4R687/96w – LG für ZRS Graz Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, Abteilung 4, hat als Rekursgericht durch die Richter LGVPräs. Hofrat Dr. Schreiber (Vorsitz), Dr. Gaster und Dr. Wetzelberger in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****vertreten durch *****, gegen die verpflichtete Partei *****, wegen S 46.543,72 samt Nebengebühren, über den Rekurs der betreibenden Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 18.6.1996, 12 E 312/96z-6, und vom 7.11.1996, 12 E 312/96z-10, in nicht-öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird, soweit er sich nochmals gegen den Beschluß vom 18.6.1996, ON 6, richtet, zurückgewiesen. Im übrigen wird dem Rekurs F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluß vom 7.11.1996, ON10, wird aufgehoben.
Dem Erstgericht wird dei neuerliche Entscheidung über die Vollzugsbeschwerde durch den Exekutionsrichter aufgetragen. Die Kosten des Rekurses sind Kosten des Zwischenverfahrens über die Vollzugsbeschwerde.
Text
Begründung:
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 23.1.1996, 12 E 312/96z, wurde der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 46.543,72 samt Nebengebühren die Drittschuldnerexekution gemäß § 294 a EO bewilligt. Ein Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution wurde nicht gestellt. Die Drittschuldnerexekution ging ins Leere, weil der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mitteilte, daß die Daten des Verpflichteten nicht gespeichert sind.
Nachdem festgestellt wurde, daß im Verzeichnis über die vorgelegten Vermögensverzeichnisse ein derartiges Verzeichnis des Verpflichteten nicht vorkommt, wurde der Verpflichtete für den 29.3.1996, 8.00 Uhr, zum Bezirksgericht für ZRS Graz (zu einem Rechtspfleger) vorgeladen, ist aber dieser Ladung nicht nachgekommen.
Das Erstgericht hat daraufhin (durch einen Rechtspfleger) von Amts wegen mit Beschluß vom 29.3.1996, 12 E 312/96z-4, die Vorführung des Verpflichteten zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses angeordnet. Der Gerichtsvollzieher versuchte am 24.5.1996 zwischen 8.45 Uhr und 8.50 Uhr die Vorführung vorzunehmen, konnte jedoch den Verpflichteten in seiner Wohnung nicht antreffen.
Die betreibende Partei gab daraufhin bekannt, daß - nach welchen Informationen ist aus dem Antrag nicht zu ersehen - der Verpflichtete voraussichtlich knapp nach 6.00 Uhr morgens erreichbar war.
Die betreibende Partei beantragte daher, die Vorführung zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
Das Erstgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 18.6.1996, ON 6, mit der Begründung, daß knapp nach 6.00 Uhr morgens kein Gerichtsbetrieb bestehe, abgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtete sich der Rekurs der betreibenden Partei, der mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 12.8.1996, 4 R 457/96x-9, zurückgewiesen wurde. Daraufhin wandte sich der Vertreter der betreibenden Partei an den Gerichtsvollzieher und ersuchte ihn, den Verpflichteten knapp nach 6.00 Uhr morgens zum Gericht vorzuführen, weil nach den Informationen der betreibenden Partei der Verpflichtete auch zu anderen Tageszeiten an der Adresse Graz, Prankergasse 14, aufhalte, oder ob er unter anderen Anschriften untertags erreichbar sei, ist dem Schreiben des Vertreters der betreibenden Partei an den Gerichtsvollzieher nicht zu entnehmen.
Der Gerichtsvollzieher forderte daraufhin den Vertreter der betreibenden Partei auf, einen Antrag auf Vornahme eines Neuvollzuges zu stellen. Diesem Ersuchen kam die betreibende Partei nicht nach, sondern brachte eine Beschwerde gemäß § 68 EO ein.
Das Erstgericht hat (durch einen Rechtspfleger) mit dem angefochtenen Beschluß die Vollzugsbeschwerde abgewiesen.
