Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* C*wegen §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall StGB über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. April 2025, GZ ** 11.1, nach der unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Vetter, im Beisein der Richterinnen Dr. Hornich, LL.M. und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* C* und seines Verteidigers Mag. Zoheir Al Zaher durchgeführten Berufungsverhandlung am 17. November 2025 zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird die Freiheitsstrafe auf acht Jahre herabgesetzt .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* C* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 143 Abs 1 StGB bei aktenkonformer Anrechnung der Vorhaft zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt.
Danach hat er am 31. Mai 2024 in ** als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) dreier anderer Mitglieder dieser Vereinigung zu dem Versuch (§ 15 StGB), mit Gewalt gegen eine Person, nämlich D* E* eine fremde bewegliche Sache, nämlich dessen Armbanduhr der Marke ** im Wert von etwa 35.000 Euro, mit dem Vorsatz wegzunehmen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, beigetragen, indem er den Genannten als Opfer auswählte und diesen gemeinsam mit einem unbekannten Täter observierte, während F* G* E* am Handgelenk packte und versuchte, ihm die Uhr herunterzureißen, während ein weiterer unbekannter Täter G* half und E* ebenfalls attackierte.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Vorliegen von 13 einschlägigen Vorstrafen, die die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall gemäß § 39 StGB erfüllen würden, als erschwerend, mildernd hingegen das weitgehend reumütige Geständnis und dass es beim Versuch geblieben ist.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. September 2025, GZ 11 Os 89/25k 4 (ON 20.3), liegt nunmehr die Berufung des Angeklagten zur Entscheidung vor, mit der eine Herabsetzung der Strafe begehrt wird (ON 16.2).
Die vom Schöffengericht zur Darstellung gebrachte Strafzumessungslage ist zunächst dahingehend zu ergänzen, dass dem Angeklagten auch ein rascher Rückfall zum Nachteil gereicht, weil die nunmehr in Rede stehende strafbare Handlung binnen Jahresfrist nach seiner Entlassung aus einer Freiheitsstrafe am 10. Juni 2023 (vgl US 2 und ECRIS ON 7.1 S 14 im Bs-Akt) gesetzt wurde.
Wie vom Angeklagten zutreffend reklamiert, stehen die Vorverurteilungen Nr. 4 und Nr. 6 der ECRIS Auskunft ebenso im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB wie die Vorverurteilungen Nr. 1 und Nr. 8 sowie Nr. 12 und Nr. 7. Damit sind insgesamt 10 einschlägige Vorstrafen erschwerend zu werten.
Mit dem Vorbringen als Beitragstäter selbst keinerlei unmittelbare, als qualifizierten Personenangriff zu wertende Handlung gesetzt zu haben, sondern sich auf die Observation beschränkt zu haben, vermag der Angeklagte keinen Milderungsgrund zur Darstellung zu bringen. Abgesehen davon, dass den Täterschaftsformen rechtliche Gleichwertigkeit zukommt (RIS-Justiz RS0117604), ist als untergeordnete Tatbeteiligung im Sinne iSd § 34 Abs 1 Z 6 StGB nur ein Verhalten strafmildernd, das nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist. Dies trifft etwa auf an sich nicht notwendige, aber noch in einer kausalen Beziehung stehende Aufpasserdienste zu ( Riffelin WK² StGB § 34 Rz 16). Fallkonkret schloss sich der Angeklagte nicht nur mit weiteren Tätern zu einer kriminellen Vereinigung zusammen, sondern wählte er auch das Opfer aus, teilte dies seinen Mittätern mit und führte auch einen Teil der Observation aus (US 3), sodass der in Rede stehende konkrete Tatplan ohne seine Mitwirkung gerade nicht durchzuführen gewesen wäre, womit eine bloß untergeordnete Tatbeteiligung gerade nicht vorliegt.
Neben dem vom Schöffengericht ohnedies mildernd gewerteten reumütigen Geständnisses ist ein allfälliger Beitrag zur Wahrheitsfindung dann wesentlich iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB, wenn dadurch die Beweisführung maßgebend erleichtert wird (RISJustiz RS0090940, RS0091510 [T1] und [T2]). Obwohl der Angeklagte durch Aufnahmen von Überwachungskameras (ON 2.48.2.5) grundsätzlich belastet wurde und er von einem wissenschaftlich identifizierten Superrecognizer wiedererkannt werden konnte (ON 2.48.7.2.2), ist ihm zuzugestehen, dass er mit seinen Angaben zur Planung und zum konkreten Ablauf des Tatgeschehens, aber auch durch Nennung von Vornamen seiner Mittäter (ON 2.98.5, ON 11 S 3 ff) wesentlich zur Wahrheitsfindung insb in Ansehung des Tatbestandselements der kriminellen Vereinigung beigetragen hat.
Unter dem Aspekt eines gesteigerten Handlungs und Gesinnungsunwert (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) ist hervorzuheben, dass das arglose Opfer überhaupt keine Vorsicht gegen die Tat gebrauchen konnte, da er von den Tätern wegen seiner teuren Uhr gezielt ausgewählt, observiert und dann mittels überraschend geführtem Angriff im öffentlichen Raum beraubt wurde, sodass dem Opfer de facto jede Verteidigungs- oder Fluchtmöglichkeit genommen wurde.
In Anbetracht des Strafrahmens von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe ist ausgehend von der korrigierten Strafzumessungslage und den konkreten Tatumständen sowie zur Herstellung einer realen Relation zum Unrechts und Schuldgehalt der konkreten Anlasstat trotz der zwingend anzuwendenden Strafrahmenerweiterung die verhängte Sanktion als zu hoch angesetzt anzusehen und war diese auf das im Spruch ersichtliche Maß zu reduzieren.
Diese ist sowohl geeignet Bagatellisierungseffekte in der Öffentlichkeit zu vermeiden und präsumtiven Tätern aus dem Milieu des Angeklagten wirksam vor Augen zu führen, das derartige Straftaten streng sanktioniert werden, aber auch dem Angeklagten, über den als bisher höchste Strafe, eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verhängt wurde, wirksam aufzuzeigen, dass sich solche strafbaren Handlungen in keiner Weise lohnen.
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