12Os35/25a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Mag. Fürnkranz, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Strafsache gegen * U* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * U* und * B* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 5. November 2024, GZ 144 Hv 63/24a86.5, sowie über die Beschwerden der genannten Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen zugleich gefasste Beschlüsse gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Den Angeklagten U* und B* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch gegen eine Mitangeklagte enthält, wurden * U* und * B* jeweils des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach haben sie am 29. Oktober 2023 in W* mit Gewalt gegen eine Person * W* fremde bewegliche Sachen, nämlich 15 Euro Bargeld, eine Jacke und ein Mobiltelefon, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie zunächst versuchten, ihr ein Bein zu stellen, sie anschließend umkreisten und zur Übergabe ihrer Wertgegenstände aufforderten, sie die daraufhin flüchtende Genannte an den Haaren zurückzogen, zu Boden brachten und mit Füßen traten.
Rechtliche Beurteilung
[3]Die dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden stützen die Angeklagte U* auf Z 5 und die Angeklagte B* auf Z 5 und 9 lit a, jeweils des § 281 Abs 1 StPO. Sie schlagen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten U*:
[4]Soweit sich die Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter Fall, der Sache nach Z 5 vierter Fall) auf fehlende Verfahrensergebnisse bezüglich einer Gewaltanwendung oder einer Wegnahmehandlung durch die Beschwerdeführerin selbst beruft, spricht sie angesichts der Konstatierungen zum als Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zu beurteilenden Umstellen (US 6) keine entscheidende Tatsache an (vgl RISJustiz RS0117604). Mit dem pauschalen Einwand bloßer Anwesenheit am Tatort kritisiert das Rechtsmittel hinwieder nur die Feststellung, wonach alle (entsprechend vorsätzlich handelnden) Angeklagten das Opfer „umstellten“ (siehe dazu RISJustiz RS0099235), nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B*:
[5] Ob die (gesondert) Verurteilte * C* die Angeklagten vor der Tat in ihren Plan eingeweiht hat, (irgend )einem Opfer ein Mobiltelefon zu rauben, ist für die Lösung der Schuldfrage nicht entscheidend, sodass der darauf bezogene Einwand der Mängelrüge (nominell Z 5 erster Fall) auf sich beruhen kann.
[6] Gleiches gilt für die Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierung (US 6), wonach das Opfer „den Angeklagten“ (somit auch der Beschwerdeführerin) das Bargeld und die Jacke übergeben habe.
[7] Mit der Kritik (nominell Z 5 und 9 lit a), es sei unklar, weshalb die konstatierten Tathandlungen auch der Angeklagten B* zugerechnet worden seien, kann auf die Erledigung der gleichgerichteten Beschwerde der Angeklagten U* verwiesen werden.
[8] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entfernt sich prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0099810) vom Urteilssachverhalt, indem sie die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f) bestreitet und eigenständige gegenteilige Beweiswürdigungsüberlegungen dazu anstellt.
[9]Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[10]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.