23R41/20y – LG Wels Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht Wels hat durch VPräs Dr. Josef Obermaier sowie durch Dr. Manfred Lengauer und Mag. Werner Niedermayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 13. März 2018 verstorbenen A* B* C* , wohnhaft gewesen in ** D*, E*straße F*/**, über den Rekurs des B* C*, G*, vertreten durch Mag. H*, Rechtsanwalt in 1180 Wien, als Erwachsenenvertreter, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 9. März 2020, 16 A 215/18m-73, nach Beratung und Abstimmung im Umlaufweg (Art. 21 § 11 2. COVID-19-Gesetz) den Beschluss gefasst
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird in seinen Punkten 1. und 2. dahin abgeändert, dass sie lauten:
1. Die Entschädigung des Verlassenschaftskurators Mag. I*, **straße **, ** J*, wird für die Jahre 2018 und 2019 mit insgesamt € 23 126,- festgesetzt. Das Mehrbegehren von € 66 005,50 wird abgewiesen.
2. Mag. I* wird ermächtigt, den Entschädigungsbetrag von € 23 126,- aus dem für die Verlassenschaft eingerichteten Anderkonto lautend auf Verlassenschaft nach A* B* C*, IBAN **, zu entnehmen
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
A* K*. C* verstarb am 13. März 2018. Einziger lebender Verwandter in gerader Linie ist sein Vater B* C*, **gasse **, ** G*, für den Mag. H*, Rechtsanwalt in Wien, zum Erwachsenenvertreter bestellt ist. Zum Nachlass gehörten neben diversen Sparguthaben, Wertpapierdepots und (wertlosen) Fahrnissen auch Liegenschaften, nämlich 2047/100 000 Anteile an der Liegenschaft EZ ** KG ** (B-LNr 21), Eigentumswohnung W 18 im Haus E*straße F* in D*, und 4/5 Anteile an der Liegenschaft EZ ** KG ** L* mit dem Haus **straße M* in N* L*. Miteigentümerin zu 1/5 ist die vormalige Lebensgefährtin O*.
Über Anregung des Gerichtskommissärs wurde mit Beschluss vom 17. Mai 2018 (ON 11) Mag. I*, Rechtsanwalt in J*, gemäß § 157 Abs. 4 AußStrG zum Verlassenschaftskurator bestellt. Sein Wirkungskreis wurde wie folgt festgelegt: Übernahme der Nachlassverwaltung im umfassenderen Sinn, Sichtung, Räumung und Reinigung der nachlasszugehörigen Liegenschaften, allfälliger Verkauf, Sichtung des sonstigen Nachlasses, Bezahlung offener Rechnungen, Ersatz der Begräbniskosten an die Gemeinde D*.
Am 21. November 2018 langte beim Erstgericht das Bewertungsgutachten des DI P* betreffend die Liegenschaft in L* **; der Verkehrswert der nachlasszugehörigen 4/5-Anteile wurde mit € 202 200,- geschätzt (ON 42).
Am 18. März 2019 legte der Gerichtskommissär einen von ihm verfassten Kaufvertrag über die Eigentumswohnung in D*, Kaufpreis € 100 000,-, mit dem Antrag auf abhandlungsgerichtliche Genehmigung vor, die am 27. März 2019 erteilt wurde (ON 53).
Am 6. Mai 2019 beantragte der Verlassenschaftskurator die abhandlungsgerichtliche Genehmigung der Konvertierung zweier Fremdwährungskredite (Schweizer Franken) in Euro; die Salden betrugen damals (in Euro) € 198 016,- und € 81 323,- (ON 55). Dieser Antrag wurde am 5. Juni 2019 abhandlungsgerichtlich genehmigt.
