Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A* B* , wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24.10.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Die Urkundenvorlage des Antragstellers vom 15.12.2025 wird z u r ü c k g e - w i e s e n .
2. Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der bekämpfte Beschluss wird a u f g e h o b e n und die Verfahrenshilfesache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung z u r ü c k v e r w i e s e n .
BEGRÜNDUNG:
Der Antragsteller begehrt mit Antrag vom 11.8.2025 die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Herausgabeklage gegen eine Bank. Zur Begründung seines Antrags führte er wie folgt aus:
„Die C* Aktiengesellschaft, FN ** ** Platz D*-**, ** (E* F*) hat widrig Maschinen abführen lassen und anschließend jegliche Kontaktaufnahme verweigert, obwohl mit einem Brief Möglichkeiten für Kontaktaufnahme und Rückkaufoptionen gegeben waren (April). Im Juni wurde dann durch die E* eine Mitarbeiterin aktiv und hat Kontakt aufgenommen, wobei diese eine Rückkaufoption angeboten hat, jedoch zeitgleich auch eine Verwertungsfirma aktiv wurde und uns mitgeteilt hat, dass diese Maschinen verwertet wurden. Es wurde weder auf eine einmonatige Frist Rücksicht genommen, noch ist ungewiss, ob die Maschine durch beeidetete Unternehmen verwertet wurde, da G* zwei Unternehmen nennt, welche die Versteigerung vorgenommen haben sollen.
Da das Transportunternehmen keine ausführlichen Informationen über das versteigernde Unternehmen liefert. Zeitgleich wird der Preis der Maschine rechtswidrig herabgesetzt.Jedenfalls sehe ich persönlich darin Rechtsverletzung, weil weder eine Teilhabe an der Versteigerung gewährt wurde noch ausführliche Informationen über den Verbleib und Rückkaufoptionen gegeben wird.“
Mit Beschluss vom 18.8.2025 trug das Erstgericht dem Antragsteller auf, den Verfahrenshilfeantrag binnen 14 Tagen wie folgt zu verbessern:
„- Darstellung, wie die offene Schuld bei der E* bis Ende August (so das Angebot des Antragstellers laut Korrespondenz) zurückgeführt hätte werden sollen;
- Übermittlung des Kreditvertrags;
- Mitteilung, ob ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde (samt Aktenzahl und Gericht, die angeführten Aktenzahlen konnten nicht zugeordnet werden) bzw ein entsprechender Antrag gestellt wurde; wenn nicht, Aufklärung, wie die offenen Schulden zurückgeführt werden sollen. Die entsprechenden Beschlüsse sind beizulegen.“
Darauf antwortete der Antragsteller wörtlich wie folgt:
„Zum gegenständlichen Ersuchen zur Verbesserung wird wie folgt vorgebracht:
Punkt 1) Die E* hätte laut Gesetz eine 1 Monatige Frist einräumen müssen, wobei sie davon abgesehen haben und jegliche Kontaktaufnahme verweigert wurde.
Später wurde ich über das Portal kontaktiert und dabei eine zweitägige Frist zur Zahlung eingeräumt.
Der tatsächliche Verbleib der Maschine ist unklar und die erwähnten Unternehmen lt. Gesetz nicht berechtigt irgendwelche Maschinen zu versteigern.
Punkt 2) Ich bestreite derzeit Forderungen vor Zivilprozess Gerichten - mit denen auch die Tilgung vorgenommen wird.
Punkt 3) Ein Insolvenzverfahren vor dem Bezirksgericht Hall in Tirol ist anhängig, wobei die Endgültige Zahlungsunfähigkeit nicht festgestellt worden ist und das Verfahren noch nicht eröffnet ist - somit kommen noch Mahnklagen, Räumungen, ZPO Klagen usw Berechtigungen zu .“
Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab.
Seiner Entscheidung legte es folgenden, weitgehend wörtlich wiedergegebenen und als bescheinigt angenommenen Sachverhalt zugrunde:
Gegen den Antragsteller behängt zu ** des BG Hall ein Verfahren wegen Konkurseröffnung.
