RS0048828 – OGH Rechtssatz
Schon der Wortlaut des § 177 Abs 1 und 2 ABGB verbietet, daß die Obsorge für ein Kind auch dann beiden Elternteilen gemeinsam zugeteilt wird, wenn § 177 Abs 3 in Verbindung mit § 167 ABGB nicht angewendet werden kann.