Übersicht der Entscheidungen zu § 167 ABGB bzw § 167 ABGB idF KindNamRÄG 2013
a) Legitimation
b) Umfang des Anspruches
c) Verfahren
d) Diverses
e) Entscheidungen zu § 167 ABGB idF d BG v 15.03.1989 über
die Änderung des Kindschaftsrechtes (KindRÄG) BGBl
1989/162
Informationen zu § 167 ABGB
Verweisungen:
a)-d) Durch KindRÄG erhielt der bisherige § 167 (Entscheidungen a)-d)) die Bezeichnung § 168.
§ 167 ABGB idF KindNamRÄG 2013 siehe Übersichtskarte zu § 154 ABGB
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 167 Gesetzliche Vertretung des Kindes
…Gesetzliche Vertretung des Kindes § 167. (1) Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist…
§ 169
…nach § 181 diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt. (2) Die nach § 167 erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils und Genehmigung des Gerichtes gelten für das ganze Verfahren.…
§ 214 Überwachung der Vermögensverwaltung
…zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt. (2) Auf Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten ist § 167 Abs. 3 und § 168 sinngemäß anzuwenden.…
§ 213 a) in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung
…Obsorge betraut, so hat sie, soweit nicht anderes bestimmt ist, in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten, insbesondere in den Angelegenheiten des § 167 Abs. 2, die Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Maßnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt. (2…
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