Dagegen richtet sich der fristgerecht erhobene Rekurs der betreibenden Partei, mit welchem ein neuerlicher Rekurs gegen den Beschluß vom 18.6.1996, ON6, verbunden wurde. Der Rekurswerber macht Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und stellt den Antrag, die angefochtenen Beschlüsse dahin abzuändern, daß dem Gerichtsvollzieher die Vorführung des Verpflichteten knapp nach 6.00 Uhr morgens aufgetragen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Soweit sich der Rekurs gegen den Beschluß vom 18.6.1996 richtet, ist er unzulässig, weil bereits über den ersten Rekurs entschieden wurde und das Rekursrecht verbraucht ist.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich der Rekurs gegen den Beschluß vom 7.11.1996 richtet, erweist er sich im Sinne des Aufhebungsantrages als zielführend.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, der darin erblickt wurde, daß die Entscheidung über die Beschwerde nach § 68 EO nicht vom Richter, sondern vom Rechtspfleger erledigt wurde, ist hier gegeben. Wohl wurde durch die Änderung des § 17 (2) Z 6 RPflG durch Art. IV lit a) der EO-Novelle 1995, BGBl 1995/519, die Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Erledigung der Vollzugsbeschwerden nach § 68 EO begründet, jedoch nur im Zusammenhang mit der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen, falls die Beschwerde nach dem 30.6.1996 bei Gericht eingebracht wurde (Art VIII (() der EO-Novelle 1995, BGBl 1995/519). Hier wurde zwar die Vollzugsbeschwerde nach dem 30.6.1996 bei Gericht eingebracht, es wurde aber die Exekution nur auf § 294 a EO, nicht aber die Fahrnisexekution bewilligt, sodaß die Entscheidung über die Vollzugsbeschwrede hier nicht dem Rechtspfleger, sondern dem Richter obliegt. Daher war mit Aufhebung und Rückverweisung vorzugehen. Für die Erledigung dieser Beschwerde ist folgendes zu sagen:
Mit Beschluß vom 29.3.1996, 12 E 312/96z-4, wurde die Vorführung der verpflichteten Partei zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses bewilligt. Gemäß § 16 (1) EO ist diese Vorführung wie jeder Vollzug grundsätzlich von Amts wegen durchzuführen, sodaß ein neuerlicher Antrag der betreibenden Partei die Vorführung vorzunehmen, nicht notwendig ist, da der bewilligte Vorführantrag nach dem Gesetz nach nicht erledigt ist. Der betreibende Gläubiger ist daher nicht genötigt, wenn er eine neuerliche Vorführung gerade zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichen will, einen Neuvollzugsantrag zu stellen, sondern genügte an sich das Ersuchen an den Gerichtsvollzieher um Vornahme dieser Vorführung. Der Gerichtsvollzieher hätte aber aus den Gründen des Gerichtsbetriebes die Weisung des Rechtspflegers einholen müssen, ob er an dem von der betreibenden Partei gewünschten Zeitpunkt, knapp nach 6.00 Uhr morgens, den Vollzug durchführen soll.
Der Verpflichtete ist nach § 253 a EO zwar berechtigt, dem Gerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis gleich an Ort und Stelle vorzulegen, jedoch steht die Sanktion der Verhängung der Haft nur auf die Verweigerung der Vorlage des Vermögensverzeichnisses vor dem Rechtspfleger, wenn die Vorführung durchgeführt wurde. Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers könnte sich der Verpflichtete daher auf den Standpunkt stellen, daß er das Vermögensverzeichnis nicht vor dem Gerichtsvollzieher an Ort unt Stelle ablegt, sondern, daß er bereit ist, dieses Vermögensverzeichnis vor dem Rechtspfleger vorzulegen, also mit dem Gerichtsvollzieher in das Gerichtsgebäude geht und dort das Vermögensverzeichnis vor einem dazu befugten Rechtspfleger oder Richter vorlegt. Bei der Vorführung knapp nach 6.00 Uhr käme der Gerichtsvollzieher um ca. 6.15 Uhr, spätestens 6.40 Uhr, mit dem Verpflichteten im Gerichtsgebäude