Am 17. Juni 2019 beantragte der Verlassenschaftskurator die abhandlungsgerichtliche Genehmigung eines Kaufvertrags für die Liegenschaft in L* um insgesamt € 268 000,- und einer namens der Verlassenschaft mit der Miteigentümerin O* geschlossene Vereinbarung betreffend die interne Verrechnung zwischen den Miteigentümern (ON 58). Nach § 7 des Kaufvertrags verpflichteten sich die Käufer, sämtliche mit der Errichtung und Verbücherung dieses Vertrags verbundenen Kosten zu tragen, wobei festgehalten wurde, dass die Käufer dem Verlassenschaftskurator diesen Auftrag in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt erteilt haben. Nach § 2 des mit O* geschlossenen Vertrags hatten der Verlassenschaftskurator und die Miteigentümerin O* die Q* GmbH als Maklerin mit dem Verkauf dieser Liegenschaft beauftragt, woraus eine Maklerprovision von € 9.612,- brutto resultierte. Nach § 6 Abs. 1 ist dieser Vertrag Teil des abgeschlossenen Kaufvertrags vom 13.6.2019 (alles: ON 58). Diese vom Verlassenschaftskurator verfassten Verträge wurden am 1. Juli 2019 abhandlungsgerichtlich genehmigt.
Am 20. August 2019 beantragte der Verlassenschaftskurator die Genehmigung einer Vereinbarung über die Überlassung eines Pkw R* an eine Werkstätte in **, wobei dieser Pkw einen Totalschaden erlitten hatte (ON 62). Auch diese Vereinbarung wurde abhandlungsgerichtlich genehmigt (ON 66).
Am 22. Jänner 2020 gab B* C*, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Mag. H*, die bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass aufgrund des Gesetzes ab. Nach dem Inventar beträgt der Wert aller Aktiva € 919 371,36, die Summe aller Passiva € 244 123,73 und der reine Nachlass sohin € 675 247,63.
Am 7. Februar 2020 beantragte der Verlassenschaftskurator Mag. I* die Zuerkennung einer Entschädigung von € 36 134,39 für das Jahr 2018 und von € 52 997,11 für das Jahr 2019 (ON 71). Im Antrag wird ausgeführt, er habe folgende Tätigkeiten abgewickelt:
1. Sichtung, Räumung und Reinigung samt Abwicklung des Verkaufs der Eigentumswohnung in D*;
2. Sichtung und Verkauf der Liegenschaft in N* L*;
3. Tilgung der offenen Darlehensforderung bei S* von € 279 339,-;
4. Bewertung und Veräußerung des Pkw R* M* (Totalschaden, Restwert € 350,-);
5. Vereinbarung mit O* hinsichtlich Bürgschaft, Immobilienertragsteuer etc;
6. Tilgung offener Forderungen samt Regelung dieser Zahlungen.
Der Verstorbene habe über Vermögen (Aktiva) von € 963 583,85 verfügt, dieser Betrag sei auch die Bemessungsgrundlage gemäß § 283 ABGB. Für die 7,5 Monate des Kalenderjahrs 2018 errechne sich ein Honorar von 7,5/12 aus € 48 179,19, sohin € 30 111,99 zzgl. 20 % USt € 6.022,40, sohin brutto € 36 134,39. Für die 11 Monate des Kalenderjahres 2019 errechne sich das Honorar mit 11/12 aus € 48 179,19, sohin € 44 164,26 zzgl. 20 % USt € 8.832,85, sohin brutto € 52 997,11.
