JudikaturOGH

RS0072711 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1951

Ein zur Wahrnehmung der Rechte des Kriegsbetroffenen berufener Vertreter ist zB ein vom Pflegschaftsgericht nach § 276 ABGB bestellter Abwesenheitskurator, der vom Abwesenden selbst über die Sachlage informiert wurde.

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