JudikaturOGH

RS0028282 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 1952

Da der Grundsatz des § 16 AngG für Arbeiter nicht anwendbar ist, hat der während des Jahres ausscheidende Arbeiter nur dann Anspruch auf den verhältnismäßigen Anteil an der Weihnachtsremuneration, wenn dies im Kollektivvertrag ausdrücklich bestimmt ist.

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