Übersicht der Entscheidungen zu § 16 AngG
I Allgemeines
II Höhe (Bemessung, Aliquotierung)
III Beschränkungen, Ausschluss einzelner Arbeitnehmer
IV Vorbehalt der Freiwilligkeit, Widerrufsmöglichkeit
Art. 1 § 16 AngG · AngG · Angestelltengesetz
Art. 1 § 16 Remuneration.
…§ 16. Falls der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches…
Art. 10
… II dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft. 2. § 16 und § 23a Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 treten mit 1. Juli…
§ 21 BBU-G · BBU-G · BBU-Errichtungsgesetz
§ 21 Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse
…§ 21. (1) Auf alle Arbeitsverhältnisse zur Bundesagentur ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AngG anzuwenden. (2) Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer im Sinne des § 4 ArbVG kollektivvertragsfähig. (3) Vor Abschluss des Kollektivvertrages ist die…
§ 17 Vertragsbedienstete
…35 VBG . Der Arbeitnehmer unterliegt ab dem Wirksamwerden des Übertritts dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz ( BMSVG ), BGBl. I Nr. 100/2002, sowie dem Angestelltengesetz ( AngG ), BGBl. Nr. 292/1921. Das Ausmaß des Besoldungsdienstalters aus dem Dienstverhältnis nach Abs. 1 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Dienstverhältnis ist für…
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