Übersicht der Entscheidungen zu § 1 EKHG
I. Allgemeines
II. Betrieb einer Eisenbahn
A. Allgemeines
B. Betriebsunfall
C. Kein Betriebsunfall
III. Betrieb eines Kraftfahrzeuges
A. Allgemeines
B. Betriebsunfall
C. Kein Betriebsunfall
§ 5 EKHG · EKHG · Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
§ 5 Haftung.
…1) Für den Ersatz der im § 1 bezeichneten Schäden haftet bei der Eisenbahn der Betriebsunternehmer, beim Kraftfahrzeug der Halter. (2) Mehrere Betriebsunternehmer derselben Eisenbahn…
§ 22 Aufhebung bisheriger Vorschriften.
…1) Soweit der § 23 nichts anderes bestimmt, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgende Vorschriften aufgehoben: 1. Verordnung zur Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in den…
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