RS0013192 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Gemäß § 828 ABGB kann kein Teilhaber das gemeinsame Schuldverhältnis verändern, wenn dadurch über den Anteil der anderen verfügt würde. Wohl aber können alle zusammen über das gemeinsame Schuldverhältnis verfügen.
Keine Ergebnisse gefunden