JudikaturOGH

RS0013192 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 1989

Gemäß § 828 ABGB kann kein Teilhaber das gemeinsame Schuldverhältnis verändern, wenn dadurch über den Anteil der anderen verfügt würde. Wohl aber können alle zusammen über das gemeinsame Schuldverhältnis verfügen.

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