JudikaturOGH

15Os128/11d – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Oktober 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Oleg P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 13. Mai 2011, GZ 39 Hv 5/10z 502, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Oleg P***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zusammengefasst wiedergegeben im Jänner 2009 in T***** und an anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung, nämlich mit bereits rechtskräftig verurteilten, abgesondert verfolgten sowie unbekannt gebliebenen Mittätern anderen Geld und Wertgegenstände mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei er die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Insoweit die Mängelrüge einen inneren Widerspruch zwischen der Feststellung, wonach sich spätestens im Februar 2009 zumindest der Angeklagte, Eugeniu M*****, Ivan B*****, Boris R***** und Alexandru Ma***** zu einer kriminellen Vereinigung zusammenschlossen (US 7) und jener, dass der Angeklagte mit M***** und Ma***** im Jänner 2009 im Rahmen dieser Vereinigung „auf Einbruchstour unterwegs“ war (US 8), erblickt, lässt sie die gebotene Gesamtsicht der Entscheidungsgründe außer Acht (RIS Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz , WK StPO § 281 Rz 394). Im Zusammenhalt mit den weiteren Gründen (US 16) und dem zur Verdeutlichung heranzuziehenden Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ist die Überzeugung des Erstgerichts unzweifelhaft erkennbar (vgl RIS-Justiz RS0117995, RS0099425), dass sich der Beschwerdeführer und die bei den inkriminierten Einbruchsdiebstählen agierenden, abgesondert verfolgten Mittäter bereits zu diesen Zeitpunkten zu einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen hatten.

Die Urteilstatsache, dass es „spätestens im Februar 2009“ zu dem Zusammenschluss kam, schließt überdies denklogisch die Möglichkeit ein, dass sich drei Personen bereits im bzw vor Jänner 2009 kriminell verbunden hatten.

Aus den weiteren Gründen, in denen im Rahmen der Ableitung der Qualifikation des § 130 zweiter Fall StGB ausdrücklich das arbeitsteilige Vorgehen geschildert wird (US 16), geht ebenso der Wille der Tatrichter hervor, das Bestehen einer kriminellen Vereinigung zum Zeitpunkt der Urteilstaten festzustellen.

Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis herangezogen werden kann.

Die ebenfalls gegen die Annahme der Qualifikation nach § 130 zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) orientiert sich mit der Bezugnahme auf die Bildung der aus fünf Personen bestehenden kriminellen Vereinigung im Februar 2009 nicht an den einen Bestand einer solchen bereits im Jänner 2009 konstatierenden Feststellungen (US 8; RIS Justiz RS0099810).

Die Strafzumessungsrüge (Z 11 zweiter Fall), die den auch die Qualifikation des § 130 zweiter Fall StGB berücksichtigenden Erschwerungsumstand der „Mehrfachqualifikation“ kritisiert, geht demnach ebenso fehl, weil das Schöffengericht bei der Strafbemessung von seinem Schuldspruch auszugehen hatte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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