Der Antragsteller hat bei der E* H* mehrere Kreditkonten mit fälligen Forderungen in Höhe von EUR 207.628,20 per 23.04.2025 (IBAN: **), EUR 1.374,49 (IBAN: I*) per 11.02.2025 (Datum des Abrufes der J*-Garantie), sowie EUR 809,31 per 26.04.2025 (IBAN: **).
Gegenstand zumindest eines dieser Kreditverträge war die Anschaffung einer maschinellen Ausstattung, nämlich ** samt Werkzeugen, Kompressor [ und ] Waschmaschine für die Präzisionsteile im Gesamtausmaß von Euro 275.000,00. Als Sicherheiten wurden an den obigen Maschinen jeweils ein Eigentumsvorbehalt, eine Haftung als Bürge und Zahler des Antragstellers sowie die Verpfändung einer Spareinlage von Euro 20.000,00 hingegeben. Diese Forderungen wurden spätestens mit 8.10.2024 fällig gestellt und darauf hingewiesen, die fälligen Beträge binnen 14 Tagen zur Einzahlung zu bringen, widrigenfalls die E* die Verwertung der bestellten Sicherheiten in die Wege leiten werde .
In weiterer Folge teilte die E* mit Schreiben vom 30.4.2025 dem Antragsteller ua mit:
„...aufgrund der nachstehend angeführten Umstände, wonach Sie
• Ihre Gewerbeberechtigung bereits per 30.09.2024 zurückgelegt haben,
• Sie uns einen vorbereiteten und unterschriebenen Antrag auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens übermittelt haben,
• auf Antrag des Vermieters im November 2024 die gerichtliche Räumung erfolgt ist,
• seit dem 19.07.2024 (IBAN: I*) - trotz bestehender Rückstände auf beiden Kreditkonten - keinerlei Zahlungen mehr geleistet haben,
• Sie am 18.04.2025 mitgeteilt haben, arbeitslos zu sein und in einem Gerichtsverfahren mangels Vermögen Verfahrenshilfe beantragen zu wollen, müssen wir von Ihrer Zahlungsunfähigkeit ausgehen.
Aufgrund Ihres rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens kam es darüber hinaus auch dazu, dass ihr Vermieter gegen Sie die Exekution - darunter die Räumungsexekution ihrer ehemaligen Betriebsräumlichkeiten vollzog. Dabei handelten sie derart sorglos, dass die exekutive Versteigerung der finanzierten und unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinen unmittelbar drohte.
Zur Abwendung dieser von ihnen zu verantwortenden konkreten Gefahr und auch im Hinblick auf die übrigen umseits dargestellten Umstände mussten wir - unter Aufwendung erheblicher Kosten für Rechtsvertretung, Abholkosten, Einlagerungskosten uvm - die unter unseren Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinen abholen und nunmehr - mangels Zahlungen Ihrerseits und da die Maschinen als Kreditsicherheit für unsere fälligen Forderungen gegen sie dienen -, auch schätzen lassen.
In der Beilage übermitteln wir Ihnen das diesbezügliche Schätzgutachten und fordern Sie auf, uns bis zum 30.05.2025 einen Käufer namhaft zu machen, der die Maschinen um mindestens den festgestellten Schätzwert in Höhe von EUR 135.500,00 erwirbt (da die im Gutachten angeführten Postzahlen fünf bis acht mit einem Schätzwert von insgesamt EUR 150,00 nicht in unserem Eigentumsvorbehalt stehen, können diese nach vorheriger Terminvereinbarung mit Herrn K* (Tel.Nr. +**) in **, **straße D*, von Ihnen abgeholt werden).
Sollten Sie die hiermit gesetzte Frist ungenützt verstreichen lassen, werden wir die Verwertung der Maschinen auf dem Wege einer Auktion durch ein dazu befugtes Unternehmen vornehmen lassen; gegebenenfalls wird dieser Schritt in Abstimmung mit einem zu bestellenden Insolvenzverwalter vorgenommen werden.“
Mit E-Mail vom 2.6.2025 schrieb der Antragsteller an die E*:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir unterbieten es Ihnen die Maschine für den Schätzwert zu verkaufen, da dieser nicht angemessen ist und wir einen gerichtlich Sachverständigen beauftragen werden.
