JudikaturOGH

RS0049260 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 1946

Die beiden im § 276 ABGB angeführten Gründe für die Bestellung eines Abwesenheitskurators sind gleichwertig. Falls die Bestellung erfolgt, weil sonst die Rechte eines anderen im Gange gehemmt werden, erfolgt die Bestellung im Interesse des anderen, die Tätigkeit aber im Interesse des Pflegebefohlenen.

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