Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Erich Rico Folie, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, wider die beklagte Partei B* AG , vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, wegen EUR 50.000,-- s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 50.000,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14.2.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 3.713,82 (darin EUR 618,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine österreichische Zahlungsdienstleisterin. Beim Kläger handelt es sich um einen Verbraucher, der bei ihr über ein Bankkonto verfügt. Der Kläger verwendet für seine Online-Banking-Überweisungen ein iPad. Dieses iPad war im April 2024 nicht durch biometrische Daten oder einen PIN-Code gesichert.
Um in das Online-Banking einzusteigen, muss der Kläger einen 4-stelligen PIN-Code (Short-PIN) eingeben. Dieser PIN-Code muss auch bei jeder Zahlungsfreigabe eingegeben werden. Der persönliche Short-PIN ist immer derselbe, solange er nicht vom Kunden geändert wird.
Der Kläger ist pflegebedürftig. Er ist in der Pflegestufe 6 eingestuft und kommuniziert ausschließlich schriftlich über sein C*, weil er aufgrund eines erlittenen Schlaganfalls weder gehen noch sprechen kann. Er nahm Anfang des Jahres 2024 eine von einer Pflegeagentur vermittelte 24-Stunden-Pflege in Anspruch. Sein damaliger Pfleger war rumänischer Staatsangehöriger.
Der Kläger wollte am 4.4.2024 eine Online-Überweisung von seinem bei der Beklagten geführten Konto tätigen. Da er die Bankverbindungsdaten der Empfängerin nicht lesen konnte, bat er den Pfleger um Unterstützung. Dieser diktierte dem Kläger die benötigte IBAN-Nummer. Der Kläger war zuvor durch Eingabe des 4-stelligen Codes in sein Online-Banking eingestiegen. Er hatte dem Pfleger den Short-PIN nicht mitgeteilt und ihn (den Code) auch nicht schriftlich aufbewahrt.
Der Kläger hatte dem Pfleger, nachdem ihm dieser seine prekäre finanzielle Lage geschildert hatte, mehrfach Geldbeträge auf dessen rumänisches Konto überwiesen und zwar
Bei der letzten Überweisung am 8.4.2024 teilte der Kläger dem Pfleger mit, dass er ihm das letzte Mal Geld gebe. Am darauffolgenden Tag, dem 9.4.2024, bereitete der Pfleger dem Kläger zwischen 9:00 Uhr und 10:00 Uhr das Frühstück vor. Er half ihm aus dem Bett und führte ihn zum Tisch. Zu diesem Zeitpunkt lag das C* des Klägers im Bett und war vom Tisch aus nicht einsehbar. Der Pfleger nahm es unbemerkt an sich und gab um 9:09 Uhr den Short-PIN des Klägers, den er am 4.4.2024 ausgespäht hatte, ins Online-Banking-Programm ein. Er verschaffte sich so Zugang zum Bankkonto des Klägers und überwies sich nach einer neuerlichen Eingabe des vierstelligen PIN-Codes um 9:12 Uhr unter Angabe des Verwendungszwecks „Zuwendung“ einen Betrag von EUR 50.000,-- vom Konto des Klägers auf sein eigenes (rumänisches) Bankkonto.
Der Kläger hatte von der Durchführung dieser Überweisung keine Kenntnis und war damit auch nicht einverstanden.
Die Vornahme einer Überweisung über das Online-Banking setzt eine Freigabe über eine Zweifaktorauthentifizierung voraus. Zunächst ist für den Zugang zur Banking-App, die auf dem C* des Klägers installiert ist, die Eingabe des vierstelligen Short-PIN erforderlich. Anschließend ist ein Zahlungsauftrag in dieser App zu erstellen. Um den Auftrag schließlich freizugeben, ist ein Einloggen in die ebenfalls auf dem C* des Klägers installierte zweite App „D*“ notwendig, wofür ebenfalls wieder der PIN-Code einzugeben ist. Sodann ist der Zahlungsauftrag in der App „D*“ freizugeben.
