RS0107889 – OGH Rechtssatz
Die Angleichung der Rechtsstellung unehelicher Eltern an die ehelicher Eltern setzt das Vorliegen vergleichbarer Verhältnisse voraus. Der Umstand, daß der Vater nicht nur mit dem Kind und der unehelichen Mutter, sondern gleichzeitig auch mit seiner Ehefrau in einer umfassenden Lebensgemeinschaft lebt, ändert noch nichts daran, daß jedenfalls auch die im § 167 ABGB geforderte uneheliche häusliche Gemeinschaft vorliegt und daß diese einer ehelichen häuslichen Gemeinschaft vergleichbar ist.