an. Es besteht, da keine Haft verhängt ist und auch in diesem Stadium die Haft nicht verhängt werden darf, keine Möglichkeit, den Verpflichteten solange zurückbehalten, bis ein Rechtspfleger, der zur Anwesenheit im Gerichtsgebäude vor 7.30 Uhr nicht verpflichtet ist, eintrifft. Soimt könnte sich der Verpflichtete mit der Begründung, daß er bereit gewesen wäre, vor dem Rechtspfleger ein Vermögensverzeichnis abzulegen, er aber keinen Rechtspfleger im Gerichtsgebäude angetroffen hat, entfernen, ohne daß über ihn deshalb die Haft verhängt werden dürfte, oder eine rechtliche Möglichkeit besteht, ihn neuerlich vorzuführen. Die von der betreibende Partei angestrebte Vorgangsweise muß daher nicht unbedingt zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses führen. Es müßte daher, um diese Vorlage des Vermögensverzeichnisses nach einer Vorführung knapp nach 6.00 Uhr morgens zu erzwingen, zunächst im Justizverwaltungsweg - worauf die Rechtsprechung keinen Einfluß hat - gemäß § 49 BDG eine Überstundenleistung eines Rechtspflegers angeordnet und deren Bezahlung sichergestellt werden. Erst nach Vorliegen dieser Genehmigung könnte in Erledigung der Beschwerde allenfalls dem Gerichtsvollzieher die Weisung zur Vorführung knapp nach 6.00 Uhr früh erteilt werden. Eine Vorführung ohne vorherige Weisung durch den Rechtspfleger (wegen der Terminregelung) zu einem Zeitpunkt außerhalb der festgesetzten Amtsstunden ist nicht zulässig.
Um aber diesen Schwierigkeiten zu begegnen, wird es im fortgesetzten Verfahren zweckmäßig sein, die betreibende Partei zunächst zur Vorlage ihrer Informatin über den Aufenthalt des Verpflichteten an seiner Anschrift 8020 Graz, Prankergasse 14, täglich nur gerade knapp nach 6.00 Uhr in der Früh aufzufordern. Sollten sich aus diesen Informationen, offenbar einer Beobachtung durch einen Erhebungsdienst der betreibenden Partei (der Raiffeisen Zentralbank), genauere Angaben über die Lebensgewohnheiten des Verpflichteten ergeben, müßte daraus auch hervorgehen, wo er sich untertags aufhält und erreichbar ist, zumindest, wann er in den Nachmittags- oder Abendstunden an seine Wohnanschrift Graz, Prankergasse 14, zurückkehrt. Jedenfalls kann weder auf bloße Vermutung, daß sich der Verpflichtete bis knapp nahc 6.00 Uhr früh in seiner Wohnung aufhält, diese aber immer zu dieser Zeit verläßt, hin, eine Überstundenleistung eines Rechtspflegers angeordnet und aus öffentlichen Mitteln bezahlt werden, noch kann diese Vorführung um diese Uhrzeit angeordnet werden, wenn sich leicht feststellen ließe, wo sich der Verpflichtete während der Dienststunden des Gerichtes aufhält. Es fällt auf, daß die betreibende Partei nur davon Kenntnis haben soll, daß sich der Verpflichtete täglich knapp nach 6.00 Uhr früh aus seiner Wohnung entfernt, nicht aber, wo er sich untertags aufhält und wann der dorthin zurückkehrt.
Es kann daher erst nach Vorlage der Information des Erhebungsdienstes der Raiffeisen Zentralbank geprüft werden, ob die Vorführung knapp nach 6.00 Uhr früh und die damit verbundene Anordnung und Bezahlung von Überstunden eines Rechtspflegers notwendig ist, um der betreibenden Partei die Kenntnis des Vermögens des Verpflichteten zu ermöglichen.
Der Kostenvorbehalt ist in den §§ 78 EO, 52 ZPO begründet. Ein Zuspruch von Rekurskosten könnte und müßte gemäß § 74 (1) EO nur dann erfolgen, wenn sich herausstellen sollte, daß die Vorführung gerade knapp nach 6.00 Uhr in der Fürh das einzige zur Rechtsverwirklichung notwendige Mittel war, um den betreibenden Gläubiger in Kenntnis des Vermögens des Verpflichteten zu versetzen.
Da die Voraussetzungen für die Zulässigerklärung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gemäß §§ 78 EO, 527 ZPO nicht vorliegen, hat ein diesbezüglicher Ausspruch zu entfallen.