Der Kläger informierte die Beklagte am 10.4.2024 darüber, dass sein Online-Banking „geknackt“ worden sei, da er die Überweisung (vom 9.4.) nicht gezeichnet habe und dass er den Pfleger verdächtige. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 2.5.2024 die vom Rechtsvertreter des Klägers am 26.4.2024 geforderte Rückerstattung des nicht autorisierten Überweisungsbetrags von EUR 50.000,-- ab.
Der Pfleger wurde wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1, Abs 2 zweiter Fall, Abs 3 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Dieser Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, sein Konto mit Wertstellung spätestens zum 9.4.2024 wieder auf jenen Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang (Abbuchung von EUR 50.000,--) befunden hätte, in eventu die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von EUR 50.000,-- samt 4 % Zinsen seit 9.4.2024 zu bezahlen. Er brachte zusammengefasst vor, dass er aufgrund seiner erheblichen körperlichen Einschränkungen auf eine 24-Stunden-Pflege angewiesen sei. Er wohne auf einem Campingplatz in einem Wohnwagen und könne sich selbst so gut wie nicht bewegen. Insbesondere könne er nicht vom Liegen ins Sitzen kommen oder umgekehrt. Aufgrund eines Schlaganfalls, den er vor mehreren Jahren erlitten habe, könne er auch nicht mehr sprechen. Er sei jedoch geistig fit und nicht taub. Er kommuniziere mit der Außenwelt ausschließlich über sein C*. Dort tippe er ein, was er sagen wolle, damit es sein Gegenüber lesen könne oder er schreibe Textnachrichten bzw E-Mails.
Sein damaliger 24-Stunden-Pfleger sei nahezu durchgehend bei ihm gewesen; er habe aber nicht im Wohnwagen geschlafen. Die Abbuchung des Betrags von EUR 50.000,-- am 9.4.2024 vom Konto des Klägers sei gegen seinen Willen erfolgt. Es handle sich somit um eine nicht autorisierte Zahlung iSd Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG). Es entziehe sich der Kenntnis des Klägers, wie es dem Pfleger gelungen sei, sich die erforderlichen Zugangsdaten zu verschaffen. Der Pfleger sei am Vorfalltag (9.4.2024) vom Einkaufen nicht mehr zurückgekommen. Da das WLAN im Wohnwagen nach der erfolgten Abbuchung nicht mehr funktioniert habe, habe der Kläger keinen Kontakt mehr zur Außenwelt gehabt. Er habe die Beklagte jedoch umgehend informiert, als er von der Überweisung Kenntnis erlangt habe. Dies sei ihm erst nach Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des WLAN möglich gewesen.
Der Kläger behalte den Short-PIN ausschließlich in seinem Gedächtnis. Er habe keinerlei Handlungen gesetzt, die es dem Pfleger ermöglicht hätten, in den Besitz des 4-stelligen Codes zu gelangen. Vermutlich sei der Code heimlich vom Pfleger ausspioniert worden. Die Abbuchung sei durch einen Missbrauch seiner Zugangsdaten erfolgt. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, vor der Überweisung einer derart hohen Summe beim Kläger nachzufragen, zumal er seine letzte Überweisung an den Pfleger unter der Rubrik Verwendungszweck ausdrücklich als „ Letzte Hilfe “ betitelt habe. Der Überweisungsbetrag sei außerdem viel höher gewesen als die zuvor erfolgten Zuwendungen. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, ihm den abgebuchten Betrag wieder gutzuschreiben. Sie könne eine Berichtigung des Kontos nur dann verweigern, wenn berechtigte Gründe für einen Betrugsverdacht gegen den Kläger vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall, zumal zwischenzeitlich erwiesen sei, dass der Pfleger eine Straftat begangen habe.
