JudikaturOGH

RS0013212 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 1974

Auf die Gemeinschaftsmiete finden sinngemäß die Bestimmungen der §§ 828 ff ABGB Anwendung, wonach nur die Gesamtheit der Teilhaber einverständlich über die Sache verfügen kann.

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