Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Abteilung 6, hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Eugen Strohl (Vorsitz), Mag. DDr. Faust Wresounig und Dr. Elmar Schneider in der Rechtssache der Antragstellerin **********, vertreten durch *****, als Anwalt zur Verfahrenshilfe, wider die Antragsgegnerin *****, wegen Gewährung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes zum Zwecke der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen von mehr als S 30.000,--, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12.9.1996, 41 Nc 15/95 f-7, in nicht-öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u ß
gefaßt:
I.) Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
II.) Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
Begründung:
1.) Aus den Akten 6 U 259/95 und SW 20/95 des Bezirksgerichtes ***** sowie 41 Nc 15/95 f des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen ***** ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt:
1.1. Die Antragstellerin wurde am 15.11.1993 mit dem Notarztwagen in das Landeskrankenhaus ***** eingeliefert, weil sie an starken Krämpfen in beiden Oberarmen litt. Im Krankenhaus wurde zunächst ein Herzinfarkt vermutet und eine entsprechende Erstversorgung vorgenommen. Die bei der Patientin in der Folge aufgetretenen weiteren Beschwerden (Erbrechen und Schmerzen im Bauch) führten zu ihrer Überstellung auf die chirurgische Abteilung und wurden zum Anlaß für eine vorübergehende künstliche Ernährung mittels Infusionen genommen. Wegen der bei ihr damals aufgetretenen zunehmenden Unruhe, Verwirrtheit und Aggressivität wurde die Antragstellerin für die Dauer der Nacht mit einer Bauchbinde im Bett fixiert. Ihr aggressives Verhalten gegenüber anderen Patienten und dem Sanitätspersonal führte am 19.11.1993 zu ihrer Einweisung in das Landesnervenkrankenhaus *****, in dem sie unter anderem durch Verabreichung eines Einlaufes behandelt und aus welchem sie am 20.11.1993 gegen Revers entlassen wurde. Im Februar 1994 wurde in der medizinischen Universitätsklinik des Landeskrankenhauses ***** erhoben, daß die Antragstellerin an einem Aortenaneurysma leide.
1.2.1. Am 8.7.1994 erstattete die Antragstellerin beim Gendarmeriepostenkommando ***** Strafanzeige gegen Ärzte und Krankenschwestern des Landeskrankenhauses ***** mit der Behauptung, nach ihrer Einlieferung in dieses Krankenhaus vom Sanitätspersonal mißhandelt worden zu sein. Sie behauptet dabei unter anderem, eine Verletzung (blaue Flecken) am Bauch sowie eine Verletzung der Darmschleimhaut erlitten zu haben.
1.2.2. Nach Zurücklegung dieser Anzeige durch den öffentlichen Ankläger gemäß § 90 Abs. 1 StPO im Oktober 1994 und der Einstellung des Strafverfahrens durch Beschluß des Bezirksgerichtes ***** vom 19.10.1994 brachte die Antragstellerin als Privatbeteiligte und Subsidiaranklägerin einen Antrag auf Bestrafung von zwei Ärzten und fünf Krankenschwestern des Landeskrankenhauses ***** wegen Körperverletzung und Freiheitsbeschränkung ein und erhob hiebei im besonderen gegen die behandelnden Ärzte den Vorwurf einer vorsätzlich unrichtigen Medikation. Mit dem Beschluß vom 25.8.1995 (Rk 73/95) lehnte die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen ***** die Einleitung einer Voruntersuchung gegen die von der Antragstellerin bezeichneten Medizinalpersonen ab.
1.3. Ein von der Antragstellerin bei der Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark gestelltes Begehren auf Zuerkennung von Schadenersatz blieb erfolglos, weil sich keine Anhaltspunkte für einen ärztlichen Kunstfehler ergeben hatten.
1.4. Eine am 16.5.1995 beim Bezirksgericht ***** eingelangte Eingabe der Antragstellerin, in der sie schwere Vorwürfe gegen das Landeskrankenhaus ***** (Mißhandlung, Freiheitsberaubung, falsche Behandlung, schwere Körperverletzung mit Dauerschaden) erhob sowie "Entschädigung und Schmerzengeld" beantragte, wurde von diesem Gericht zum Anlaß genommen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters für die Einschreiterin gegeben seien. Nach einer persönlichen Befragung der Antragstellerin hielt der zuständige Richter fest, daß bei der Genannten keinerlei Anzeichen einer geistigen Behinderung oder psychischen Krankheit erkennbar seien und verkündete am 29.9.1995 den Beschluß auf Einstellung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters gemäß § 243 AußStrG.