Der Aufrechnungseinrede hielt der Kläger entgegen, dass er alle Vorgaben des E* erfüllt habe und ihm keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Selbst wenn ihm ein Sorgfaltsverstoß zur Last gelegt würde, wären seine massiven körperlichen Einschränkungen und der dadurch bedingte Pflegeaufwand als besondere Umstände im Sinn des § 68 Abs 4 ZaDiG zu berücksichtigen.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete zusammengefasst ein, dass ein widerrechtlicher Zugriff auf das Konto des Klägers aufgrund der erforderlichen Zweifaktorauthentifizierung ausgeschlossen sei. Dem Kläger sei dies nur mit den ihm von der Beklagten übermittelten Daten möglich gewesen. Er habe sich dazu zwei verschiedene Applikationen heruntergeladen und sich mit dem ihm bekannt gegebenen Benutzernamen und seinem Passwort einen Zugang einrichten müssen. Um eine Überweisung durchzuführen, müsse ein Überweisungsauftrag erstellt und dieser auch gezeichnet und freigegeben werden. Dies sei ohne die Verwendung eines PIN-Codes nicht möglich. Da der Code bei der klagsgegenständlichen Überweisung auch eingegeben worden sei, liege keine unautorisierte Zahlung vor.
Die Angaben des Klägers vor der Polizei seien widersprüchlich und unglaubwürdig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es dem Pfleger gelungen sei, sich unbeobachtet Gebrauch vom C* des Klägers zu verschaffen. Dem Kläger wäre es jedenfalls möglich und auch zumutbar gewesen, das C* mit einem Passwort oder biometrischen Daten vor unbefugten Zugriffen zu schützen. Die Unterlassung dieser Sicherheitsmaßnahmen stelle eine grobe Fahrlässigkeit dar. Den Kläger treffe daher das Alleinverschulden, jedenfalls aber ein erhebliches Mitverschulden, an der gegenständlichen Transaktion. Selbst wenn er die Überweisung nicht autorisiert hätte, was bestritten werde, hätte er der Beklagten gemäß § 68 Abs 1 ZaDiG ihren dadurch entstandenen Schaden in Höhe der Klagsforderung zu ersetzen. Für diesen Fall werde die Aufrechnung mit der Schadenersatzforderung der Beklagten erklärt (ON 13.1 S 3).
Die Bank sei lediglich dazu verpflichtet, ungewöhnliche Überweisungen, nämlich Überweisungen "in exotische Staaten“ oder an „ungewöhnliche Empfänger“ zu prüfen, nicht aber den Verwendungszweck einer Überweisung auf deren Plausibilität. Da der Kläger zuvor bereits mehrere Überweisungen an den Pfleger getätigt habe, sei die klagsgegenständliche Überweisung aus Sicht der Beklagten auch nicht auffällig oder ungewöhnlich gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht zunächst (I.) mit Beschluss die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der IT-Technik und aus dem Fachgebiet der Neurologie/Psychiatrie zurück und erkannte die Beklagte (II.) schuldig, das Konto des Klägers mit Wertstellung spätestens zum 9.4.2024 wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang in Höhe von EUR 50.000,-- befand.
Es legte seiner Entscheidung im Wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde und traf darüber hinaus die von der Beklagten mit Beweisrüge bekämpfte (nachfolgend [umseits] in Fettdruck wiedergegebene) Feststellung.
Rechtlich gelangte es zum Ergebnis, dass der Kläger im vorliegenden Fall alle ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen habe, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor einem unbefugten Zugriff zu schützen. Er habe den PIN-Code weder offen aufbewahrt, noch notiert und ihn auch nicht an den Pfleger preisgegeben. Dem schwer beeinträchtigen Kläger, der in den beengten Verhältnissen eines Wohnwagens lebe, vorzuwerfen, er hätte den Short-PIN so eintippen sollen, dass ihn der Pfleger nicht hätte wahrnehmen können, sei sozial inadäquat und stelle eine Überspannung von Sorgfaltspflichten dar. Dies gelte auch für den Vorwurf, er hätte sein C* zusätzlich verschlüsseln müssen. Einerseits handle es sich beim C* um ein sogenanntes Endgerät, auf welches § 63 Abs 3 ZaDiG nicht anzuwenden sei und andererseits habe die Beklagte nicht behauptet, dies vertraglich mit dem Kläger vereinbart zu haben.
