Die ehemaligen Mitglieder eines aufgelösten Vereines haben kein Rechtsschutzinteresse daran, daß für ihre ehemaligen Mitglieder unbekannten Aufenthaltes sowie für ihnen unbekannte ehemalige Mitglieder im Interesse dieser Mitglieder (zwecks Wahrung von deren Interessen bei der Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens) gemäß § 276 ABGB ein Kurator bestellt werde.
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