Übersicht der Entscheidungen zu § 167 ABGB bzw § 167 ABGB idF KindNamRÄG 2013
a) Legitimation
b) Umfang des Anspruches
c) Verfahren
d) Diverses
e) Entscheidungen zu § 167 ABGB idF d BG v 15.03.1989 über
die Änderung des Kindschaftsrechtes (KindRÄG) BGBl
1989/162
Informationen zu § 167 ABGB
Verweisungen:
a)-d) Durch KindRÄG erhielt der bisherige § 167 (Entscheidungen a)-d)) die Bezeichnung § 168.
§ 167 ABGB idF KindNamRÄG 2013 siehe Übersichtskarte zu § 154 ABGB
§ 167 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 167 Gesetzliche Vertretung des Kindes
…§ 167. (1) Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist…
§ 169
…nach § 181 diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt. (2) Die nach § 167 erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils und Genehmigung des Gerichtes gelten für das ganze Verfahren.…
§ 213 Besondere Pflichten und Rechte anderer mit der Obsorge betrauter Personen
…Obsorge betraut, so hat sie, soweit nicht anderes bestimmt ist, in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten, insbesondere in den Angelegenheiten des § 167 Abs. 2 , die Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Maßnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt. (2…
§ 189 Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht
…nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil 1. ist durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs. 2 und 3 , rechtzeitig zu verständigen und kann sich hiezu in angemessener Frist äußern, 2. hat den mit der Obsorge betrauten Elternteil…
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