Die klagsgegenständliche Abbuchung sei zwar eine authentifizierte Zahlung; da sie aber nicht vom Willen des Klägers gedeckt gewesen sei, sondern vielmehr ohne sein Wissen und Wollen erfolgt sei, sei sie nicht von ihm iSd § 58 ZaDiG autorisiert worden, weshalb der Berichtigungsanspruch des Klägers gemäß § 67 Abs 1 ZaDiG berechtigt sei. Gründe, die einen Betrugsverdacht gegen den Kläger stützen könnten, habe die Beklagte weder außergerichtlich noch gerichtlich vorgetragen. Die Verpflichtung zur Rückerstattung nach dieser Bestimmung bestehe unabhängig von einer allfälligen vorsätzlichen Pflichtverletzung oder groben Fahrlässigkeit nach § 68 Abs 3 und Abs 4 ZaDiG. Den Kläger treffe aber ohnedies kein Verschulden an der Vornahme der nicht autorisierten Zahlung durch den Pfleger. Er hafte der Beklagten daher auch nicht für einen ihr dadurch entstandenen Schaden. Selbst wenn man das Agieren des Klägers als leicht fahrlässig beurteilen wolle, käme es hier nach § 68 Abs 2 Z 1 ZaDiG zum Entfall der Haftung, weil die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments durch den Pfleger für ihn nicht bemerkbar gewesen sei. Zu einem Verlust der Sachherrschaft über das iPad sei es nicht gekommen.
Die Beklagte bekämpft dieses Urteil zur Gänze mit einer fristgerechten Berufung. Sie macht eine Beweis- und eine Rechtsrüge geltend und beantragt die Abänderung der Entscheidung in eine vollinhaltliche Klagsabweisung; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Darüber hinaus regt sie an, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-70/25 zu unterbrechen.
Der Kläger begehrt in seiner ebenfalls rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt:
1. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Beklagte folgende Feststellung:
„Der Kläger gab seinen persönlichen Short-PIN-Code für Bankgeschäfte auf seinem C* zweimal in unmittelbarer Nähe … [des Pflegers] ein, der dabei zuschauen konnte. Dies bemerkte der Kläger nicht.“
Stattdessen wird folgende Alternativfeststellung begehrt:
„Der Kläger gab seinen persönlichen Short-PIN für Bankgeschäfte auf seinem C* zweimal in unmittelbarer Nähe … [des Pflegers] ein, der dabei zuschauen konnte. Dies bemerkte der Kläger, da … [der Pfleger] unmittelbar neben dem Kläger stand und ihm über die Schulter schaute.“
Die begehrte Wunschfeststellung ergebe sich aus den schriftlichen Angaben des Klägers, der die Frage, wie der Pfleger die Überweisung habe tätigen können, obwohl ihm die Daten für das Online-Banking nicht bekanntgegeben worden seien, damit beantwortet habe, dass ihm der Pfleger bei der Überweisung der Arztrechnung über die Schulter geschaut und so den vierstelligen Short-PIN ausgespät habe. Auch im (gegen den Pfleger geführten) Strafverfahren habe der Kläger eingeräumt, dass der Pfleger beim Diktieren des IBAN unmittelbar neben ihm gestanden und ihn offenbar ganz genau beobachtet habe. Insgesamt sei somit aus der Parteiaussage des Klägers abzuleiten, dass er sehr wohl bemerkt habe, dass der Pfleger bei der Eingabe des Short-PIN neben ihm gestanden sei und ihn dabei beobachtet habe.
Der begehrte Wunschsachverhalt sei insofern rechtserheblich, weil daraus ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinn einer Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den Kläger abzuleiten sei.