1.5.1. Am 28.3.1995 hatte die Antragstellerin beim Bezirksgericht ***** (2 Nc 24/95 y) den Antrag gestellt, ihr zur Führung eines Rechtsstreites gegen die Steiermärksiche Krankenanstalten Ges.mbH zwecks Durchsetzung einer Schmerzengeldforderung von mehr als S 30.000,-- die Verfahrenshilfe zu bewilligen und einen Anwalt beizugeben. Nach Abtretung dieses Antrages an das zur Entscheidung hierüber zuständige Erstgericht hatte dieses mit dem Beschluß vom 24.4.1995 (41 Nc 15/95 f-2) dem Begehren der Antragstellerin stattgegeben, worauf der Ausschuß der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt Dr. Frank Carlo Gruber zum Anwalt zur Verfahrenshilfe bestellt hatte, an dessen Stelle sodann im Juni 1996 Rechtsanwalt Dr. Hans Werner Schmidt getreten war (Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 13.6.1996, Z 209/95).
1.5.2. Am 29.7.1996 richtete Rechtsanwalt Dr. Hans Werner Schmidt an das Erstgericht das Begehren, der Antragstellerin die Verfahrenshilfe zu entziehen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos sei. Der vormalige Anwalt zur Verfahrenshilfe habe in dem von ihm verfaßten Klagsentwurf eine Schmerzengeldforderung von über S 900.000,-- errechnet, sodaß ein Unterliegen in einem Rechtsstreit mit einem hohen Kostenrisiko verbunden sei. Da die vom nunmehrigen Anwalt zur Verfahrenshilfe durchgeführten Erhebungen, insbesondere die Lektüre medizinischer Fachliteratur, ergeben hätten, daß ein Kausalzusammenhang zwischen den im Landeskrankenhaus ***** ehedem durchgeführten Maßnahmen der Behandlung der Antragstellerin und dem Aortenaneurysma ebenso zu verneinen sei wie ein solcher zwischen der Behandlung der Bauchschmerzen im Landeskrankenhaus ***** sowie im Landesnervenkrankenhaus ***** und dem Abgehen (von Teilen) der Darmschleimhaut, sei die Erhebung einer Klage gegen den Rechtsträger der beiden Landeskrankenhäuser oder gegen die mit der Spitalsbehandlung der Antragstellerin befaßten Medizinalpersonen nicht zu verantworten.
2.) Mit dem angefochtenen Beschluß sprach das Erstgericht aus, daß "der hg. Beschluß vom 24.4.1995 gemäß § 68 Abs. 1 ZPO für erloschen erklärt" werde. Aus der Begründung dieser Entscheidung ergibt sich, daß der erstrichterliche Wille offensichtlich auf die Fassung eines Beschlusses im Sinn des § 68 Abs. 1 zweiter Satz, erster und zweiter Fall ZPO gerichtet war. Nach dieser Gesetzesstelle hat das Gericht die Verfahrenshilfe auf Antrag (auch des von der Rechtsanwaltskammer bestellten Anwaltes zur Verfahrenshilfe) oder von Amts wegen so weit für erloschen zu erklären, als die weitere Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. In der Begründung dieser Entscheidung übernahm der Erstrichter die Argumente des antragstellenden Anwaltes und führte außerdem noch aus, daß die getroffene Anordnung auch der Abwendung möglicher Nachteile am Vermögen sowohl der Antragstellerin auch als der Antragsgegnerin diene. Angesichts der Vermögenslosigkeit der Antragstellerin wären die der Antragsgegnerin in einem Rechtsstreit erwachsenden Kosten im Falle einer Klagsabweisung uneinbringlich und müßten letztendlich von der zur Deckung der Spitalskostendefizite verpflichteten Allgemeinheit getragen werden.
3.) Gegen diesen am 19.9.1996 zugestellten Beschluß richtet sich der am 24.9.1996 beim Bezirksgericht ***** zu Protokoll gegebene sowie am 25.9.1996 beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen ***** eingelangte - somit rechtzeitige - Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Änderung der erstrichterlichen Entscheidung dahingehend, daß die Rekurswerberin weiterhin im Genuß der Verfahrenshilfe belassen werde.
