Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger und die Hofrätinnen Mag. Fitz und Mag. Waldstätten als weitere Richterinnen und weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person R*, vertreten durch den gesetzlichen Erwachsenenvertreter F*, vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vermögensverwaltung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person und des Erwachsenenvertreters gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 4. November 2025, GZ 15 R 290/25k 74, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 11. August 2025, GZ 1 P 2/24a 71, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erwachsenenvertreters wird zurückgewiesen.
II. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
[1] Der Sohn der Betroffenen ist ihr auch mit der Vermögensverwaltung betrauter gesetzlicher Erwachsenenvertreter.
[2] Mit Beschluss vom 25. 6. 2024 genehmigte das Erstgericht die Aufteilung von bisher auf die Betroffene und ihren Ehemann lautenden Giro-, Spar- und Verrechnungskonten sowie eines Wertpapierdepots. Der Anteil der Betroffenen sollte „mündelsicher“ angelegt werden.
[3] Der Erwachsenenvertreter veranlagte das Geld der Betroffenen letztlich wie folgt neu und berichtete darüber:
„1. Deutsche Kredit Bank AG (Sitz: Deutschland): Girokonto: 423,98 EUR
2. Deutsche Kredit Bank AG: Tagesgeld: 3.419,69 EUR
3. Deutsche Kredit Bank AG: Festgeld: 17.000,00 EUR
4. Klarna Bank AG (Sitz: Schweden): Tagesgeld/Verrechnungskonto: 3,25 EUR
5. Klarna Bank AG: Festgeld bis 26.02.2027: 25.000,00 EUR
6. Klarna Bank AG: Festgeld bis 20.02.2028: 25.000,00 EUR
7. „Weltsparen“/Raisin Bank AG (Sitz: Deutschland): Festgelder bei drei italienischen Banken: gesamt 200.000,00 EUR
8. Bausparkasse Wüstenrot AG: Bausparvertrag: 24.719,06 EUR
9. Bestattungsvorsorge: 10.685,31 EUR“
[4]Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 132 Abs 2 AußStrG) erteilte das Erstgericht dem Erwachsenenvertreter den Auftrag, die bei den ausländischen Banken veranlagten Gelder binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses nach Österreich zu transferieren, in Österreich – auf näher bestimmte Weise – neu zu veranlagen und darüber zu berichten.
[5] Das Rekursgerichtänderte den Beschluss dahin ab, dass es die Veranlagung bei den ausländischen Banken nicht genehmigte und dem Erwachsenenvertreter auftrug, die Gelder binnen sechs Wochen mündelsicher oder dem § 220 ABGB entsprechend zu veranlagen. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu. Die im Ausland veranlagten Gelder unterlägen nicht der österreichischen Einlagensicherung. Dem geringen wirtschaftlichen Vorteil der Veranlagung stünden potentielle Schwierigkeiten mit der in den jeweiligen Staaten geltenden Einlagensicherung und deren Steuerregime gegenüber. Die Veranlagung entspreche daher nicht den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nach § 220 ABGB. Eine bestimmte Art der mündelsicheren Veranlagung könne dem Erwachsenenvertreter aber nicht aufgetragen werden.
[6] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Erwachsenenvertreters ist nicht zulässig; jener der Betroffenen ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und im Sinn einer Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse berechtigt .
Zu I.:
[7]Im gerichtlichen Genehmigungsverfahren ist nur die betroffene Person Partei (RS0123647). Der vom Erwachsenenvertreter auch im eigenen Namen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Parteistellung zurückzuweisen.
Zu II.:
[8]1. Gemäß § 258 Abs 3 ABGB gelten für die Anlegung von Bargeld und von Geld auf Zahlungskonten der Betroffenen durch einen Erwachsenenvertreter die §§ 215 bis 224 ABGB sinngemäß.
[9]2. Dass die Anlegung von Mündelgeld in – hier in Rede stehenden – anderen Anlageformen iSd § 220 ABGB aufgrund des Umfangs des angelegten Vermögens nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört und daher gemäß § 258 Abs 4 ABGB iVm § 167 Abs 3 ABGB einer gerichtlichen Genehmigung bedarf, zieht der Revisionsrekurs nicht in Zweifel.
[10]3. Die maßgeblichen Grundsätze für die Veranlagung von Mündelgeld sind in § 215 ABGB festgehalten. Danach soll die Anlage sicher und – entsprechend einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung –möglichst fruchtbringend sein. Beide Anlagekriterien, Wertsicherheit und Ertrag, sollen dem Einzelfall gerecht werden und in einem ausgewogenen, dem besonderen Schutzbedürfnis des Betroffenen entsprechenden Verhältnis zum Tragen kommen. Dem Bedürfnis nach der Wertsicherheit der Anlage entsprechend sieht § 215 Abs 2 ABGB bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit die Streuung der Veranlagung vor. Dadurch soll ein Ausgleich zwischen dem Sicherheits- und dem Ertragszweck erreicht werden, wobei die Streuung wegen der wirtschaftlichen Aspekte im Allgemeinen erst bei größeren Geldbeträgen in Betracht kommt (vgl zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15: 1 Ob 210/10d Pkt 1.).
[11]4. Eine Anlegung von Mündelgeld auf andere als die in §§ 216 bis 219 ABGB vorgesehene Weise ist zulässig, wenn sie nach den Verhältnissen des Einzelfalls den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht.