Diese Argumentation überzeugt nicht:
Die Berufungswerberin ignoriert, dass es sich bei den schriftlichen Angaben des Klägers im Strafverfahren und im vorliegenden Zivilverfahren um (s)eine versuchte Rekonstruktion des Geschehens handelt. Dass es ihm im Nachhinein dämmerte, wann es dem Pfleger gelungen sein musste, den Short-PIN zu erspähen, lässt nicht darauf schließen, dass der Kläger dies bereits am 4.4.2024 (als er ihn bat, ihm einen IBAN laut vorzulesen) bemerkte. Damit, dass sein 24-Stunden-Pfleger, auf den sich der Kläger im Alltag verließ und dem er großzügige Geldgeschenke gemacht hatte, in Ausnutzung seiner Unbeholfenheit einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch begehen würde, musst er (Kläger) ex ante auch nicht rechnen.
Aus den im Rechtsmittel zitierten, schriftlichen Angaben des Klägers als Opfer im Strafverfahren geht hervor, dass er damals „total genervt“ war, weil er die für die Überweisung benötigte Bankverbindungsnummer, welche nur mit einem Stempel und so klein geschrieben auf der Honorarnote abgedruckt war, nicht lesen konnte und deswegen den Pfleger um Hilfe bat, damit ihm dieser den IBAN laut diktiere. Er habe - wie er dies im Nachhinein festhielt - in der Situation seine sonst übliche Diskretion bei Bankgeschäften vergessen. Auch aus dieser Schilderung lässt sich aber ableiten, dass dem Kläger erst in retrospektiver Betrachtung klar wurde, wie der Pfleger den Short-PIN in Erfahrung bringen konnte, was auch der Aussage, der Pfleger sei unmittelbar neben ihm gestanden und habe ihn „offenbar ganz genau beobachtet “ abgeleitet werden kann.
Dass der körperlich sehr eingeschränkte Kläger dies aber bereits in der damaligen (für ihn stressigen) Situation bemerkte, ist schon deshalb nicht plausibel, weil er mit der Eingabe des IBAN beschäftigt war und demzufolge seinen Blick auf das C* gerichtet hatte. Auch gab es für ihn damals - wie schon angeführt - (überhaupt) keinen Grund, seinem Pfleger zu misstrauen.
Die angefochtene Feststellung ist jedenfalls nicht korrekturbedürftig. Im Übrigen kommt es auf die Frage des groben Verschuldens, wie die weiteren Ausführungen zeigen werden, hier nicht mehr entscheidend an.
2. In ihrer Rechtsrüge führt die Berufungswerberin ins Treffen, dass der Umstand, dass der Kläger das C* weder mit einem Passwort noch durch biometrische Daten gegen die Nutzung unbefugter Dritter geschützt habe, ein grob fahrlässiges Verhalten darstelle. Spätestens nach dem Eintippen des PIN-Codes in unmittelbarer Nähe des Pflegers, hätte der Kläger damit hätte rechnen müssen, dass dieser den PIN-Code kenne. Dies leuchte jedem durchschnittlichen Nutzer solcher Geräte ein. Nach dem Vorfall vom 4.4.2024 (Vorlesen des IBAN durch den Pfleger) hätte der Kläger daher eine Passwortsicherung des ** oder eine Sicherung durch biometrische Daten veranlassen müssen. Dies umso mehr als er das C* auch unbeaufsichtigt auf seinem Bett liegen lasse.
Dazu ist auszuführen:
2.1.Zunächst kann auf die ausführliche und zutreffende Darstellung der Rechtslage zum hier einschlägigen Haftungsregime des Zahlungsdienstgesetzes 2018 (nachfolgend ZaDiG) durch das Erstgericht verwiesen werden (§ 500a ZPO). Dass es sich bei der Beklagten um einen Zahlungsdienstleister im Sinn dieses Gesetzes handelt, war im Verfahren nicht strittig.
2.2. Gemäß § 67 Abs 1 ZaDiG hat der Zahlungsdienstleister im Fall eines vom Zahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs diesem den abgebuchten Betrag unverzüglich, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags zu erstatten, nachdem er davon (Zahlungsvorgang) Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde. Ein Zahlungsvorgang gilt nach § 58 Abs 1 ZaDiG dann als autorisiert, wenn der Zahler der Ausführung des Zahlungsvorgangs (vorher) zustimmte.