Nachdem das Guthaben abgenommen worden ist, werde ich die Maschine mit einer Tochtergesellschaft kaufen.“
Darauf antwortete Frau L* von Seiten der E*:
„Sehr geehrter Herr B*,
bezugnehmend auf untenstehendes Mail halten wir fest, dass wir Ihnen mit Schreiben vom 30.04.25 eine Frist bis 31.05.2025 gewährt haben, um die Maschinen/Geräte um den Schätzwert selbst zu erwerben bzw. uns einen Käufer namhaft zu machen. Nachdem ein solches Angebot nicht eingelangt ist, und auch nach Ihrer eigenen Aussage, dass die Maschinen schwer verwertbar sind, werden wir uns nun um einen Käufer bemühen.“
Darauf meinte der Antragsteller mit E-Mail vom 14.6.2025:
„Sehr geehrte Frau L*,
hiermit unterbreite ich Ihnen ein freibleibendes Angebot für 207.000,- EUR.
Die Maschine werde ich persönlich privat rauskaufen.“
Darauf antwortete Frau L* (Datum unbekannt):
„Sehr geehrter Herr B*,
wir möchten Sie informieren, dass wir nun einen Interessenten betreffend den Ankauf, der in unserem Eigentumsvorbehalt befindlichen Maschinen haben; um Ihnen die Möglichkeit einzuräumen gem. untenstehenden Mails, fordern wir Sie daher auf uns bis Freitag (20.06.25) bis 10 Uhr den Nachweis zu erbringen, in dem ersichtlich ist, dass kurzfristig (bzw. bis wann) die Finanzierung/Bezahlung erfolgt. Aus welchen Mitteln erfolgt der Ankauf der Maschinen?“
Darauf [antwortete] der Antragsteller mit E-Mail vom 19.6.2025:
„Sehr geehrte Frau L*!
Die Geschäftskonten sind bei der E* F* seit einiger Zeit fällig gestellt. Datenschutzrechtlich erachte ich es nicht für relevant, Ihnen weitere Informationen zu den finanziellen Mittel zugänglich zu machen, zumal Sie uns mit der Einbringung des Insolvenzantrages drohen und damit ein Risiko zu Lasten meiner Person einhergehen würde.
Ich ersuche Sie uns mit einer Zahlungaufstellung mitzuteilen, auf welches Konto die gesamte offene Forderung samt Maschinenkredit und anderen Krediten bei der E* F* bis zum 30.08.2025 ausgewiesen werden soll.“
Darauf antwortete wiederum Frau L*:
„Sehr geehrter Herr B*,
bezugnehmend auf Ihre Anfrage teilen wir Ihnen die Salden per 30.06.2025 mit (eine Abrechnung per 30.08.25 ist derzeit nicht möglich) - ohne Anrechnung möglicher Sicherheitenverwertung
Konto ** € 902,12
Konto ** € 142,73
Konto ** € 209.305,91
Weiters sind die Kosten betr. dem Einzug der Maschinen sowie das Gutachten noch offen: € 10.084,48 u. € 1.440,--, welche wir Ihnen bereits mit Schreiben vom 30.04.25 mitgeteilt haben. Nicht berücksichtigt sind gegebenenfalls noch offene Rechtsanwaltskosten.“
Am gleichen Tag antwortete der Antragsteller:
„Sehr geehrte Frau L*, sohin würde ich Sie bitten im gegenständlichen Fall den Termin für die Abrechnung auf den 30.07.2025 zu setzen und eine gültige IBAN Nummer mitzuteilen.“
Darauf [antwortete] Frau L*:
...eine Abrechnung mit Ende Juli ist leider auch nicht möglich.
Ungeachtet dessen, dass Sie uns keine Nachweise vorlegen können- Frist bis 20.06.25 / 10 Uhr -, welche die kurzfristige Finanzierung/Bezahlung des Ankaufes der Maschinen darstellt, werden wir das Anbot des Interessenten in Erwägung ziehen.
