§ 16 AngG schafft keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen, sondern setzt voraus (arg "..... falls ......"), dass er auf Grund des Einzelvertrages, eines KollV oder einer sonstigen (neben dem AngG anwendbaren) Norm besteht; in einem solchen Fall ist § 16 AngG allerdings zwingend.
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