Informationen zu § 68 ZPO
IdF Art II Z 2 BGBl 1973/569
§ 68 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 68 Zivilprozessordnung
(1) Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tod der Partei. Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag – auch des bestellten Rechtsanwalts – die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil erloschen zu erklären als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies er…
§ 636 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
…Für das Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022), BGBl. I Nr. 61/2022, gilt Folgendes: 1. Die §§ 64, 68, 70, 71, 73b, 75, 82, 84, 85, 180, 183, 207 bis 213, 219, 227, 236, 251, 286, 297, 299, 306, 316, 354, 357, 396, 414…
§ 69 Zivilprozessordnung
…erster Instanz eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (§ 68 Abs. 2) die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozeßgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.…
§ 72 Zivilprozessordnung
…2) Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner sowie dem Revisor der Rekurs zu. Das Recht, einen Antrag nach § 68 Abs. 1 oder 2 zu stellen, bleibt ihnen vorbehalten. (2a) Ein Rekurs ist, vorbehaltlich des § 65 Abs. 2, den Parteien und…
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