JudikaturOGH

12Os127/13p – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. November 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vahid E***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall, 15 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Vahid E***** sowie über die Berufung des Angeklagten Haris Z***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 1. August 2013, GZ 13 Hv 65/13s 156, sowie über die Beschwerde des Vahid E***** gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Vahid E***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde Vahid E***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall, 15 Abs 1 StGB (A./) sowie des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB (C./) schuldig erkannt.

Danach hat er zusammengefasst wiedergegeben in P***** und andernorts

A./ zwischen Jänner 2011 und Jänner 2013 in mehreren Angriffen teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, teils allein mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und gewerbsmäßig anderen durch Einbruch in Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen Bargeld, Wertgegenstände und andere Sachen im Wert von insgesamt über 3.000 Euro weggenommen und wegzunehmen versucht, und zwar

a./ mit Haris Z*****

1./ Mag. Sabine S*****;

2./ Gewahrsamsträgern des La***** D*****;

3./ Gewahrsamträgern des Le*****;

4./ Gewahrsamsträgern des Unternehmens P*****;

5./ Gewahrsamsträgern des Sp*****;

b./ mit Haris Z***** und Muhidin D***** Gewahrsamsträgern einer Sh*****;

c./ Alleingewahrsamsträgern des Unternehmens A***** E*****;

...

C./ am 9. Jänner 2013 einen Einsatzbeamten des EKO Cobra mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er ihm bei der Festnahme Tritte gegen die Beine und den Unterleib versetzte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vahid E*****, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO stützt. Sie verfehlt ihr Ziel.

Soweit die ohne Einschränkung angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde auch die Schuldsprüche A./a./4./, A./b./, A./c./ und C./ umfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Die eine Scheinbegründung zum Schuldspruch A./a./1./ behauptende Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) kritisiert, dass die Zuordnung des Mobiltelefons mit der IMEI Nummer (richtig:) ***** zum Angeklagten unbegründet geblieben sei, vernachlässigt dabei jedoch die vom erkennenden Gericht für die erfolgte Zuordnung ins Treffen geführten Erwägungen, nämlich, dass in diesem die Telefonnummer der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eingespeichert war, dass das Bewegungsprofil dieses Geräts sich mit jenem des Beschwerdeführers hinsichtlich der erfolgten Grenzüberschreitungen deckte und dass die verwendete Rufnummer nur kurz vor und nach der Tat in Verwendung stand (US 25 f). Indem die Beschwerde somit diese Urteilserwägungen ebenso wie jene hinsichtlich des am Tatort zurückgelassenen Pkws (US 26) übergeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS Justiz RS0116504, RS0119370; Ratz , WK StPO § 281 Rz 394, 455, 410).

Der weitere Einwand, das Gericht habe nicht dargelegt, „aufgrund welcher entsprechender Telefonkontakte bzw aufgrund welches Handys, welches der Erstangeklagte mit sich geführt haben soll, welche Telefonate zugeordnet werden konnten; das Erstgericht hat nicht dargelegt, was es überhaupt mit dem Ausdruck geführt bezüglich des Handys meint“, spricht keinen zur Nichtigkeit führenden Begründungsmangel an, und ist demzufolge einer Erwiderung nicht zugänglich.

Entgegen dem die Schuldsprüche A./a./2./ und 3./ betreffenden Vorbringen lassen die Urteilsannahmen keinen Raum für Zweifel, dass es sich bei dem angesprochenen Mobiltelefon um das auch bei dem zu A./a./1./ angeführten Einbruchsdiebstahl verwendete, „ebenfalls eingesetzte“ (US 27) Gerät handelte. Dass dieses dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist, hat das Gericht wie bereits dargelegt - umfänglich begründet (US 25 f).

Lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpft der Beschwerdeführer mit seiner den Schuldspruch A./a./5./ betreffenden Kritik an dessen Erwägungen, weshalb es nicht der in der Hauptverhandlung erstmals abgelegten Verantwortung des Zweitangeklagten folgte, sondern diese Angaben als bloße Schutzbehauptung und als Versuch, den Beschwerdeführer aus der Verantwortung zu nehmen, wertete (US 32).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Vahid E***** war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen dieses Angeklagten sowie des Angeklagten Haris Z***** sowie weiters über die Beschwerde des Vahid E***** folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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