JudikaturOGH

11Os78/10w – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. August 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander He***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roman H***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. März 2010, GZ 153 Hv 115/09t 54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe :

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Mitangeklagten enthält, wurde Roman H***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Herbst 2008 in Wien im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit Alexander He*****, Barbara P***** und Patrick E***** als Mittäter (§ 12 StGB) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Fidelis J***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Suchtgift, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie diesen unter dem Vorwand, ihm Suchtgift abkaufen zu wollen, in ein von Barbara P***** gelenktes Fahrzeug lockten, in dem zuvor Alexander He***** den Türverriegelungsknopf der Beifahrertür abmontiert hatte, Alexander He***** Fidelis J***** bedrohte, während Roman H***** mit Patrick E***** auf der hinteren Sitzbank Platz nahm und so die Drohung des Mitangeklagten verstärkte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) lässt außer Acht, dass unter dem Aspekt gesetzeskonformer Darstellung stets an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen ist (RIS Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz , WK StPO § 281 Rz 394).

Insoweit die Beschwerde behauptet, die subjektive Tatseite wäre unzureichend begründet, weil die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung nicht hinreichend dargelegt worden sei, übergeht sie die Ausführungen des Erstgerichts hiezu (US 13, 21) und orientiert sich somit nicht am Verfahrensrecht. Schon der aus den äußeren Umständen gezogene - gleichfalls von der Mängelrüge vernachlässigte Schluss der Tatrichter aus dem objektiven Geschehen (US 21) wird dem Begründungserfordernis gerecht (RIS Justiz RS0116882, RS0098671).

Das Vorbringen (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), der Vorsatz müsse darauf gerichtet sein, keinen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, rügt insoweit einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht aber ebenfalls - prozessordnungswidrig (RIS Justiz RS0099810) - die Konstatierungen des Erstgerichts.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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