Übersicht der Entscheidungen zu § 276 ABGB
I. Voraussetzungen der Bestellung des Abwesenheitskurators
a) Der Kurand:
1) Allgemeines
2) Das Deutsche Reich
b) Abwesenheit
c) Hemmung des Rechtsganges oder Gefährdung von Rechten
d) Ausschluss der Bestellung durch einen vorhandenen
Sachwalter
e) Bestellung des Kurators und Diverses
II. Art und Umfang der Rechte und Pflichten des Kurators
a) Verhältnis der Kuratorbestellung nach § 276 ABGB zur
Bestellung nach den §§ 8, 116 ZPO
b) Benachrichtigungs- und Sorgfaltspflicht
c) Umfang der Vertretungsbefugnis
d) Entlohnung und Kosten des Kurators
e) Enthebung des Kurators
f) Haftung des Kurators
§ 276 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 276 Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz
…Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz § 276. (1) Dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter gebührt eine jährliche Entschädigung zuzüglich der allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer. Die Entschädigung beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte der vertretenen Person nach…
§ 249 Haftung und Aufwandersatz
…Dritten getragen werden; ist der einzelne Nachweis dem Erwachsenenvertreter nicht zumutbar, so ist ein angemessener Pauschalbetrag zu erstatten. Für den gerichtlichen Erwachsenenvertreter gilt § 276 Abs. 4.…
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