RS0028282 – OGH Rechtssatz
Da der Grundsatz des § 16 AngG für Arbeiter nicht anwendbar ist, hat der während des Jahres ausscheidende Arbeiter nur dann Anspruch auf den verhältnismäßigen Anteil an der Weihnachtsremuneration, wenn dies im Kollektivvertrag ausdrücklich bestimmt ist.