Die Vorgangsweise bei Bestreiten der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs wird in den §§ 65 ff ZaDiG geregelt. Demnach hat der Zahlungsdienstnutzer zur Erwirkung einer Berichtigung durch den Zahlungsdienstleister diesen unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten. Dass der Kläger dieser Rügeobliegenheit nachkam, wurde von der Beklagten nicht bestritten.
Dass die klagsgegenständliche Überweisung vom Kläger nicht autorisiert wurde, weil sie nicht von seinem Willen getragen war, sondern auf einer missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments (heimliche Eingabe des Short-PIN durch den Pfleger) beruhte, bildet im Berufungsverfahren ebenfalls keinen Streitpunkt mehr. Die Beklagte ist daher nach § 67 Abs 1 ZaDiG grundsätzlich verpflichtet, das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, weil Voraussetzung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs nach dieser Bestimmung allein die Nichtautorisierung des Zahlungsvorgangs ist und kein Verschulden des Zahlungsdienstleisters am Missbrauch voraussetzt. Die verschuldensunabhängige Zuweisung des (sich hier verwirklichten) Missbrauchsrisikos an den Zahlungsdienstleister wird vom Gesetzgeber damit begründet, dass dieser das Risiko technisch und wirtschaftlich besser beherrschen kann als der Kunde und es am Zahlungsdienstleister liegt, das von ihm bereitgestellte Zahlungssysteme möglichst sicher auszugestalten (ErläutRV 207 BlgNR 24. GP 47, 10 Ob 102/15w; vgl auch Haghofer, Kundenschutz im neuen Zahlungsdienstegesetz, ecolex 2010, 21 und 128 [129] sowie Haghofer in Weilinger/Knauder/Miernicki,ZaDiG 2018 § 67 Rz 6 ff).
2.3.Die Beklagte stützt sich in der Berufung im Wesentlichen darauf, dass ihr der Kläger nach § 68 ZaDiG schadenersatzpflichtig sei. Diese Bestimmung setzt Art 74 der Zahlungsdiensterichtlinie (EU) 2015/2366 ("PSD II") um. Sie regelt die Haftung des Zahlers für Schäden, die dem Zahlungsdienstleister durch eine missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, die der Zahler durch eine schuldhafte Verletzung einer Pflicht gemäß § 63 ZaDiG ermöglicht hat. Hat der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt oder die Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haftet er gemäß § 68 Abs 3 ZaDiG grundsätzlich für den gesamten Schaden. Ist dem Zahler nur eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, ist seine Haftung mit maximal EUR 50,-- begrenzt (§ 68 Abs 1 ZaDiG).
2.4.Die in der jüngeren Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofs in Verbandsverfahren thematisierte Frage, ob Schadenersatzansprüche des Zahlungsdienstleisters gegen den Nutzer wegen grob fahrlässiger Pflichtverstöße den Erstattungsanspruch aufheben können (vgl 5 Ob 54/24p, 5 Ob 54/24p) bzw - wie im Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Gerichts F* (vorgelegt am 3. Februar 2025, Rs C-70/25, Tukowiecka [C/2025/2516] formuliert - ob der Zahlungsdienstleister die unverzügliche Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs an einen Zahler verweigern kann, wenn letzterem eine grob fahrlässige Pflichtverletzung anzulasten ist, stellt sich hier nicht (vgl dazu Kodek , ÖBA 2021, 19 [23, 36] und Haghofer in Weilinger/Knauder/Miernicki,ZaDiG 2018 § 67 Rz 23 und § 68 Rz 5):
