BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchErster Theil. Von dem Personen-Rechte.Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der ErwachsenenvertretungErster Abschnitt Allgemeine BestimmungenIII. Besondere Rechte und Pflichten des Vertreters Kontakte§ 249

§ 249Haftung und Aufwandersatz

In Kraft seit 01. August 2018
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