Mit Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses bestimmte das Erstgericht die Entschädigung des Kurators antragsgemäß mit € 36 134,39 und € 52 997,11. Mit Punkt 2. ermächtigte es den Kurator, diese Beträge vom im Spruch genannten Konto zu entnehmen und mit Punkt 3. enthob es den Verlassenschaftskurator seines Amtes. In der Begründung wurde ausgeführt, nach § 283 ABGB gebühre dem Kurator eine angemessene jährliche Entschädigung von 5 % des betroffenen Vermögens zuzüglich USt, wobei der Anspruch zu aliquotieren sei, wenn die Tätigkeit des Kurators kein volles Kalenderjahr dauere. Bei der Bemessungsgrundlage seien Verbindlichkeiten außer Acht zu lassen. Die Tätigkeit des Kurators sei umfangreich gewesen, er habe sämtliche Nachlasswerte mit Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts veräußert.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs des erbantrittserklärten Erben B* C* mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zu beheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, hilfsweise, die zugesprochene Entschädigung im Rahmen des Gesetzes richterlich zu mäßigen. Die rechnerische Richtigkeit der Berechnung des Kurators wird dabei außer Streit gestellt. Das Erstgericht hätte jedoch von seinem Mäßigungsrecht nach § 283 Abs. 2 ABGB Gebrauch machen müssen, wobei sich solche Erwägungen der Beschlussbegründung nicht entnehmen ließen. Es sei ihm auch nie die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Es sei daher völlig unklar, ob und inwieweit der Verlassenschaftskurator seine Tätigkeiten an Dritte (z.B. Makler) delegiert hat, ob er aufgrund der Errichtung eines Vertrags zusätzliche Einnahmen hatte und überhaupt sei der Umfang der Tätigkeit des Kurators nicht geklärt worden. Insoweit sei das Verfahren mangelhaft geblieben.
Der Verlassenschaftskurator erstattete eine Rekursbeantwortung mit einem Bestätigungsantrag. Dem Gericht wäre es aufgrund des Umfangs der Tätigkeit des Kurators auch zugestanden, die Entschädigung mit 10 % zu bestimmen. Seine Tätigkeit sei aus dem Verlassenschaftsakt 16 A 215/18m BG Gmunden zu ersehen. Die Entschädigung sei auch in Relation zu Aufwand und zum Haftungsrisiko zu setzen. Durch die Einholung mehrerer verlassenschaftsgerichtlicher Genehmigung sowie durch die Erstellung von Verträgen und durch die Abwicklung diverser Verkäufe samt Sichtung des Nachlassvermögens sei der Entschädigungsanspruch jedenfalls angemessen.
Der Rekurs ist im Sinn des Eventualantrags teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 47 Abs 3 AußStrG muss der Rekurs zwar kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt. Das gilt auch für Geldforderungen; nach § 47 Abs 2 AußStrG sind auch hier Rekurse ohne ziffernmäßig bestimmten Rekursantrag zulässig. § 9 AußStrG ist nicht anzuwenden; im Zweifel gilt ein Beschluss als zur Gänze angefochten (§ 47 Abs 3 zweiter Halbsatz AußStrG; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG I 2 § 47 Rz 10). Mit dieser Regelung folgte der Gesetzgeber des neuen Außerstreitgesetzes (BGBl I 2003/111) der schon zur früheren Rechtslage ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur (5 Ob 247/08x; RIS-Justiz RS0006674). Der Rekurs ist in diesem Sinn daher ausreichend bestimmt; der Zuspruch einer Entschädigung gilt damit als der Höhe nach zur Gänze angefochten.
2. § 283 ABGB idF des 2. ErwSchG (BGBl I 2018/58) ist nach der Kuratorbestellung vom 17.5.2018, nämlich mit 1.7.2018 in Kraft getreten (§ 1503 Abs 9 Z 1 ABGB). Nach § 1503 Abs 9 Z 4 ABGB ist dieser neue § 283 ABGB auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30.6.2018 ereignen oder über diesen Zeitpunkt hinaus andauern. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Vertretungsverhältnisse nach der jeweils verbindlichen Rechtslage („sukzessives Anknüpfungselement“) zu beurteilen sind, also bis zum 30. Juni 2018 nach den bisherigen Vorschriften, danach nach den neuen Bestimmungen (9 Ob 89/18f). Damit richtet sich der Entschädigungsanspruch des Kurators für den Zeitraum 17.5. bis 30.6.2018 nach § 276 ABGB in der damals geltenden Fassung und für den Zeitraum 1.7.2018 bis 30.11.2019 nach § 283 ABGB idF des 2. ErwSchG.