2.4.1. In der vorbereitenden Tagsatzung vom 20.8.2024 erklärte die Beklagte für den Fall, dass das Beweisverfahren ergeben sollte, dass der Kläger die Überweisung nicht selbst autorisiert habe, die Aufrechnung mit dem ihr dadurch entstandenen Schaden, welchen sie mit EUR 50.000,00 s.A. bezifferte. Dabei handelt es sich um eine gerichtliche Aufrechnungseinrede und nicht um einen bloßen Schuldtilgungseinwand, weil letzterer (Einwand) eine - hier nicht erfolgte - Anerkennung der Hauptforderung voraussetzen würde (RS0033970 [T2]). Das Erstgericht hätte daher nach § 545 Abs 3 GeO im Urteilstenor über die Gegenforderung absprechen müssen ( Dreixler-Hübner in Fasching/Konecny , ZPG 3§ 391 ZPO Rz 45/1). Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Beklagte aber ohne Fassung eines dreigliedrigen Urteilsspruchs im Sinn der genannten Bestimmung zur Rückgängigmachung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs mit Wertstellung vom 9.4.2024 verpflichtet und über die dem Klagebegehren aufrechnungsweise entgegen gehaltene Schadenersatzforderung der Beklagten nicht entschieden. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass ein wegen einer nicht autorisierten kontobezogenen Zahlung auf § 67 ZaDiG gestützter Anspruch auf einen Geldbetrag gerichtet ist und die Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung nach § 68 ZaDiG demzufolge nicht am Erfordernis der Gleichartigkeit scheitert (vgl RS0130702 zu § 44 Abs 1 ZaDiG 2009).
2.4.2. Die unterlassene Absprache über die eingewendete Gegenforderung wird in der Berufung nicht gerügt. Die Beklagte verweist in ihrer Rechtsrüge lediglich allgemein auf ihre in der Verhandlung vom 20.8.2024 erhobene Aufrechnungseinrede und betont, dass sie die Gleichartigkeit der Klagsforderung und der Gegenforderung behauptet habe; sie verlangt jedoch weder Abhilfe mit einem Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO noch erhebt sie eine Rüge nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO; auch stellt sie keinen darauf abzielenden Berufungsantrag. Nach der ständigen Rechtsprechung ist daher die Gegenforderung aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl RS0041490; OLG Innsbruck 3 R 82/21i, OLG Wien 16 R 80/25i, 1 R 92/20m uvm). Dem Berufungsgericht ist es daher verwehrt, über die aufrechnungsweise eingewendete Schadenersatzforderung inhaltlich abzusprechen.
2.5. Daher wird nur der Vollständigkeit halber angemerkt, dass es dem Kläger nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls nicht als grobe Sorglosigkeit anzulasten ist, dass er sein C* (nicht zuletzt aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen) nicht durch ein Passwort oder biometrisch vor unbefugtem Zugriff schützte und es unbeobachtet auf dem Bett liegen ließ, während er das Frühstück konsumierte, weil er jedenfalls nicht damit rechnen musste, dass der Pfleger den vierstelligen Zugangscode, heimlich ausspionieren und in betrügerischer Weise missbräuchlich verwenden würde.
3. Zusammengefasst sind die Ausführungen der Berufungswerberin nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, weshalb die Berufung erfolglos bleibt.
4. Der Anregung der Berufungswerberin auf Unterbrechung des (gemeint: Rechtsmittel-)Verfahrens bis zur Entscheidung der europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-70/25 ( Tukowiecka ) war schon deshalb nicht näherzutreten, weil sich die dort gestellte Vorlagefrage - wie bereits aufgezeigt - hier nicht (mehr) stellt.
5. Verfahrensrechtliches
5.1.Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner Berufungsbeantwortung rechtzeitig und tarifgemäß verzeichnet.
5.2.Ein Bewertungsauspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO konnte unterbleiben, weil bei den geldgleichen Ansprüchen (siehe dazu oben Pkt. 2.4.1. letzter Satz) von dem allein maßgeblichen und sich nach der zugrunde liegenden Forderung richtenden Entscheidungsgegenstand auszugehen ist ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 500 ZPO Rz 14).
5.3.Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor, weil der hier zu beurteilende Fall keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufwirft und Fragen der Beweiswürdigung nicht revisibel sind (RS0043371).
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