4.) Der Rekurs erweist sich als nicht zielführend - gerechtfertigt. Im einzelnen hat das Rekursgericht über das Rechtsmittel der Antragstellerin erwogen:
4.1. Ebenso wie die Verfahrenshilfe nicht gewährt werden darf, wenn eine beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 63 Abs. 1 erster Satz ZPO), ist die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären, wenn sich herausstellt, daß die weitere Rechtsverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos wäre (§ 68 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Fall ZPO).
4.2. In der Rechtsprechung der zweitinstanzlichen Gerichte wurde eine Prozeßführung dann als offenbar aussichtslos angesehen, wenn die Wahrscheinlichkeit, einen Verfahrenserfolg zu erzielen, als minimal zu werten ist (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 28.1.1980, 43 R 2017/80, Sammlung der ehe- und familienrechtlichen Entscheidungen Nr. 36.695 = Rechtspflegersammlung in Außerstreitsachen Nr. 6093). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein unbehebbarer Beweisnotstand vorliegt (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 4.4.1989, Wiener Richter-Nr. 408), was beispielsweise dann zutreffen wird, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Verhalten und einem eingetretenen Schaden nicht erweislich ist, weil zu wenige Fakten vorliegen, die einen entsprechenden Schluß rechtfertigen. Der Gesetzgeber wollte im besonderen die Führung von Rechtsstreitigkeiten auf Kosten der Allgemeinheit dann ausschließen, wenn die Erfolgschancen derart gering sind, daß eine die Prozeßkosten aus eigener Tasche vorschießende - wirtschaftlich vernünftig überlegende - Partei die Einleitung und/oder Fortsetzung eines Rechtsstreites unterlassen würde (Oberlandesgericht Wien, 26.9.1995, 14 R 152/95, Wiener Richter Nr. 730).
4.3. Im wesentlichen auf der gleichen Linie liegt auch die Auslegung der bezogenen Gesetzesstelle durch Vertreter der Rechtswissenschaft:
So wird offenbare Aussichtslosigkeit einer geplanten Rechtsverfolgung etwa auch dann angenommen, wenn schon ohne nähere Prüfung der in einem Prozeß einzusetzenden Angriffsmittel klar ist, daß eine Klage nicht zum Erfolg führen kann (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Ergänzungsband, Anmerkung 6 zu § 63 ZPO; Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, Randzahl 491). In neuerer Zeit wurde dazu allerdings die Meinung geäußert, daß bei der Annahme von Aussichtslosigkeit größte Zurückhaltung angebracht sei, damit nicht durch einen negativen Ausgang des Verfahrens zur Gewährung der Verfahrenshilfe bereits die Sachentscheidung in einem erst geplanten Prozeß vorweggenommen werde (Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO, Randzahl 6 zu § 63), zumal es der Gesetzgeber auch anläßlich der Ersetzung des vormaligen Armenrechtes durch die "Verfahrenshilfe" (Bundesgesetz vom 8.11.1973, abgedruckt unter anderem in der Gesetzesausgabe Wresounig, Rechtsanwaltsordnung Seiten 242 - 256 sowie Seiten 267 - 279) unterließ, den Begriff der Aussichtslosigkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung näher zu umschreiben und es daher in die Hand der zuständigen Gerichte legte diesem Ausdruck eine Bedeutung beizumessen, die der Zielsetzung des Gesetzes (Erleichterung der Rechtsdurchsetzung für wirtschaftlich schwache Personen) Rechnung trägt (siehe dazu im einzelnen Kininger, Der wirtschaftliche Schwache im österreichischen Zivilprozeß, österreichische Juristenzeitung 1976, S 9 - 11). Eine Bezugnahme auf die deutsche Rechtslehre (und Rechtsprechung) erscheint insoweit jedoch nicht zielführend, weil insoweit zwar eine große Ähnlichkeit, aber keine inhaltliche Übereinstimung der maßgeblichen Rechtsvorschriften besteht. Während nach österreichischem Recht die Verfahrenshilfe nur bei offenbarer Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) verwehrt werden darf, ist eine Partei nach § 114 der deutschen ZPO die Prozeßkostenhilfe nur dann zu gewähren, wenn die beabsichtige Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auf diesen Unterschied wird auch im österreichischen Schrifttum hingewiesen (siehe dazu Petschek-Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, Seite 279).