Ein Zuwarten bis Ende Juli oder Ende August 2025 ist für uns leider unter den gegebenen Umständen (fehlender Nachweise einer verbindlichen Finanzierungsdarstellung) nicht vorstellbar.“
Darauf antwortete der Antragsteller:
„Sehr geehrte Frau L*!
Wir haben Ihnen nun angeboten, die gesamte Forderung der Maschine zu decken, wobei in dieser zweitägigen Zeitspanne keine Finanzierung erfolgen kann.
Des Weiteren will ich Ihnen nahe legen, dass Sie durch J* Sicherungen bezogen haben und damit keinerlei Schäden für die E* F* in der angeforderten Zeitspanne einhergehen sollte.
Zu den Forderungen bzgl. Transport u. Mietrechnungen:
‚Weiters sind die Kosten betr. dem Einzug der Maschinen sowie das Gutachten noch offen: € 10.084,48 u. € 1.440,--, welche wir Ihnen bereits mit Schreiben vom 30.04.25 mitgeteilt haben. Nicht berücksichtigt.‘ Kann ich Ihnen nahelegen, dass Sie diese Summen durch E* F* rückvergütet wurden und vor dem Bezirksgericht Innsbruck bestritten wird - ohne Anspruchsverzicht.
Bei einer Weiterveräußerung ohne Einwilligung auf meinen Finanzierungsvorschlag und Endabrechnung halten wir Sie für etwaige Schäden inkl. Gewinnentgang haftbar, da Ihre Vorgehensweise jeglicher Verträge/ABGB/UBGB entbehrt und grob fahrlässig Schäden verursachen würde - bewusst und willig Ihrerseits in Kauf genommen.
Daher ersuche ich Sie letztmalig die Frist auf den 30.08.2025 zu erstrecken und eine Abrechnung zu erstellen. Auf weitere Korrespondenzen wird meinerseits nicht mehr eingegangen und die Lastkraftwagen für die M* AG könnt ihr bestimmt die nächsten 30 Jahre selber fahren.“
Mit 8.7.2025 ersuchte N* O* von der E* den Antragsteller um Rückruf und teilte gleichermaßen mit, dass die Objekte über „P*“ oder „Q*“ versteigert würden.
Darauf meinte der Antragsteller mit E-Mail vom 13.7.2025:
„Sehr geehrter Herr O*, sehr geehrte Frau L*!
ich teile Ihnen mit, dass diese Angelegenheit unter Bedachtnahme auf folgenden Paragraphen: §§ 456-47 ABGB sowie § 1421 ABGB und § 1356 ABGB, § 879 ABGB gesetzwidrige geschehen ist.
Sie sind verpflichtet eine Zeitspanne von einem Monat einzuräumen und eine Teilhabe an der öffentlichen Versteigerung zu gewähren. Jedoch nahmen Sie davon Abstand, obwohl eine Rückkaufangebot an die Bank vorgelegt wurde. Hiermit sprechen wir Ihnen und der E* F* emotionslos eine Haftbarhaltung in der Höhe des Maschinenkaufpreises aus.´Die weitere Korrespondenz werden Sie an meinen Anwalt richten müssen, der sich mit dieser Sache genauer befassen wird.
Vielen Dank für Ihr Interesse an der frühzeitigen Versteigerung ohne Gesetzesberücksichtigung. “
In rechtlicher Hinsichtführte das Erstgericht unter Verweis auf § 63 Abs 1 ZPO und dazu ergangene Rechtsprechung zusammengefasst aus, dass eine Prozessführung dann aussichtslos sei, wenn sie bereits ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden könne. Als mutwillig sei eine Rechtsverfolgung insbesondere dann anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falls von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen (kleinen) Teil des Anspruchs geltend machen würde. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass eine nahezu vermögenslose Partei völlig risikolos prozessieren könne, weil ihr klar sei, dass ihr Gegner selbst im Fall ihres Prozessverlusts zugesprochene Kostenersatzansprüche ohnedies nicht gegen sie durchsetzen werden könne.
