JudikaturOGH

RS0024891 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 1953

Sind auf Gesamtmietverhältnisse die Bestimmungen der §§ 828 ff ABGB anzuwenden, so ist, ebenso wie der Eigentümer der Hälfte einer Liegenschaft zum Abschluß von Mietverträgen der Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers bedarf, der eine von zwei Mietern nicht ohne Zustimmung des anderen Mitmieters befugt, einen Teil des Bestandgegenstandes unterzuvermieten. Würde aber selbst ein solches Recht dann angenommen, wenn in einer getroffenen Vereinbarung jedem Mieter ein bestimmter Teil des Mietobjektes zur unbeschränkten Benützung zugewiesen und die Frage der Untervermietung überhaupt nicht erwähnt wurde, so ist dies aber auf keinen Fall dann möglich, wenn die Untervermietung durch den einzelnen Mieter im Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.

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