3. Die ErläutRV führen zu § 283 ABGB idF des 2. ErwSchG aus (1461 BlgNR XXV. GP 45 f; gekürzt): „Abs 2 soll nun abschließend die Minderung und die Erhöhung der Entschädigung regeln. … § 276 Abs 2 des Entwurfs sieht weiterhin eine Pflicht vor, die Entschädigung zu mindern, ... wenn das Gericht dies aus besonderen Gründen für angemessen hält. Damit entspricht Abs 2 dem geltenden § 276 Abs 1 letzter Satz ABGB. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis zu G 18/08 ua. ausgesprochen, dass gegen eine grundsätzlich pauschale Bezugnahme auf die Einkünfte und das Vermögen der vertretenen Person dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn sichergestellt ist, dass eine nach Maßgabe der erbrachten Leistung unangemessen hohe Entschädigung durch das Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auf eine angemessen hohe Entschädigung reduzieren werden kann. Nach dem VfGH ist es dabei gleichgültig, ob sich die Unangemessenheit der Entschädigung etwa daraus ergibt, dass das Vermögen besonders hoch ist, oder daraus, dass der Aufwand des Sachwalters wegen der Umstände des Falles oder wegen eines eingeschränkten Wirkungsbereichs ein entsprechend geringer gewesen ist. Diese Rechtslage wird durch den Entwurf fortgeschrieben. Abs 2 dient dazu, eine unangemessen hohe Entschädigung nach Maßgabe der konkreten Umstände auf einen angemessenen Betrag zu mindern. Der Entwurf nennt nun ausdrücklich zwei Gründe für eine Minderung: Einerseits ist die Entschädigung zu mindern, wenn der Erwachsenenvertreter während der Zeit seiner Bestellung nach Art oder Umfang der Tätigkeit nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe hatte. Damit sind beispielsweise Fälle gemeint, in denen der Erwachsenenvertreter unterdurchschnittlich wenig zu tun hatte (weil zB nur sporadische Überwachungsmaßnahmen zu tätigen waren, weil das Vermögen mündelsicher veranlagt war und sonst keine Angelegenheiten zu besorgen waren). Ein geringer Aufwand kann sich auch daraus ergeben, dass der Erwachsenenvertreter für einen Teil der geleisteten Tätigkeit ein Entgelt nach § 276 Abs 3 des Entwurfs verlangt. Diese Arbeitszeit soll nicht doppelt entgolten werden. Andererseits kann ein besonders hohes Vermögen, das Bemessungsgrundlage für die Entschädigung ist, eine Minderung nahe legen. Von einem besonders hohen Vermögen wird man im Allgemeinen ab einem Wert von 500.000 Euro ausgehen können. Dem Gericht steht es frei, auch andere Gründe für eine Minderung heranzuziehen, etwa einen eingeschränkten Wirkungsbereich, aus dem sich ein geringerer Aufwand und ein geringeres Haftungsrisiko ergeben. Ausgangspunkt ist aber stets, dass die nach Abs 1 berechnete Entschädigung angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls unangemessen hoch ist. ... Im Gegensatz zur Möglichkeit, die Entschädigung zu erhöhen, handelt es sich bei der Minderung – wie bisher – um eine zwingende Anordnung.“
4. § 283 ABGB (n.F.) hat am anzuwendenden Verfahrensrecht (AußStrG) nichts geändert. Der Kurator hat demnach seine Ansprüche, soweit sich die Grundlagen nicht schon aus dem Akt ergeben (LG Eisenstadt, 13 R 176/13z = iFamZ 2014/155), aufzugliedern, wobei die Entscheidunggrenzen des Gerichts durch den Antrag abgesteckt sind. Ist der Anspruchswerber Rechtsanwalt, so sind an den Inhalt des Schriftsatzes, mit dem er den Entschädigungsanspruch geltend macht, strenge Anforderungen zu stellen (LG Klagenfurt, 3 R 196/12a = RIS-Justiz RKL0000136; ähnlich hg 22 R 12/20a). Bei dieser Rechtslage lassen sich nach dem Antrags- wie auch nach dem Akteninhalt die vom Rekurswerber angezogenen Fragen (Maklerbeiziehung, Verrechnung von Verträgen etc) lösen, sodass die Mängelrüge ins Leere geht.