Bei der Beurteilung einer „offenbaren Mutwilligkeit“ seien vor allem wirtschaftliche Gesichtspunkte wesentlich: Auch eine die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei müsse abwägen, ob sich ein Prozessaufwand finanziell auch lohne. Da wirtschaftliche Momente hier sogar im Vordergrund stünden, müsse die Aussicht auf Erfolg der (weiteren) Rechtsverfolgung eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben, zumal es dem Regelungszweck der Verfahrenshilfe widerspreche, außergewöhnlich risikoreiche Prozesse auf Kosten der Allgemeinheit zu führen. Dass solche riskanten Prozesse allenfalls vielleicht doch Erfolg haben könnten oder einzelne Personen, die die Prozesskosten selbst tragen müssten, einen solchen riskanten Prozess trotzdem anstrengen würden, ändere an dieser objektiv vorzunehmenden Beurteilung nichts.
Aus dem Sachverhalt habe sich ergeben, dass der Antragsteller bei der E* einige Kreditlinien noch offen habe, die bereits im Oktober 2024 fällig gestellt worden seien; zugleich sei die Verwertung der bestehenden Sicherheiten angedroht worden. Dass es sich bei diesen Sicherheiten um die unter Eigentumsvorbehalt der E* stehenden Maschinen handle, ergebe sich nicht nur aus dem Kreditvertrag, sondern auch aus der in weiterer Folge geführten Korrespondenz. Die im Anschluss von der E* eingehaltene Vorgehensweise laut Schreiben vom 30.4.2025 entspreche somit den vertraglichen Bedingungen.
Dem Antragsteller sei dennoch die Möglichkeit geboten worden, die Maschinen selbst herauszukaufen, wofür er um Fristerstreckung ersucht habe, die ihm zum Teil sogar gewährt worden sei, und worauf er andererseits in teils polemischem Ton rechtliche Schritte in Aussicht gestellt habe. Er habe offenkundig zwischen April und Juli 2025 die entsprechende Finanzierung für den Kauf der Maschinen nicht bewerkstelligen können. Diese Finanzierung habe er auch im Insolvenzeröffnungsverfahren in Aussicht gestellt, jedenfalls aber bis August 2025 ebenfalls nicht erfolgreich zum Abschluss bringen können. Die im Verfahrenshilfeantrag aufgestellten Behauptungen, die E* habe rechtswidrig Maschinen abführen lassen und jegliche Kontaktaufnahme verweigert, sei aufgrund des bescheinigten Sachverhalts ebenso wie der Umstand, es sei ihm nicht mitgeteilt worden, welche Unternehmen die Versteigerung durchgeführt hätten bzw durchführen würden, als unrichtig zu sehen. Da eine wirtschaftlich vernünftig entscheidende Person bei dieser Ausgangslage keinen Prozess – vor allem nicht mit einem derart hohen Streitwert – riskieren würde, sei der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen, ohne dass es auf seine finanziellen Verhältnisse ankäme.
Der Antragsteller bekämpft diese Entscheidung mit einem fristgerecht erstatteten Rekurs , in dem er erkennbar eine Rechts- und eine Verfahrensrüge ausführt und - ebenfalls erkennbar - beantragt, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer Stattgebung seines Verfahrenshilfeantrags abzuändern.
Der Revisor verzichtete auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist berechtigt:
Der Rekurswerber gibt eingangs seines Rechtsmittels die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts wortgleich wieder und führt weiter aus wie folgt:
„ Mit polemischem Ton wird auf folgende Gesetzestexte aus der Republik Österreich verwiesen:“ [Im Anschluss daran folgt die Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 466a bis 466d ABGB.]
Im Weiteren argumentiert er, dass die E* „ zwar schriftlich um Kontaktaufnahme angesucht habe, ihrerseits sei jedoch nie darauf eingegangen worden “. Es sei auch in Erwägung zu ziehen, dass einen Monat vorher eine Meldung zu erfolgen habe, die auch „ unberührt “ geblieben sei. Zugleich sei mehrmals vorgebracht worden, dass bei der Kontaktaufnahme der E* zugleich der Verkauf der Maschine durch ein Unternehmen namens „G*“ der Verkauf mitgeteilt worden sei und somit die Kontaktaufnahme sicherlich nicht rechtmäßig erfolgt sein könne, da zeitgleich auch eine Verkaufsmitteilung erfolgt sei. Jedenfalls „ gehe auch sichtlich nicht herv or“, welches Unternehmen die Versteigerung vorgenommen haben sollte; auch dazugehörige Unterlagen lägen bankseitig nicht vor.