4.4. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so zeigt sich, daß auch bei weitester Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen dafür, der Antragstellerin die Verfahrenshilfe zu belassen, nicht gegeben sind.
4.4.1. Was zunächst die Vorfälle im Landeskrankenhaus ***** betrifft, so fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für ein - zumindest fahrlässig begangenes - Fehlverhalten der in der letzten Novemberwoche 1993 mit der Behandlung der Antragstellerin befaßt gewesenen Ärzte und Krankenschwestern. Daß die Rekurswerberin damals Zeichen einer psychischen Auffälligkeit erkennen ließ und sich gegenüber dem Pflegepersonal sowie in ihrem Umfeld befindlichen Patienten aggressiv verhielt, ergibt sich nicht nur aus der Krankengeschichte sowie aus den protokollarisch fixierten Angaben der zu diesen Vorfällen befragten Sanitätspersonen, sondern ist auch durch die Beschwerden, deretwegen die Antragstellerin in das Spital eingeliefert worden war, erklärlich. Wenngleich einem Krankenhaus nicht die Funktion einer Ordnungsbehörde zugedacht ist, so muß doch den zur medizinischen Betreuung der Patienten berufenen Personen das Recht zugebilligt werden, für die Aufrechterhaltung der zum ungestörten Ablauf des Spitalsbetriebes notwendigen Ordnung zu sorgen und die zur wirksamen Durchführung notwendiger medizinischer Versorgung der Patienten erforderlichen Maßnahmen zu setzen sowie in diesem Umfang auch die nach den Umständen des konkreten Falles gebotenen Zwangsmittel auch dann zu ergreifen, wenn es sich dabei um solche Eingriffe in die Sphäre des Kranken handelt, die für sich allein betrachtet allenfalls schon dem Tatbild der Freiheitsbeschränkung nach § 99 des Strafgesetzbuches oder dem Begriff der Freiheitsberaubung im Sinn des § 1329 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unterstellt werden könnten. So gesehen kann in der Fixierung der Antragstellerin durch Anlegung eines Bauchgurtes ein rechtswidriges Tun nicht erblickt werden, weil es angesichts der damaligen Verwirrtheit dieser Patientin notwendig war, ihre Flucht aus dem Bett zu verhindern und der zu diesem Zweck unternommene Eingriff nicht außer Verhältnis zur gegebenen Krankheitssituation stand. In der Verabreichung vonn Injektionen und Infusionen an einem vom Notarzt in das Spital eingewiesenen Patienten kann ein rechtswidriges und damit allenfalls zum Schadenersatz verpflichtendes Verhalten gleichfalls nicht erblickt werden; die Durchführung einer Gastroskopie zählt sicher nicht zu den vom Betroffenen als angenehm empfundenen Untersuchungsmaßnahmen; es ist aber nicht anzunehmen, daß ein derartiger - mit Zeit- und Kostenaufwand verbundener - Schritt grundlos unternommen wird. Soweit der Antragstellerin eine für sie verständliche Information über die in ihrem damaligen Körperzustand festgestellten Regelwidrigkeiten vorenthalten wurde, mag darin allenfalls ein Verstoß gegen die am Menschenbild des "mündigen Patienten" orientierte Patientencharta liegen, der als Ausdruck eines Mißstandes im öffentlichen Gesundheitswesen begriffen werden könnte und insoweit das Interesse des Patientenombudsmans erwecken müßte; eine für den Bereich des Zivilrechts im allgemeinen und des Schadenersatzrechtes im besonderen bedeutsame Rechtsverletzung wird dadurch aber nicht bewirkt. Man begäbe sich daher auf die Ebene der Spekulation, wollte man den Versuch unternehmen, aus dem Ungemach, das mit der Untersuchung und Behandlung der Antragstellerin im Landeskrankenhaus ***** verbunden war, Schadenersatzansprüche gegen den Rechtsträger des Krankenhauses zu konstruieren. Eine derartige Schadenersatzklage wäre nicht nur mit einem extrem hohen Prozeßrisiko behafet; ihr müßte vielmehr von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Eine schlüssige Klage müßte insoweit eine Klagserzählung enthalten, die zum Großteil nicht der Wahrheit entspricht und deren Inhalt daher nicht bewiesen werden könnte; eine sich auf die wahrheitsgemäße Schilderung der erweislichen Fakten beschränkende Klagserzählung wäre hingegen kein taugliches Fundament für eine Schadenersatzforderung und ließe die Klage als unschlüssig erscheinen. Für unschlüssige Klagen darf aber keine Verfahrenshilfe gewährt werden (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 25.2.1985, 46 R 1144/84), Rechtspflegersammlung in Exekutionssachen Nr. 116/1985). Bei dieser Situation ist anzunehmen, daß eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei von der Führung eines Rechtsstreites, wie er den Vorstellungen der Antragstellerin entspräche, absehen würde, weshalb ein Beharren auf einer Schadenersatzklage insoweit auch als mutwillig im Sinn des § 63 Abs. 1 dritter Satz ZPO anzusehen wäre.
