JudikaturOGH

RS0028232 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2016

§ 16 AngG schafft keinen Anspruch auf eine Remuneration oder eine andere besondere Entlohnung, sondern setzt einen solchen Anspruch voraus und legt nur fest, dass der Anspruch dann - wenn er dem Grunde nach besteht - im Falle einer Lösung des Dienstverhältnisses vor seiner Fälligkeit anteilsmäßig gebührt.

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