Zum vorgeworfenen polemischen Ton werde vorgebracht, dass eine vernünftige Person nach so einer Vorgehensweise nicht auf ihre gesetzlichen Ansprüche verzichten werde sowie „ sich dem Rechtsstaat unterwerfe “ und zugleich schlechte minderwertige Tätigkeiten in der Gesellschaft ausführe, „ damit andere sich durch die begrenzte Lebenszeit bereichern könnten “. So ein polemischer Ton würde „ die Zurücklegung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach seiner Person sicherlich rechtfertigen “.
Dazu war zu erwägen:
1. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. Zweck der Verfahrenshilfe ist es demnach, mittellosen Parteien den Zugang zum Gericht zu eröffnen. Dazu wird aber nur eine vorläufige Befreiung von der Kostentragung gewährt. Voraussetzung der Verfahrenshilfe ist einerseits die Verfahrenshilfebedürftigkeit (Unterhaltsgefährdung durch die Kostentragung), andererseits die Verfahrenshilfewürdigkeit (Fehlen von Mutwillen und Aussichtslosigkeit [ Fucik in Rechberger/ Klicka ZPO 5 § 63 Rz 1 mwN]).
1.1 Offenbar mutwillig ist eine Prozessführung dann, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunkts bewusst ist und wenn sie sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlässt, weil sie etwa hofft, dennoch – zB im Vergleichsweg – einen Erfolg zu erzielen, oder weil sie zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks (so zB Zahlungsaufschub, Feindseligkeit gegenüber dem Prozessgegner, Aufstachelung oder Befriedigung der Sensationslust, Publicity) auch den Misserfolg ihres Sachantrages in Kauf nehmen will ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 63 ZPO Rz 19 [Stand 1.9.2014, rdb.at]; idS auch Fucik aaO § 63 Rz 5 mwN). Neben diesen Missbrauchsfällen kennt das Gesetz auch noch die Mutwilligkeit, die sich aus dem Wegfall der Kostentragung entwickelt, nämlich dass eine nahezu vermögenslose Partei „völlig risikolos und mit dem ganzen Mute der Verzweiflung“ prozessieren kann, weil ihr klar ist, dass ihr Gegner auch im Fall des Prozessverlusts seine Kostenersatzansprüche nicht durchsetzen kann ( FucikaaO § 63 ZPO Rz 5). Offenbare Mutwilligkeit muss vom Standpunkt der um Verfahrenshilfe ansuchenden Partei gegeben sein; dies setzt deren Einsicht in die Rechtslage voraus ( M. BydlinskiaaO § 63 ZPO Rz 20). Eine Klage ist schon dann – und zwar zur Gänze – als mutwillig zu bezeichnen, wenn in ihr zum größten Teil unbegründete Ansprüche geltend gemacht werden ( FucikaaO § 63 ZPO Rz 5 mwN).
1.2 Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann, also schon auf den ersten Blick aussichtslos scheint ( Klauser/Kodek, JN – ZPO 18§ 63 ZPO E 58 mwN; FucikaaO § 63 ZPO Rz 6 uam). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden; dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung. So ist zB die Geltendmachung eines Anspruchs aus einem zweifelsfrei nichtigen Vertrag aussichtslos, ebenso die Verfolgung eines Anspruchs nach vorherigem erwiesenen bzw unbestrittenen Verzicht, die Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine vermögenslose und gelöschte GmbH uam ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 63 ZPO Rz 20; FucikaaO § 63 ZPO Rz 6 mwN ).
Bei der Beurteilung der „offenbaren Aussichtslosigkeit“ ist jedoch größte Zurückhaltung geboten, weil sonst durch die Verfahrenshilfeentscheidung eine Sachentscheidung vorweggenommen würde. In diesem Zusammenhang genügt daher grundsätzlich eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs; die Aussicht auf einen Verfahrenserfolg muss deshalb zwar nicht groß, zumindest aber mit einer gewissen, wenn auch nicht allzu großen Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Nur bei besonderen Umständen, etwa wenn das Vorbringen rechtlich unschlüssig ist, kann von vornherein Aussichtslosigkeit bzw Mutwilligkeit angenommen werden (RIS-Justiz RS0117144; Klauser/KodekaaO § 63 ZPO E 58/1 ff).