5. Im vorliegenden Fall hat der Verlassenschaftskurator in seinem Entschädigungsantrag den Inhalt des Bestellungsbeschlusses wiedergegeben und seine Leistungen nur pauschal (ohne Angabe des damit verbundenen zeitlichen Aufwands) – wie auf S 3 dieses Beschlusses wiedergegeben – dargestellt. Nach der oben wiedergegebenen Vertragslage war der mit O* geschlossene Vertrag Teil des Kaufvertrags und daher von den Käufern zu honorieren, sodass die Berücksichtigung bei der Entschädigung einer Doppelhonorierung gleichkäme. Gegenteiliges wurde nicht dargelegt. Weiters ist nach dem Inhalt des Vertrags davon auszugehen, dass die Verkaufstätigkeit einem Immobilienmakler übertragen wurde, sodass sie keinen Honoraranspruch des Verlassenschaftskurators zu begründen vermag. Es verbleiben sohin nur die im Entschädigungsantrag nicht näher dargestellten Tätigkeiten des Verlassenschaftskurators für Sichtung, Räumung, Reinigung und Beteiligung am Verkauf der Eigentumswohnung in D* (wobei nach ON 52 der Kaufvertrag von der Kanzlei des Gerichtskommissärs errichtet wurde) und die Sichtung der Liegenschaft in L*, weiters die Veräußerung eines weitgehend wertlosen Pkw und die Tilgung offener Darlehensforderungen samt Konvertierung eines Fremdwährungskredits. Die Anträge auf abhandlungsgerichtliche Genehmigung wurden im Entschädigungsantrag nicht erwähnt, sodass sie auch nicht zum Entscheidungsgegenstand zählen.
Nach Ansicht des Rekursgerichts sind diese Tätigkeiten – insbesondere, weil ein besonderer Aufwand vom Verlassenschaftskurator nicht dargestellt wurde – insgesamt nur mit einem relativ geringen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden und dem in den Materialien genannten Fall der bloß „sporadische Überwachungsmaßnahmen“ vergleichbar. Zudem liegt hier der ebenfalls in den Materialien genannte weitere Fall eines Minderungsgrunds vor, nämlich ein besonders hohes Vermögen (über € 500 000,-). Der rechnerisch richtig dargestellte Entschädigungsanspruch war daher zwingend zu mindern. Angesichts des relativ geringen Umfangs der Tätigkeit des Kurators außerhalb der gesondert von dritter Seite entlohnten Leistungen als Vertragserrichter rechtfertigt eine pauschale Entschädigung (§ 34 AußStrG; beinhaltend auch die geringe Zeit von eineinhalb Monaten vor dem 1.7.2018) von 2 % der Aktiva (€ 963 583,85), das sind € 23 126,- (netto € 19 271,68, 20 % USt = € 3.854,33). Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben und die vom Erstgericht zugesprochenen Entschädigung um brutto € 66 005,50 auf brutto € 23 126,- zu kürzen.
6. Der Rekurswerber hat keine Kosten verzeichnet. Abgesehen davon, dass im Verlassenschaftsverfahren außerhalb des Erbrechtsstreits kein Ersatz von Vertretungskosten gebührt (§ 185 AußStrG), entspricht es der Billigkeit, dem Kurator wegen weitaus überwiegende Erfolglosigkeit seiner Rekursbeantwortung keine Kosten zuzusprechen (§ 78 AußStrG).
7. Im Kostenpunkt ist die Anrufung des Höchstgerichts jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG I² § 62 Rz 16).