die Zulassungsbeschwerde, die – abgesehen von der Behauptung, das Berufungsgericht habe in seiner Beurteilung des festgestellten Verhaltens des zweitbeklagten Arztes geirrt – darauf hinweist, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „zum Haftungsmaßstab eines Allgemeinmediziners im telefonischen Bereitschaftsdienst während der Covid 19 Pandemie“ fehle, vermag keine erhebliche Rechtsfrage aufzuwerfen. Auch in Fällen einer telefonischen ärztlichen Auskunft oder Beratung eines Patienten lässt sich nämlich die Frage einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten.
[3]2.1 Soweit der Zweitbeklagte argumentiert, er habe „sehr wohl den Rat ausgesprochen, (...) der Patientin (...) Flüssigkeit zu geben“, stimmt dies mit den Feststellungen nicht überein und das Rechtsmittel ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603 [T2]).
[4]2.2 Das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen seiner Einzelfallbezogenheit ebenfalls nicht als Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RS0022681 [T10]). Mit den Überlegungen und Argumenten des Berufungsgerichts, das von einer Verschuldensteilung im Umfang von 1:2 ausging, befasst sich das Rechtsmittel nicht, weshalb weitere Ausführungen dazu nicht erforderlich sind.
[5]3.1 Bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen (RS0038222 [T3]). Steht demnach ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dadurch nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (RS0038222 [T7, T9, T11]; RS0026768), kommt es für den Patienten zu einer Beweiserleichterung für das Vorliegen der Kausalität (RS0038222 [T7, T9, T11]). Dem Arzt obliegt in diesen Fällen der Beweis, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten war (RS0026768 [T6, T7, T10]).
[6] 3.2 Nach den Feststellungen hätte der Zweitbeklagte nach den Schilderungen des damals 81-jährigen Erstklägers über die schweren gesundheitlichen Probleme seiner damals 59 jährigen Tochter weitere Schritte zur Abklärung der Situation vornehmen und sich zumindest durch ein persönliches Telefonat mit der Patientin von deren adäquater Versorgung im Haushalt der Eltern überzeugen müssen. Eine im Rahmen eines (an einen Covid-Visitendienst delegierten) Hausbesuchs verordnete Therapie (intravenöse Gabe von Flüssigkeit und fiebersenkenden Medikamenten) oder eine Spitalseinweisung hätte das Risiko einer weiteren Verschlechterung in den Folgetagen bzw das Risiko der Entstehung von Komplikationen im Rahmen einer Verschlechterung reduziert. Wenn das Berufungsgericht dieses Verhalten des Zweitbeklagten als mitkausal für den Tod der Tochter des Erstklägers qualifizierte, so ist dies nicht zu beanstanden. Der Zweitbeklagte zeigt mit seinem Hinweis darauf, dass es keine Feststellung gebe, nach der eine andere Vorgangsweise den Tod der Tochter „sicher verhindert hätte“, keine Fehlbeurteilung auf. Gleiches gilt für die Behauptung, der vom Berufungsgericht angewendete Haftungsmaßstab sei „offensichtlich überzogen“.
[7]4. Der Oberste Gerichtshof hat die Beantwortung der Revision nicht freigestellt, weshalb die Revisionsbeantwortung der Kläger gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Für diese steht daher kein Kostenersatz zu (vgl RS0043690 [T6, T7]).
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