[12]Die durch das KindNamRÄG 2013 vorgenommene Neufassung übernimmt weitgehend die bestehende Rechtslage, betont aber neben der Wirtschaftlichkeit vor allem auch – wie schon § 215 ABGB –die Sicherheit der Veranlagung ( Weitzenböck in Schwimann/Kodek 5§ 220 ABGB Rz 1). Das in § 215 Abs 1 ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen „möglichst fruchtbringend“ anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den §§ 216 bis 220 ABGB näher behandelten Anlageformen. Das Pflegschaftsgericht hat daher, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als die in den §§ 216 bis 219 ABGB umschriebenen Weise dann zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Maßgebend dabei ist, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde (zur insoweit unveränderten Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013: RS0111790). Auch eine Vermögensveranlagung im Ausland (vgl Weitzenböck in Schwimann/Kodek 5§ 220 ABGB Rz 2 mwN; Mokrejs Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 221 Rz 31; Höllwerth in KBB 7§§ 215–221 ABGB Rz 9) oder auf (Online)Sparkonten, für die kein § 216 ABGB entsprechender Deckungsstock vorhanden ist ( Meisinger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.05 § 224 Rz 25), kommt unter diesen Voraussetzungen in Betracht.
[13]5. Zur Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Anlegung von Mündelgeld hat das Gericht einen Sachverständigen beizuziehen (§ 132 Abs 2 AußStrG).
[14] 6. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen:
[15]6.1. Das Erstgericht hat zwar ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sicherheit der vom Erwachsenenvertreter ausgewählten Veranlagungen eingeholt. Eine tragfähige Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung, ob diese den Voraussetzungen des § 220 ABGB genügen, ist dem Beschluss aber nicht zu entnehmen. Vielmehr erschöpfen sich die – dem Gutachten teils wörtlich folgenden – Feststellungen letztlich in unsubstanziierten Mutmaßungen zu (geringen) Ertragsvorteilen, denen nachteilige steuerliche und sicherheitsrelevante Aspekten der Veranlagungen gegenüber stehen sollen.
[16] 6.2. Das Erstgericht wird daher für eine Verbreiterung und Konkretisierung der entsprechenden Tataschengrundlage zu sorgen haben, wobei insbesondere auf nachfolgend genannte Aspekte Bedacht zu nehmen sein wird:
[17] (a) Zunächst ist der Zinsvorteil der gewählten Veranlagungen konkret zu klären.
[18](b) Im Zusammenhang mit der Sicherheit der Veranlagung ist die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme zu berücksichtigen. Mit dieser hat der europäische Normengeber die Errichtung und die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen geregelt und die Verfahren dafür festgelegt. Die (harmonisierte) Deckungssumme sollte dabei so festgesetzt werden, dass im Interesse sowohl des Verbraucherschutzes als auch der Stabilität des Finanzsystems möglichst viele Einlagen erfasst werden (ErwGr 21). Art 6 Abs 1 der Richtlinie legt dazu fest, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers 100.000 EUR beträgt (vgl 6 Ob 139/22t [Rz 16]). In Österreich wurde diese Richtlinie mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) umgesetzt. Die mit der Richtlinie harmonisierte Obergrenze von 100.000 EUR gilt ganz grundsätzlich pro Einleger und nicht pro Einlage (vgl Art 6 Abs 1, Art 7 Abs 1 RL 2014/49/EU; 6 Ob 139/22t [Rz 22]).
[19] Veranlagungen im europäischen Ausland, die wie inländische Veranlagungen von der Einlagensicherungsrichtlinie erfasst sind, sind aufgrund der durch die Richtlinie harmonisierten Rechtslage gleich sicher wie inländische Einlagen. Anderes könnte nur dann gelten, wenn die Einlagensicherung im betreffenden Mitgliedstaat nicht bzw lückenhaft umgesetzt oder faktisch nicht funktionsfähig wäre.
[20] (c) In steuerlicher Hinsicht wird – unter Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen – die konkrete Besteuerung der (beabsichtigten) Veranlagung abzuklären und auch zu berücksichtigen sein, ob im Zusammenhang mit Steuerfragen mangels entsprechender Kenntnisse des Erwachsenenvertreters Kosten durch eine erforderliche Beiziehung eines Steuerberaters entstehen. Dazu wird der Erwachsenenvertreter zu befragen sein.
[21] (d) Im Zusammenhang mit der Veranlagung bei der Raisin Bank AG („Weltsparen“) werden überdies Feststellungen zu den konkreten Vertragsbeziehungen zu treffen sein, weil die Veranlagung offenbar nicht direkt bei der Raisin Bank AG, sondern (über deren Vermittlung?) bei italienischen Kreditinstituten erfolgte.
[22] (e) Weiters werden auch allfällige manipulative Schwierigkeiten etwa im Zusammenhang mit der Umsetzung verfügter Sperren als sicherheitsrelevanter Aspekt ins Kalkül miteinzubeziehen sein.
[23]6.3. Erst auf dieser Grundlage kann dann eine abschließende Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der mangels bisher erfolgter gerichtlicher Genehmigung ohnehin noch schwebend unwirksamen (10 Ob 31/14b Pkt 3.; RS0049181) Veranlagungen erfolgen. Allenfalls verbleibende Unklarheiten in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Sicherheit müssten zum Schutz der Betroffenen zur Nichtgenehmigung der Veranlagung führen.
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