JudikaturOGH

12Os138/10a – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Oktober 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 13. April 2010, GZ 38 Hv 10/10z 141, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 21. April 2009 in T***** den T***** zur Ausführung der von diesem begangenen strafbaren Handlung bestimmt, indem er ihm nach gemeinsamer Auskundschaftung der Bankfiliale die Tatwaffe überließ und ihn zur Tatausführung aufforderte, wobei dieser sodann in der Filiale der R***** gegen die Bankangestellte K***** eine geladene Gaspistole in Anschlag brachte, repetierte und unter der wiederholten Äußerung „pronto money“ Bargeld forderte, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) der Genannten und deren Arbeitskollegen H***** fremde bewegliche Sachen, nämlich insgesamt 21.045 EUR Bargeld, mit dem Vorsatz abnötigte, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

In der der Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht der Beschwerdeführer einen Mangel an Feststellungen zu den eine Bestimmungstäterschaft tragenden Tathandlungen geltend. Er übergeht dabei allerdings die Konstatierungen, wonach M***** einen Raubüberfall geplant hatte und dafür T***** gewann, den er zu dieser Tat bestimmen wollte und mit dem er vereinbarungsgemäß nach Österreich fuhr, den Tatort sowie den Fluchtweg auskundschaftete und ihm die Gaspistole zur Verübung des Bankraubs übergab (US 3 ff). Zusätzlich ging das erkennende Gericht explizit davon aus, dass der Angeklagte den unmittelbaren Täter zu diesem Raubüberfall „angestiftet“ hatte (vgl US 5 iVm US 6). Welche zusätzlichen Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollten, legt die Rüge nicht dar. Im Übrigen entsprechen die zitierten Urteilsannahmen dem Erwecken des Handlungsentschlusses beim unmittelbaren Täter iSd § 12 zweiter Fall (vgl Kienapfel/Höpfel AT 13 E 4 Rz 9 f; Fabrizy in WK² § 12 Rz 42 ff).

In der Subsumtionsrüge (Z 10) strebt der ein ursächliches Hervorrufen des Tatentschlusses durch den Angeklagten negierende Nichtigkeitswerber eine rechtliche Unterstellung der Tat als versuchte Bestimmungstäterschaft an. Damit orientiert er sich einerseits nicht an der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen.

Zudem übersieht er, dass angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit weder der Täterschaftsform noch dem Entwicklungsstadium der Tat entscheidende Bedeutung zukommt (vgl RIS-Justiz RS0117604, RS0090648, RS0122138; Ratz , WK StPO § 281 Rz 645 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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