Problematisch sind jene Fälle, in denen ersichtlich für die antragstellende Partei ungünstige Umstände vorliegen, die jedoch vom Gericht nicht von Amts wegen, sondern nur über entsprechende Einwendung des Prozessgegners wahrgenommen werden können (zB Verjährung; relative Nichtigkeit; Vertragsanfechtung wegen Irrtums etc.); solange nicht evident ist, dass der Gegner sich tatsächlich auf diese Umstände berufen wird, liegt wohl kein Grund zur Verweigerung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit – allenfalls jedoch wegen Mutwilligkeit – vor. Sobald jedoch die entsprechende Einwendung erfolgt und damit die Prozessführung endgültig aussichtslos wird, ist die Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 1 ZPO für erloschen zu erklären ( M. BydlinskiaaO § 63 ZPO Rz 20).
1.3 Nach dem vom Erstgericht als bescheinigt erachteten Sachverhalt vertritt der Antragsteller zusammengefasst die Ansicht, dass die Vorgehensweise bei der Verwertung der ihm von der E* finanzierten Maschinen nicht den vertraglichen bzw gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätte. Das Erstgericht geht in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass die vertraglichen Bedingungen von der nunmehrigen Gläubigerin eingehalten worden seien, ohne dass es diese jedoch in dem von ihm als bescheinigt erachteten Sachverhalt wiedergibt. Ob der Antragsteller damit tatsächlich mutwillig unbegründete Ansprüche gegen die E* geltend zu machen beabsichtigt, steht damit ebenso wenig gesichert fest wie der Umstand, dass eine allfällige Prozessführung von vornherein offenbar aussichtslos wäre. Auch wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Position des Klägers in einem allfällig zu führenden Verfahren möglicherweise problembehaftet sein könnte, würde daher die vom Erstgericht vorgenommene Wertung eine Vorwegnahme der Sachentscheidung bedeuten. Derzeit kann jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Verwertung der von ihr finanzierten Maschinen durch die Gläubigerin tatsächlich gemäß den vertraglich getroffenen Vereinbarungen und allenfalls zu beachtenden gesetzlichen Regelungen erfolgte.
Im Sinn eines abschließend erledigten Streitpunkts (RIS-Justiz RS0042031) ist für das weitere Verfahren davon auszugehen, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht von vornherein als mutwillig oder aussichtslos zu werten ist.
1.4 Vom Erstgericht wurden in der bekämpften Entscheidung keine Sachverhaltsannahmen getroffen, die eine Beurteilung der Frage der Verfahrenshilfebedürftigkeit des Antragstellers ermöglichen würden. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung daher mit einem rechtlichen Feststellungsmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO behaftet, der zur Aufhebung des bekämpften Beschlusses führen muss ( Klauser/KodekaaO § 496 ZPO E 47/1). Aus den bisherigen Angaben im Vermögensbekenntnis, wonach er weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge, ergibt sich nämlich nicht nachvollziehbar, mit welchen Mitteln der Antragsteller seinen Lebensunterhalt bestreitet. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher jedenfalls ergänzende Feststellungen zu den (aktuellen) Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers zu treffen haben, um das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe im beantragten Umfang gesichert beurteilen zu können. Dazu wird allenfalls eine ergänzende Vernehmung des Antragstellers zu seinen bereits vorliegenden Angaben in Betracht zu ziehen sein.
1.5 Die am 15.12.2025 dem Rekursgericht vorgelegten Urkunden waren zurückzuweisen, weil die erstmalige Vorlage einer Urkunde im Rechtsmittelverfahren gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstößt ( Obermaier in Höllwerth/ZiehensackZPO-TaKom § 482 ZPO Rz 2 mwN; Pimmer in Fasching/Konecny³§ 482 ZPO Rz 1/12).
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