A12/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung einer Klage, da über das Begehren des Klägers jedenfalls durch Bescheid der Verwaltungsbehörde abzusprechen wäre.
Gemäß §239 Abs1 BAO, BGBl. 1961/194 idgF (BAO), kann der Abgabepflichtige die Rückzahlung von (Steuer )Guthaben begehren. Ein derartiger Antrag unterliegt der Entscheidungspflicht gemäß §311 BAO, und es hätte die Finanzbehörde im Rahmen dieses Verfahrens insbesondere über die Richtigkeit der - offenbar auf §215 Abs2 BAO iVm §§1438 und 1441 ABGB gestützten - Aufrechnung des festgestellten Lohnsteuerguthabens gegen die offene Gerichtsgebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen.
Im vorliegenden Fall wäre dem Kläger überdies ein weiterer Rechtszug (§276 BAO) gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes offen gestanden, von dem er jedoch offensichtlich keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Kostenentscheidung fußt auf §41 VfGG 1953 (die beklagte Partei war nicht rechtsanwaltlich vertreten; auch sonstige ersatzfähige Kosten fielen nicht an (vgl. VfSlg. 10.316/1985)).