RS0029209 – OGH Rechtssatz
Remuneration gebührt bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses, auch wenn gemäß § 8 AngG kein Entgeltsanspruch mehr besteht. Wegen des zwingenden Charakters des § 16 AngG braucht nicht untersucht werden, ob sich das gleiche aus den §§ 54, 61 der DO für Pflegepersonal bei den Sozialverischerungsträgern Österreichs ableiten läßt.