JudikaturOGH

12Os141/17b – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. März 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Veronika S***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten P***** gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 26. April 2017, GZ 10 Hv 62/15z 76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Veronika S***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (A./) und der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB in der Fassung vor BGBl I 2015/112 (B/1./ und 2./) schuldig erkannt.

Danach hat sie in M*****

A./ Ende Juni 2010 Silvia B***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Behauptung, Bargeld zum Ankauf des Hauses in *****, zu benötigen, zur Überweisung eines Geldbetrags von 28.000 Euro, somit zu einer Handlung verleitet, die Silvia B***** in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigte;

B./ Tieren unnötige Qualen zugefügt, indem sie diese nicht oder nur unzureichend mit Wasser und Futter versorgte, sie in zu engen, verschmutzten Transportboxen nicht artgerecht unterbrachte und hielt sowie trotz Notwendigkeit nicht tierärztlich versorgen ließ, und zwar

1./ im Herbst 2014 bis zur Abnahme durch die Bezirkshauptmannschaft S***** am 26. November 2014 einer französischen Bulldogge;

2./ seit Herbst 2013 bis etwa Mitte 2014 jedenfalls 34 Hunden, welche am 26. November 2014 tot aufgefunden wurden.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.

Indem die zu Urteilsfaktum A./ offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) behauptende Mängelrüge nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nimmt und aus der Aussage der Zeugin Gerda M***** (ON 33 S 48 ff) sowie – unter Außerachtlassung der Angaben des Tatopfers gegenüber der Polizei (ON 12 S 37 ff) – aus deren Verhalten andere Schlüsse zieht als das Erstgericht (vgl US 10 f), bringt sie den geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund nicht der Verfahrensordnung gemäß zur Darstellung (RIS-Justiz

RS0119370, RS0116504).

Mit der

Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) unter Hinweis auf die Unauffindbarkeit der Eva H***** wird Nichtigkeit aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).

Zum Faktum B./ unternimmt die weitere Mängelrüge mit eigenständigen Beweiswerterwägungen den Versuch, aus den Befunden und der Diagnose der Pathologie und Gerichtlichen Veterinärmedizin der Universität Wien, der Auffindung einer französischen Bulldogge und aus dem neuropsychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. Ernst G***** (vgl US 12 bis 14) zu anderen, für sie günstigeren Schlussfolgerungen zu gelangen als die Tatrichter. Solcherart kritisiert sie jedoch bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung deren Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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