4.2.2. Soweit die Antragstellerin nach ihrer Überstellung in das Landesnervenkrankenhaus ***** dort am 20.11.1993 einer Behandlung zur Beseitigung ihrer Bauchschmerzen unterzogen wurde und in dieser Sanitätsanstalt den von ihr bereits im Landeskrankenhaus ***** erbetenen Einlauf verabreicht bekam, kann eine durch diese Behandlungsmaßnahme ausgelöste Schädigung im Darmbereich nicht schlechthin ausgeschlossen werden. Voraussetzung für einen darauf gegründeten Schadenersatzanspruch wäre jedoch die Wahrscheinlichkeit, daß der von der Antragstellerin behauptete Abgang der Darmschleimhaut durch einen Kunstfehler bei der Verabreichung des Einlaufes verursacht wurde und nicht bloß die Folge einer bereits vorher vorhanden gewesenen Darmerkrankung war. Hierfür fehlen aber nach der Aktenlage zur Zeit ausreichende Anhaltspunkte, weshalb gesagt werden kann, daß eine auf eine verletzte Darmschleimhaut gestützte Schadenersatzklage wohl auch nur eine minimale Erfolgsaussicht hätte. Die hierzu derzeit vorliegenden Beweismittel lassen nur eine negative Prozeßergebnisprognose zu. Sollte es der Antragstellerin gelingen, zu diesem Thema Beweismittel zu sammeln, aus denen brauchbare Anhaltspunkte für ein unsachgemäßes Vorgehen der im Landesnervenkrankenhaus in Aktion getretenen Sanitätspersonen gewonnen werden könnten, so bleibt es ihr unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt abermals das Begehren um Gewährung der Verfahrenshilfe an das Erstgericht zu richten. Derzeit liegen jedoch die Voraussetzungen dafür, die Antragstellerin im Genuß der ihr ehedem gewährten Rechtswohltat zu belassen, nicht vor.
4.5. Zusammenfassend muß daher festgehalten werden, daß es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, daß die Beschwerden, an denen die Antragstellerin zur Zeit leidet, durch ein Fehlverhalten der im Landeskrankenhaus ***** sowie im Landesnervenkrankenhaus ***** mit der Behandlung der Rekurswerberin befaßt gewesenen Medizinalpersonen verursacht worden sein könnten. Die Führung eines Haftpflichtprozesses gegen den Rechtsträger der beiden Krankenhäuser bliebe deshalb mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolglos. Aus diesen Erwägungen kommt eine positive Erledigung des Rekurses nicht in Betracht und war daher insoweit wie aus dem Punkt I.) des Spruches ersichtlich zu entscheiden.
5.) Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel offen, weil in zweiter Instanz ergangene Gerichtsbeschlüsse, die Angelegenheiten der Verfahrenshilfe betreffen, gemäß § 528 Abs. 2 Z 4 ZPO nicht mit einem Revisionsrekurs bekämpft werden können und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind. Diese Rechtsmittelbeschränkung bildet gemäß § 526 Abs. 3 iVm § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO den Gegenstand eines ausdrücklichen - in den Spruch der Entscheidung aufzunehmenden - Ausspruches der Rechtsmittelinstanz, weshalb insoweit wie aus dem Punkt II.) des Spruches ersichtlich zu beschließen war.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden